Kurz & knapp: § 15 StVO
In § 15 StVO geht es darum, was Sie tun müssen, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug eine Panne haben. So müssen Sie zum Beispiel umgehend das Warnblinklicht einschalten und die Pannenstelle durch ein Warndreieck kenntlich machen.
§ 15 StVO schreibt die genaue Entfernung für das Warndreieck nicht vor. Grundsätzlich sollte dieses innerhalb geschlossener Ortschaften etwa 50 Meter vom Fahrzeug entfernt aufgestellt werden. Welche Entfernung sich außerorts empfiehlt, können Sie hier nachlesen.
Sichern Sie ein Fahrzeug, welches liegengeblieben ist, nicht ordnungsgemäß an, riskieren Sie nicht nur einen Unfall, sondern begehen auch eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einer Geldbuße von mindestens 30 Euro geahndet. Unsere Tabelle zeigt Ihnen, welche weiteren Sanktionen drohen.
Wenn das Fahrzeug plötzlich nicht mehr fährt
Inhaltsverzeichnis
Kraftfahrzeuge sind in aller Regel zuverlässig und bringen täglich unzählige Menschen von A nach B. Doch auch die neuste Technik ist nicht immer frei von Fehlern, sodass es schon einmal vorkommen kann, dass ein Auto plötzlich nicht mehr weiterfährt.
In diesem Fall liegt eine Panne vor. Damit es nicht zu Unfällen kommt, weil das Fahrzeug im Weg steht, müssen Sie bestimmte Vorkehrungen treffen. Diese werden in § 15 der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert.
Wie müssen Sie sich also konkret verhalten, wenn Ihr Fahrzeug eine Panne hat? Welche Bußgelder drohen, wenn Sie die Vorgaben aus § 15 StVO missachten? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Das besagt § 15 StVO zum Liegenbleiben von Fahrzeugen
Ein liegengebliebenes Fahrzeug stellt eine Gefahrenquelle dar. Wird der Wagen von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig wahrgenommen, kann es zu schwerwiegenden Kollisionen kommen.
§ 15 StVO definiert, wie Sie sich verhalten sollen, wenn Ihr Wagen eine Panne hat:
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
Wichtig ist zudem, dass das Fahrzeug so schnell wie möglich abgeschleppt wird. Dazu können Sie entweder einen Pannendienst rufen oder sich von einem Bekannten abschleppen lassen. Dabei müssen beide Fahrzeuge stets das Warnblinklicht eingeschaltet haben.
Das Warndreieck richtig aufstellen
Paragraph 15 StVO beschreibt zwar, dass Sie ein warnendes Zeichen in „ausreichender“ Entfernung aufstellen sollen, wann genau diese erreicht ist, wird aber nicht definiert. Je nach dem Ort der Panne gelten hierfür die folgenden Richtwerte zur Entfernung zwischen Pannenfahrzeug und Warndreieck:
- Innerhalb geschlossener Ortschaften: 50 m
- Außerhalb geschlossener Ortschaften: 100 m
- Auf der Autobahn: zwischen 150 m und 400 m
- Im Bereich von Kurven: direkt am Eingang der Kurve
Wichtig: Verlassen Sie nach einer Panne Ihr Fahrzeug, sollten Sie stets eine Warnweste anlegen. Gerade bei Dunkelheit werden Sie so deutlich besser von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen.
Sanktionen bei Verstößen gegen § 15 StVO
Sichern Sie ein Pannenfahrzeug nicht gemäß § 15 StVO ab, kann es schnell zu Unfällen kommen. Dementsprechend handelt es sich auch um eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Vorgaben des Paragraphen missachten.
Sichern Sie das liegengebliebene Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ab oder machen dieses nicht ausreichend kenntlich, müssen Sie mit einer Geldbuße von mindestens 30 Euro rechnen. Unserer Tabelle können Sie weitere mögliche Sanktionen entnehmen:
Verstoß | Bußgelder | Punkte |
---|---|---|
Liegengebliebene Fahrzeuge nicht vorschriftsgemäß abgesichert | 30 € | |
... mit Gefährdung | 60 € | 1 |
... mit Unfallfolge | 75 € | 1 |
Liegengebliebene Fahrzeuge nicht vorschriftsgemäß beleuchtet | 30 € | |
... mit Gefährdung | 60 € | 1 |
... mit Unfallfolge | 75 € | 1 |
Liegengebliebene Fahrzeuge nicht vorschriftsgemäß kenntlich gemacht | 30 € |
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