Bußgeldkatalog für Verstöße gegen § 14 StVO
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Beim Ein- oder Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet | 40 € |
Beim Ein- oder Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer geschädigt | 50 € |
Verlassen des Fahrzeugs, ohne dieses gegen unbefugte Benutzung zu sichern | 15 € |
Verlassen des Fahrzeugs und dabei die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen oder Verkehrsstörungen unterlassen - Verursachen einer Verkehrsstörung | 15 € |
… dadurch Unfall verursacht | 25 € |
Kurz & knapp: Paragraph 14 StVO
Diese Vorschrift der StVO enthält sonstige Sorgfaltspflichten des Fahrers und der Insassen beim Ein- und Aussteigen und Sicherungspflichten des Fahrzeugführers beim Verlassen des Fahrzeugs.
Ja. Für das sogenannte Dooring droht zum Beispiel ein Verwarngeld von 40 bis 50 Euro. Damit ist gemeint, dass ein Fahrer oder Fahrzeuginsasse die Tür plötzlich aufreißt und dabei vorbeifahrende Radfahrer gefährdet oder verletzt. Im schlimmsten Fall ist dies sogar als fahrlässige Körperverletzung strafbar. Dem verletzten Radfahrer steht dann gewöhnlich auch Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
In diesem Absatz geht es um Sicherungspflichten beim Verlassen des Fahrzeugs. Damit sollen zum einen unnötigen Gefahren vorgebeugt und auch ein Diebstahl oder eine anderweitige unbefugte Nutzung des Kfz verhindert werden. Näheres lesen Sie in diesem Abschnitt.
Wen oder wovor soll § 14 StVO schützen?
Inhaltsverzeichnis
Nicht nur im fließenden Straßenverkehr kann es zu Unfällen kommen, sondern auch wenn ein Fahrer bzw. seine Mitfahrer aus einem Fahrzeug ein- oder aussteigen wollen.
Derartige Unfälle gehen häufig zulasten besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer – Fußgänger und Fahrradfahrer, aber auch anderer Fahrzeugführer. Eine Vorschrift, die dem Schutz insbesondere dieser Gruppen dient, ist in der StVO in § 14 Abs. 1 geregelt.
§ 14 Abs. 2 StVO verpflichtet Fahrzeugführer darüber hinaus, vor dem Verlassen ihres Fahrzeugs bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dadurch sollen nicht nur andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch andere Personen geschützt werden, die sich in der Nähe aufhalten. Ein weiteres Ziel dieses Absatzes liegt darin, den Straßenverkehr vor unnötigen Gefahren zu schützen. Dazu gehören ungesicherte Fahrzeuge und Personen, die unbefugt am Verkehr teilnehmen, obwohl sie beispielsweise gar keine Fahrerlaubnis besitzen.
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen: § 14 Abs. 1 StVO
Der Fahrzeugführer sowie alle Fahrzeuginsassen müssen so aus dem Fahrzeug ein- bzw. aussteigen, dass sie dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden. Das gilt auch dann, wenn Sie beim Ein- oder Aussteigen Gegenstände ein- oder ausladen.
Konkret sind diese Personen verpflichtet, …
- Rückschau zu halten und auf den nachfolgenden Verkehr zu achten,
- besonders aufmerksam die Vorgänge zu beobachten, die um das Fahrzeug herum ablaufen und
- zu warten, bis sich nahende Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug passiert haben.
- Erst danach dürfen sie ein- bzw. aussteigen.
Wenn beispielsweise ein Fahrer aus dem Autofenster schaut und sieht, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer nähert, darf er die Tür nicht öffnen, sondern muss warten, bis der Andere sein Fahrzeug passiert hat. Öffnet er die Tür trotzdem auch nur für einen Spaltbreit und es kommt zum Unfall, so liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO vor.
Beim Zurückschauen auf den nahenden Verkehr kann es aber ratsam sein, die Tür vorsichtig einen Spalt zu öffnen, um Bereiche überschauen zu können, die sonst nicht einsehbar sind, weil sie z. B. im toten Winkel liegen.
Herannahende Verkehrsteilnehmer dürfen darauf vertrauen, dass Fahrer und Fahrzeuginsassen ihren in § 14 StVO geregelten Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen nachkommen. Trotzdem muss auch der herannahende Verkehr aufpassen und Rücksicht nehmen. Insbesondere für Radfahrer heißt das, ausreichend Seitenabstand zu dem stehenden Fahrzeug einzuhalten – auch im Interesse der eigenen Sicherheit. Tun sie dies nicht, kann ihnen im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden angelastet werden.
Sicherungsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs: § 14 Abs. 2 StVO
Die StVO regelt in § 14 Abs. 2 weitere Pflichten für Fahrzeugführer, wenn diese ihr Fahrzeug verlassen:
„Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.“
Welche Sicherungspflichten den Fahrzeugführer treffen, hängt u. a. davon ab, wo er sein Fahrzeug abstellt und mit welchen Gefahren an diesem Ort zu rechnen ist. So birgt ein in der eigenen Garage abgestelltes Auto gewöhnlich keine Gefahren für den Straßenverkehr – ein im öffentlichen Parkhaus abgestellter PKW hingegen schon.
Je mehr Gefahren von einem Fahrzeug ausgehen, desto stärker muss es gesichert werden, beispielsweise durch ein Anziehen der Handbremse.
§ 14 Abs. 2 StVO verlangt außerdem eine Sicherung gegen die unbefugte Benutzung eines Kfz. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass Unbefugte das Fahrzeug nicht stehlen und auf eine Art benutzen, dass sie zur Gefahr für den übrigen Straßenverkehr werden.
Sicherungsmaßnahmen, die dies verhindern sollen, sind zum Beispiel:
- Abziehen des Zündschlüssels
- Einrasten des Lenkrads (Wegfahrsperre)
- Abschließen der Türen und Fenster
- Hochfahren und Schließen von Verdeck und Fenster beim Cabriolet
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