Kurz & knapp: § 10 StVO
§ 10 StVO gibt die konkreten Regelungen für das An- und Einfahren in den fließenden Verkehr vor. Dieser hat immer Vorrang.
Ja. Wenn Sie aus einer Fußgängerzone, über einen abgesenkten Bordstein oder schlicht vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr einfahren wollen, müssen Sie dieses Vorhaben stets durch das Blinken anzeigen.
Halten Sie sich nicht an die Regeln zum Ausfahren auf Grundstücken und setzen zum Beispiel den Blinker nicht, droht Ihnen ein Bußgeld von mindestens 15 Euro. Unserer Tabelle können Sie die weiteren möglichen Sanktionen bei Verstößen gegen § 10 StVO entnehmen.
Auf der Straße mit einem Auto anfahren
Inhaltsverzeichnis
Das Anfahren gehört für Fahrschüler zu den wichtigsten Inhalten der ersten Fahrstunden. Haben die angehenden Führerscheinbesitzer ein Gefühl für die Kupplung oder die Automatik entwickelt, kommt als nächster Schritt das Einfahren in den fließenden Verkehr.
Damit es dabei nicht zu Kollisionen kommen kann, gibt § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) konkret vor, was Sie beim Einfahren auf die Straße beachten müssen. Welche konkreten Regeln stellt der Paragraph also auf?
Drohen Sanktionen, wenn Sie gegen die Vorgaben aus der StVO in § 10 verstoßen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
§ 10 StVO: Was steht drin?
Grundsätzlich geben die Verkehrsregeln vor, dass der fließende Verkehr stets Vorrang hat. Das bedeutet, dass Sie entsprechend warten müssen, bis ein gefahrloses Einfahren auf die Straße möglich ist.
Zudem müssen Sie den Blinker betätigen und damit anderen Verkehrsteilnehmern deutlich machen, dass Sie auf die Straße einfahren möchte. Dies ist in § 10 der StVO definiert:
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren, ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Nicht selten kommt die Frage auf, ob § 10 StVO auf einem Parkplatz ebenfalls Anwendung findet. Das kommt tatsächlich darauf an, ob es sich um einen Stellplatz handelt, auf welchem ausdrücklich ausgewiesen ist, dass dort die Regeln der StVO gelten.
Ist ein entsprechendes Schild nicht vorhanden, sind Sie in aller Regel nicht verpflichtet, den Blinker zu nutzen, wenn Sie auf dem Privatparkplatz losfahren oder Abbiegen möchten. Fahren Sie von diesem runter und in den fließenden Verkehr ein, gelten aber die Regeln gemäß § 10 StVO.
Kommt es bei dem Einfahren auf eine Straße zu einer Kollision, ist in aller Regel der Fahrer schuld, welcher in den laufenden Verkehr eingebogen ist. Daher sollten Sie sich stets vergewissern, dass ein Einfahren auch wirklich ohne Gefährdung anderer möglich ist.
§ 10 StVO missachtet: Welche Sanktionen drohen?
Wer gegen die Verkehrsregeln verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. In Deutschland kann eine solche mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten sanktioniert werden.
Wer sich nicht an die Regelungen aus § 10 StVO hält, muss also mit einem entsprechenden Bußgeldbescheid rechnen. Fahren Sie zum Beispiel ohne zu blinken vom Fahrbahnrand an, wird eine Geldbuße in Höhe von zehn Euro fällig.
Welche weiteren Sanktionen drohen, zeigt Ihnen die nachfolgende Tabelle:
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Ausfahren aus einem Grundstück ohne den Blinker zu benutzen | 10 € |
... mit Gefährdung | 30 € |
... mit Unfall | 35 € |
Ausfahren aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) ohne den Blinker zu benutzen | 10 € |
... mit Gefährdung | 30 € |
... mit Unfall | 35 € |
Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) ohne den Blinker zu benutzen | 10 € |
... mit Gefährdung | 30 € |
... mit Unfall | 35 € |
Ausfahren von einem anderen Straßenteil auf die Straße ohne den Blinker zu benutzen | 10 € |
... mit Gefährdung | 30 € |
... mit Unfall | 35 € |
Ausfahren über einen abgesenkten Bordstein hinweg ohne den Blinker zu benutzen | 10 € |
... mit Gefährdung | 30 € |
... mit Unfall | 35 € |
Anfahren vom Fahrbahnrand ohne den Blinker zu benutzen | 10 € |
... mit Gefährdung | 30 € |
... mit Unfall | 35 € |
Kommentar hinterlassen