Kurz & knapp: Paragraph 2 StVO – Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Paragraph 2 StVO regelt, wo Fahrzeuge fahren dürfen. Grundsätzlich ist hierbei stets die rechte Fahrbahn zu verwenden (Rechtsverkehr). Außerdem gilt das Gebot, stets so weit wie möglich rechts zu fahren. Wann Sie außerdem Winterreifen aufziehen müssen, erfahren Sie hier.
Radfahrer dürfen ebenfalls auf der Fahrbahn fahren, sofern Sie nicht durch Beschilderung verpflichtet sind, den Radweg zu benutzen (näheres dazu hier). Kinder dürfen dies erst ab einem Alter von 8 Jahren. Vorher müssen sie in der Regel auf dem Gehweg fahren. Mehr zu den Regelungen für Kinder auf dem Rad sowie deren Begleitperson lesen Sie hier.
Verstöße gegen die in Paragraph 2 StVO genannten Grundregeln können mit Bußgeldern zwischen 10 und 290 Euro geahndet werden. Auch bis zu 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot sind möglich. Einen Überblick zu den möglichen Tatbeständen sowie den Sanktionen, die der Bußgeldkatalog vorsieht, gibt diese Tabelle.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldkatalog zu Paragraph 2 StVO
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Nicht so weit wie möglich rechts gefahren | 5 € | ||
Nicht die rechte Fahrbahnseite benutzt | 15 € | ||
... mit Behinderung | 25 € | ||
Nicht den rechten Fahrstreifen benutzt mit Behinderung | 20 € | ||
Als Radfahrer Rechtsfahrgebot missachtet mit Behinderung | 20 € | ||
... mit Gefährdung | 25 € | ||
... mit Unfallfolge | 30 € | ||
Rechtsfahrgebot bei Gegenverkehr missachtet mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot beim Überholtwerden missachtet mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot an einer Kuppe missachtet mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot bei Unübersichtlichkeit missachtet mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot in einer Kurve missachtet mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot durch Linksabbiegen in engem Bogen missachtet mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot durch Rechtsabbiegen in weitem Bogen missachtet mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Fahren auf der linken Fahrbahnseite mit Gefährdung | 80 € | 1 | |
Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite | 100 € | 1 | |
Zusammenstoß mit einem stehenden Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite | 100 € | 1 | |
Rechtsfahrgebot auf der Autobahn oder Kraftfahrstraße missachtet mit Behinderung | 80 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 100 € | 1 | |
Fahren abseits der Fahrbahn | 10 € | ||
Nicht auf der Fahrbahn gefahren mit Behinderung | 15 € | ||
... mit Gefährdung | 20 € | ||
Gehweg vorschriftswidrig benutzt | 55 € | ||
... mit Behinderung | 70 € | ||
... mit Gefährdung | 80 € | ||
... mit Unfallfolge | 100 € | ||
Seitenstreifen vorschriftswidrig befahren | 55 € | ||
... mit Behinderung | 70 € | ||
... mit Gefährdung | 80 € | ||
... mit Unfallfolge | 100 € | ||
Verkehrsinsel verbotswidrig benutzt | 55 € | ||
... mit Behinderung | 70 € | ||
... mit Gefährdung | 80 € | ||
... mit Unfallfolge | 100 € | ||
Grünstreifen verbotswidrig benutzt | 55 € | ||
... mit Behinderung | 70 € | ||
... mit Gefährdung | 80 € | ||
... mit Unfallfolge | 100 € | ||
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens genutzt | 75 € | 1 | |
... mit Gefährdung beim Wechsel auf den Fahrstreifen | 90 € | 1 | |
... mit Unfallfolge beim Wechsel auf den Fahrstreifen | 110 € | 1 | |
Bei zwei getrennten Fahrbahnen nicht die rechte genutzt | 25 € | ||
... mit Gefährdung | 35 € | ||
... mit Unfallfolge | 40 € | ||
Entgegen der Fahrtrichtung in der Ein-/Ausfahrt der Autobahn oder Kraftfahrstraße gefahren | 75 € | 1 | |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 110 € | 1 | |
Entgegen der Fahrtrichtung auf der Nebenstraße/dem Seitenstreifen der Autobahn oder Kraftfahrstraße gefahren | 130 € | 1 | |
... mit Gefährdung | 160 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 195 € | 1 | |
Entgegen der Fahrtrichtung auf der durchgehenden Fahrbahn der Autobahn oder Kraftfahrstraße gefahren | 200 € | 2 | 1 Monat |
... mit Gefährdung | 240 € | 2 | 1 Monat |
... mit Unfallfolge | 290 € | 2 | 1 Monat |
In die Längsrichtung fahrende Schienenbahn nicht durchgelassen | 5 € | ||
Ohne die vorgeschriebenen Winter- bzw. Ganzjahresreifen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte gefahren | 60 € | 1 | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 | |
... mit Gefährdung | 100 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 120 € | 1 | |
Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Schneeglätte oder Glatteis nicht so verhalten, dass eine Gefährdung Anderer auszuschließen war | 140 € | 1 | |
... mit Unfallfolge | 205 € | 1 | |
Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei einer Sichtweite unter 50 m/Schneeglätte oder Glatteis, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht, obwohl dies nötig war | 140 € | 1 | |
Mit dem Fahrrad/Mofa nebeneinander gefahren mit Behinderung | 20 € | ||
... mit Gefährdung | 25 € | ||
... mit Unfallfolge | 30 € |
Diese Grundregeln enthält Paragraph 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Während viele andere Paragraphen in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sich mit spezifischen Themen auseinandersetzen, enthält Paragraph 2 StVO eine Vielzahl von allgemeinen Verkehrsregeln. Diese grundlegenden Regeln beziehen sich im Wesentlichen auf die Straßenbenutzung von Fahrzeugen. Im Folgenden werden die grundlegenden Regeln zur Straßenbenutzung Abschnitt für Abschnitt näher erläutert. Jeder einzelne Absatz des Paragraphen enthält dabei Informationen, die alle Verkehrsteilnehmer kennen sollten.
