Kurz & knapp: § 24 StVO
§ 24 StVO beschäftigt sich mit besonderen Fahrzeugen, die nicht motorbetrieben sind. Für all diese gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr. Sie dürfen damit also grundsätzlich nicht auf der Fahrbahn fahren, sofern dies nicht durch ein Zusatzschild erlaubt wurde.
In § 24 Absatz 1 StVO ist definiert, dass es sich bei Schiebe- und Greifreifenrollstühlen, Rodelschlitten, Kinderwagen, Rollern, Kinderfahrrädern, Inline-Skates, Rollschuhen und ähnlichen nicht motorbetriebene Fortbewegungsmitteln nicht um Fahrzeuge im Sinne der Verordnung handelt.
Im Zusammenhang mit Paragraph 24 StVO kann es zu einigen Ordnungswidrigkeiten kommen, die eine Geldbuße nach sich ziehen. So kostet es beispielsweise zehn Euro, wenn Sie mit Inline-Skates oder Rollschuhen unzulässig die Fahrbahn, den Radweg oder den Seitenstreifen nutzen. Unsere Tabelle zeigt Ihnen alle möglichen Verstöße und die jeweiligen Sanktionen.
Besondere Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr
Inhaltsverzeichnis
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert die Verkehrsregeln für alle Verkehrsteilnehmer. Dies umschließt sowohl Kfz-Fahrer als auch Radler und Fußgänger. Die StVO erkennt unterschiedliche Arten von Fahrzeugen an.
Es gibt allerdings auch Fortbewegungsmittel, welche nicht in diese Kategorie fallen. So definiert § 24 StVO, welche Regelungen für Rollstühle, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und so weiter gelten.
Dürfen Sie mit diesen besonderen Fortbewegungsmitteln die Fahrbahn nutzen? Welche Sanktionen drohen, wenn Sie gegen die Vorgaben aus § 24 StVO verstoßen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
§ 24 StVO: Das steht drin
Wie bereits erwähnt, beschäftigt sich § 24 StVO mit besonderen Fortbewegungsmitteln im Straßenverkehr. Unter Absatz 1 ist diesbezüglich Folgendes definiert:
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
Sie dürfen also mit den in diesem Paragraphen beschriebenen Fortbewegungsmitteln die Fahrbahn in aller Regel nicht benutzen. Dies liegt darin begründet, dass Sie ein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer darstellen würden.
Durch Überholmanöver könnte es hierbei zu schwerwiegenden Unfällen kommen. Daher werden besondere Fortbewegungsmittel laut § 24 StVO dem Fußverkehr zugeordnet. Sie dürfen also auf dem Bürgersteig genutzt werden.
Dabei gilt es allerdings, eine besondere Vorsicht und Rücksicht gegenüber anderen Fußgängern an den Tag zu legen. Sonst kann es auch hier bei der gemeinsamen Nutzung des Bürgersteigs zu schweren Unfällen kommen.
Gut zu wissen: Wie so oft, gibt es auch hierbei gewisse Ausnahmen von der Regel: Durch Zusatzzeichen kann die Nutzung der Fahrbahn für bestimmte Fortbewegungsmittel freigegeben werden. § 31 Absatz 2 der StVO definiert zum Beispiel, dass die Fahrbahn durch ein Zusatzzeichen für das Befahren mit Rollschuhen oder Inline-Skates freigegeben werden kann.
Dürfen Sie mit einem Krankenfahrstuhl Fußgängerwege nutzen?
Doch wie sieht es eigentlich mit Krankenfahrstühlen und dem elektrischen Rollstuhl aus? Diese werden in § 24 Absatz 1 StVO nicht genannt und können somit durchaus in die Kategorie der Fahrzeuge fallen.
Allerdings erreichen diese Gefährte meist nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, was ein Fahren auf der Fahrbahn eher riskant macht. Daher ist in § 24 Absatz 2 StVO Folgendes definiert:
Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
Sie dürfen also den Gehweg benutzen, sofern Sie sich in Schrittgeschwindigkeit fortbewegen und Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
Gegen § 24 StVO verstoßen: Mögliche Sanktionen
Wer gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung verstößt, begeht in aller Regel eine Ordnungswidrigkeit und muss mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen. So verhält es sich auch, wenn Sie gegen die Vorgaben aus § 24 StVO verstoßen.
Da es sich dabei allerdings nicht um eine gravierende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, müssen Sie keine Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot befürchten. Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen, mit welchen Geldbußen Sie bei den jeweiligen Verstößen rechnen müssen:
Ordnungswidrigkeit | Geldbuße |
---|---|
Keine Rücksichtnahme auf übrige Verkehrsteilnehmer bei erlaubtem Fahren durch ein Zusatzzeichen | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
... mit Gefährdung | 20 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
Mit Rollschuhen oder Inlinern unzulässig Fahrbahn, Radweg, Seitenstreifen benutzt | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
... mit Gefährdung | 20 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
Keine Überholen ermöglicht bei erlaubtem Fahren durch ein Zusatzzeichen | 10 EUR |
... mit Behinderung | 15 EUR |
... mit Gefährdung | 20 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
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