Bußgeldtabelle: Wie werden Verstöße gegen § 28 StVO sanktioniert?
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Tier von einem Kfz aus geführt | 5 € |
Als verantwortliche Person Tiere ohne geeignetes Begleitpersonal auf die Straße gelassen und dadurch eine Gefährdung herbeigeführt | 5 € |
Als verantwortliche Person Tiere ohne geeignetes Begleitpersonal auf die Straße gelassen und dadurch einen Unfall herbeigeführt | 10 € |
Kurz & knapp: § 28 StVO
Laut dem ersten Absatz in § 28 StVO dürfen Tiere nicht ohne geeignete Begleitperson auf die Straße, weil dies ansonsten zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit führen könnte. Überdies ist es gemäß § 28 Absatz 1 StVO verboten, Tiere zu führen, während Sie in einem Kraftfahrzeug unterwegs sind. Ausschließlich Fahrradfahrer dürfen Hunden während der Fahrt an der Leine führen.
§ 28 Absatz 2 StVO zufolge gelten für Viehtreiber sowie Reiter die allgemeinen Verkehrsregeln, an die sich auch der Fahrverkehr zu halten hat. Darüber hinaus befinden sich in diesem Abschnitt Vorschriften zur Beleuchtung, über die Sie an dieser Stelle mehr in Erfahrung bringen können.
Halten Sie sich nicht an die Vorschriften aus Paragraph 28 StVO in Deutschland, kann ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 10 Euro auf Sie zukommen. Wie teuer welche Zuwiderhandlung im Detail ist, zeigt Ihnen diese Tabelle.
Sicherheit für Mensch und Tier im Verkehr
Inhaltsverzeichnis
Allgemein dreht sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 28 alles um Tiere, die im öffentlichen Verkehr unterwegs sind. Dabei kann es sich zum Beispiel um Schafe, Hunde oder Pferde handeln. In insgesamt zwei Absätzen beschreibt § 28 StVO, welche Vorschriften einzuhalten sind, wenn Sie als verantwortliche Person mit Tieren am Straßenverkehr teilnehmen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass weder Mensch noch Tier gefährdet oder sogar verletzt werden. Im Ratgeber erklären wir, wie die Regelungen aus § 28 StVO genau aussehen und worauf Sie sich einstellen müssen, wenn Sie dagegen verstoßen und erwischt werden.
Was steht in Paragraph 28 der Straßenverkehrsordnung?
Zunächst einmal schreibt § 28 StVO vor, dass weder Stall- noch Haustiere, die eine Gefahr im Verkehr darstellen könnten, alleine auf die Straße gelassen werden dürfen. Sie dürfen sich ausschließlich dann im öffentlichen Verkehr bewegen, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die notfalls eingreifen kann.
Weiterhin besagt § 28 Absatz 1 StVO Folgendes:
[…] Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.“
Sie dürfen also z. B. nicht mit Ihrem Hund Gassi „gehen“, während Sie im Auto sitzen und Ihr Vierbeiner draußen an einer Leine neben dem Kfz läuft. Lediglich Fahrradfahrern ist es laut § 28 StVO gestattet, Hunde während der Fahrt an der Leine zu führen. Dem zweiten Absatz des genannten Paragraphen können Sie außerdem entnehmen, dass sich Viehtreiber sowie Reiter an die allgemeinen Verkehrsregeln halten müssen, die auch für den Fahrverkehr gelten.
Abgesehen davon sind Sie weiterhin dazu verpflichtet, für die folgende Beleuchtung zu sorgen, wenn Sie Kühe oder Schafe treiben oder auf einem Pferd reiten:
- Vorne eine weiße Leuchte, die nicht blendet; hinten wiederum eine rote Leuchte, wenn Sie Vieh treiben
- Auf der linken Seite eine weiße Leuchte, die nicht blendet und nach vorne und hinten gut zu erkennen ist, wenn Sie Vieh oder ein Großtier führen
Sie haben gegen § 28 StVO verstoßen?
Werden Sie dabei erwischt, wie Sie gegen die Vorschriften aus § 28 StVO verstoßen, erwarten Sie Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog. Diese fallen jedoch relativ gering aus; das Verwarnungsgeld liegt zwischen 5 und 10 Euro. Dennoch sollten Sie die Regeln aus § 28 StVO nicht auf die leichte Schulter nehmen, da Sie ansonsten schlimmstenfalls einen Unfall verschulden könnten.
Kommentar hinterlassen