Paragraph 2 Absatz 1 StVO: Rechtsverkehr
„Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.“
Dieser Abschnitt bezieht sich auf zwei wesentliche Aspekte:
- Fahrzeuge müssen grundsätzlich auf den hierfür angelegten Straßen und Strecken fahren. Untersagt wird hierdurch etwa das Befahren von Gehwegen.
- Sind zwei Fahrbahnen vorhanden (für jede Fahrtrichtung eine), so müssen Sie mit Ihrem Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn fahren.
Im zweiten Fall ist also zunächst noch nicht das Rechtsfahrgebot gemeint, sondern lediglich der Hinweis auf den in Deutschland geltenden Rechtsverkehr enthalten. In Ländern mit Linksverkehr (z. B. Vereinigtes Königreich, Irland, Malta) würde dementsprechend gelten, dass bei zwei Fahrbahnen die linke genutzt werden muss.
Was ist eine Fahrbahn nach StVO? Eine Fahrbahn setzt sich zusammen aus den einzelnen Fahrstreifen und Randstreifen. Nicht Bestandteil der Fahrbahn sind hingegen Seitenstreifen. Darauf verweist Paragraph 2 Absatz 1 StVO in Satz 2. Und da diese eben nicht zu den Fahrbahnen gehören, dürfen diese auch nicht standardmäßig von Fahrzeugen genutzt werden. Sie dürfen diese in der Regel nur im Notfall befahren und auf ihnen halten (z. B. bei einer Panne).
Paragraph 2 Absatz 2 StVO: Rechtsfahrgebot
„Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.“
In diesem Absatz kommt nun eine wichtige Grundregel zum Tragen: das Rechtsfahrgebot. Fahrzeugführer sind angehalten, stets möglichst weit rechts zu fahren. Das gilt auf mehrspurigen Autobahnen genauso wie auf Fahrbahnen mit einer Fahrspur pro Fahrtrichtung. Vor allem an besonderen Gefahrenstellen, die verhindern, dass der weitere Streckenverlauf eingesehen werden kann, oder bei einzelnen Verkehrssituationen ist dieses Gebot von Bedeutung. Das Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, gilt laut Paragraph 2 Absatz 2 StVO u. a. auch in folgenden Situationen:
- bei Gegenverkehr (um ausreichend seitlichen Abstand zu gewährleisten)
- wenn Sie selbst von einem anderen Verkehrsteilnehmer überholt werden
- an Straßenkuppen
- in Kurven
- in unübersichtlichen Verkehrssituationen
Video: Die wichtigsten Infos zum Rechtsfahrgebot kurz & kompakt zusammengefasst
In Paragraph 2 Absatz 3 StVO ist geregelt, dass Schienenfahrzeuge – wie zum Beispiel Straßenbahnen – Vorrang vor dem Längsverkehr haben.
Paragraph 2 Absatz 3a StVO: Winterreifenpflicht
„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. […].“
„Von O bis O“ – diese Faustregel kennt wohl jeder Kfz-Fahrer. Er bezieht sich auf den Reifenwechsel von Sommer- auf Winterreifen und umgekehrt. Doch so streng sind die Regeln in Deutschland gar nicht. Paragraph 2 Absatz 3 StVO verweist nämlich eindeutig auf eine situative Winterreifenpflicht. Das heißt, die entsprechende Bereifung muss streng genommen erst dann aufgezogen sein, wenn die Straßenverhältnisse dies verlangen – also „bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“. Die Pflicht gilt jedoch nicht für alle Fahrzeuge. Folgende Kfz sind hiervon ausgenommen:
- land- oder forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge
- einspurige Kfz (z. B. Motorräder)
- Gabelstapler
- Motorisierte Krankenfahrstühle
- Kfz von Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr & Co oder Spezialfahrzeuge, sofern es für die Fahrzeuge keine entsprechende Winterbereifung gibt
Mehr rund um Winterreifen erfahren Sie in den folgenden Ratgebern:
Video: Die wichtigsten Infos rund um Winterreifen & Winterreifenpflicht kompakt zusammengefasst
Paragraph 2 Absatz 4 StVO: Regeln für Radfahrer
„Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.“
In der StVO hält Paragraph 2 Absatz 4 nun auch Regeln für Radfahrer bereit. Auch diese führen Fahrzeuge und dürfen nicht alle Bereiche beliebig befahren. Die wesentlichsten Regeln, die dieser Absatz aufstellt, sind die folgenden:
- Grundsätzlich dürfen Radfahrer auch auf der Straße nebeneinander fahren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie dadurch den Straßenverkehr nicht behindern. Können Radler das nicht ausschließen, müssen sie also hintereinanderfahren.
