Kurz & knapp: Was besagt § 111 OWiG Falsche Namensangabe?
Paragraph 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) definiert die Ordnungswidrigkeit „Falsche Namensangabe“. Diese liegt immer dann vor, wenn eine Person absichtlich oder fahrlässig einen falschen Namen oder eine falsche Identität gegenüber Behörden angibt. Es ist beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG, im Anhörungsbogen falsche Angaben zu machen. Mehr zu der genauen Definition des Tatbestandes lesen Sie hier.
Laut § 111 OWiG begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie gegenüber „einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr“ falsche Angaben zu Ihrem Namen, Wohnort und Alter machen. Das gilt auch, wenn Sie von der Zuständigkeit der jeweiligen Person nichts wussten.
Wenn Sie falsche Angaben zu Ihrer Person gemacht haben, obwohl Sie wussten, dass Sie dem Amtsträger oder der Behörde gegenüber richtige Angaben machen müssen, liegt laut 111 OWiG die Bußgeldhöhe bei bis zu 1000 Euro rechnen. Wenn Sie nicht wussten, dass Sie wahrheitsgemäße Angaben machen mussten, kann ein Bußgeld bis zu 500 Euro folgen.
Falsche Namensangabe: Was genau steht in OWiG § 111?
Inhaltsverzeichnis
Paragraph 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) definiert den Tatbestand der falschen Namensangabe. Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie einer Behörde oder einem Amtsträger, also zum Beispiel einem Richter oder einem Polizisten, einen falschen Namen nennen.
Achtung: Sie begehen auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie nicht wissen oder nicht erkennen, dass Sie einer Person gegenüber zu wahrheitsgemäßen Aussagen verpflichtet sind.
Der Tatbestand beruht auf dem staatlichen Interesse, die Identität einer Person eindeutig festzustellen und dazu gehören vor allem richtige Angaben zur Person. Das bedeutet aber nicht, dass jeder das Recht hat, Ihren Namen zu erfragen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihren richtigen Namen gegenüber Privatpersonen zu nennen.
Ein Beispiel: Eine Privatperson fragt Sie auf der Straße, wie Sie heißen. Sie nennen einen falschen Namen, weil Sie die Person nicht kennen und Ihren richtigen Namen nicht nennen wollen. Das ist Ihr gutes Recht. In diesem Fall haben Sie auch keine Ordnungswidrigkeit begangen!
Was sind laut 111 OWiG Pflichtangaben gegenüber Amtsträgern?
In OWiG 111 wird falsche Namensangabe genau definiert. Gemäß Ordnungswidrigkeitenrecht müssen Sie zu folgenden Angaben wahrheitsgemäß aussagen:
- Vorname
- Familienname
- Geburtsname
- Ort und Datum der Geburt
- Familienstand
- Beruf
- Wohnort oder Wohnung oder
- Staatsangehörigkeit
Sie begehen auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Aussage verweigern, obwohl die Behörde oder der Amtsträger diese verlangen darf.
Wem gegenüber muss ich richtige Angaben zum Namen machen?
Laut § 111 OWiG müssen Sie immer wahrheitsgemäße Angaben machen gegenüber folgenden Personen bzw. Institutionen:
- zuständige Behörden: Gemäß § 111 OWiG müssen Sie gegenüber einer Behörde immer wahrheitsgemäße Angaben machen. Dies umfasst alle Einrichtungen, die öffentliche Verwaltungsaufgaben übernehmen, einschließlich der Gerichte.
- zuständige Amtsträger: Amtsträger sind alle Personen, denen die Ausführung der Aufgaben einer entsprechenden Behörde übertragen ist, also z. B. Beamte und Richter bzw. Minister und Notare. Auch Polizisten sind Amtsträger – somit sind Sie laut § 111 OWiG auch verpflichtet, ihnen gegenüber ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrem Namen zu machen.
- zuständige Soldaten der Bundeswehr: Bundeswehrsoldaten und NATO-Personal im Gesetzesbereich sind befugt, Personenkontrollen im Rahmen von Wach- und Sicherungsaufgaben durchzuführen. Hierbei müssen Sie laut § 111 OWiG wahrheitsgemäße Angaben machen.
Achtung: Sie handeln auch dann ordnungswidrig, wenn Sie nicht erkennen, dass die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
Verstoß gegen § 111 OWiG: Dieses Bußgeld droht
Schauen wir noch einmal in unseren Paragraphen. Dort stehen nämlich auch die Sanktionen, die bei einem Verstoß gegen § 111 OWiG folgen. Welche Höhe ein Bußgeld hat, ist in Absatz 3 geregelt:
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Das bedeutet: Wenn Sie falsche Angaben zu Ihrer Person gemacht haben, obwohl Sie wussten, dass Sie dem Amtsträger oder der Behörde gegenüber richtige Angaben machen müssen, dann müssen Sie mit einer Sanktion bis zu 1.000 Euro rechnen. Wenn Sie nicht wussten, dass der Amtsträger, die Behörde oder der Soldat zuständig waren (Sie also nicht wussten, dass Sie zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet waren), kann ein Bußgeld bis zu 500 Euro folgen.
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