- Eine Radwegebenutzungspflicht gibt es nicht per se. Das bedeutet, Fahrradfahrer dürfen grundsätzlich auch auf Fahrbahnen fahren. Lediglich wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen darauf verweist, müssen Radfahrer nach Paragraph 2 Absatz 4 StVO auf den gesondert hierfür angelegten Fahrradwegen fahren. Die Straße ist dann für sie tabu. Verkehrszeichen, die eine Radwegebenutzungspflicht kennzeichnen, sind die folgenden:
- Aber auch ohne diese Verkehrsschilder dürfen Radfahrer die Radwege benutzen. Sie müssen sich allerdings ebenfalls an den Grundsatz des Rechtsverkehrs halten. Das bedeutet: Ist ein Radweg vorhanden, dürfen sie in aller Regel nur den rechten Radstreifen befahren. Den linken Radweg zu benutzen (also entgegen der üblichen Fahrtrichtung) ist nur bei einem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ gestattet.
- Seitenstreifen sind nicht Teil der Fahrbahn und dürfen nach Paragraph 2 Absatz 1 StVO daher nicht befahren werden. Eine Ausnahme gilt hier für Radfahrer: Ist kein Radweg vorhanden, dürfen sie auch den Seitenstreifen verwenden – allerdings auch hier nur den rechten und nur dann, wenn dadurch keine Fußgänger behindert werden können.
- Außerorts dürfen Sie zudem auch auf einem Mofa oder E-Bike Radwege benutzen. Innerorts hingegen gilt dies nicht, da diese als Kfz gelten.
Wichtig! Häufig werden die Begriffe E-Bike und Pedelec synonym verwendet. Jedoch handelt es sich um unterschiedliche Fahrzeugtypen. Bei E-Bikes funktioniert der Motorantrieb unabhängig von der Trittleistung. Bei Pedelecs hingegen dient der Elektromotor lediglich zur Unterstützung und ist von der Trittleistung des Fahrers abhängig. Bei 25 km/h hört diese Unterstützung auf. Für Pedelecs gilt das Verbot, innerorts auf Radwegen zu fahren, nicht.
Paragraph 2 Absatz 5 StVO: Fahrradfahrende Kinder
„Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“
Kinder, die mit dem Rad unterwegs sind, sind in vielen Bereichen noch nicht sicher genug, um auch die Fahrbahnen zum Fahren zu nutzen. Aus diesem Grund schreibt Paragraph 2 StVO in diesem Absatz auch explizit vor, dass Kinder bis zu einem bestimmten Alter beim Fahrradfahren den Gehweg benutzen müssen. Zusammengefasst beschreibt der Abschnitt folgende Regeln für radelnde Kinder:
- Kinder unter acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren. Auch baulich von der Fahrbahn abgetrennte Radwege dürfen sie nutzen. Begleitet sie eine Aufsichtsperson, so darf auch diese den Gehweg mit dem Fahrrad befahren.
- Kinder dürfen auch nach Vollendung des achten Lebensjahres auf dem Gehweg fahren. Ab einem Alter von zehn Jahren erlischt diese Erlaubnis und es gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Radler (vgl. Paragraph 2 Absatz 4 StVO).
- Sowohl die Kinder als auch die Begleitperson müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und im Zweifel die eigene Geschwindigkeit an die des Fußgängerverkehrs anpassen. Auch wenn Kinder unter 10 Jahren also auf dem Gehweg Fahrrad fahren dürfen – unter 8 Jahren auch müssen -, hat dennoch der Fußgängerverkehr Vorrang vor den Radfahrern.
Interessant ist insbesondere der letzte Satz in Paragraph 2 Absatz 5 StVO. Diese Regel kennen nämlich vermutlich die wenigsten Eltern, die ihre Kinder auf dem Gehweg mit dem Rad begleiten oder ihnen die Verkehrsregeln näherbringen. Wenn ein Kind auf dem Gehweg Rad fährt und eine Fahrbahn überqueren will, muss es vorher absteigen. Das gilt auch für mögliche Begleitpersonen.
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