Bußgeldtabelle: Sie haben gegen § 29 StVO verstoßen?
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
In einem nicht genehmigten geschlossenen Verband gefahren | 25 € | |
Als Verantwortlicher eine erlaubnispflichtige Veranstaltung unerlaubt durchgeführt | 40 € | |
Als Verantwortlicher einer erlaubnispflichtigen Veranstaltung nicht für die Einhaltung der Auflagen gesorgt | 40 € | |
Fahrzeug ohne ausreichendes Sichtfeld unerlaubt geführt | 60 € | 1 |
Fahrzeug unerlaubt geführt, das die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen für Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse überschritt | 60 € | 1 |
Kurz & knapp: § 29 StVO
Es geht in § 29 StVO um die übermäßige Straßenbenutzung. Wenn Straßen bei Veranstaltungen mehr als üblich beansprucht werden, muss eine Erlaubnis dafür vorliegen. Dies kann beispielsweise bei Karnevalsumzügen, Straßenrennen oder einem Marathon der Fall sein. Veranstalter sind dann dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verkehrsregeln eingehalten werden. Dies gilt ebenfalls für mögliche Auflagen und Bedingungen.
Eine entsprechende Erlaubnis schreibt die StVO in Paragraph 29 Abs. 3 für Fahrzeuge und Züge vor, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die allgemeinen gesetzlichen Grenzen überschreiten. Dies betrifft also z. B. Großraum-, Lang- oder Schwertransporte notwendig. Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart über kein ausreichendes Sichtfeld verfügen, braucht es ebenfalls eine Erlaubnis.
Je nachdem, gegen welche Vorschrift aus § 29 StVO Sie verstoßen haben, können Bußgelder zwischen 25 und 60 Euro fällig werden. Auch Punkte in Flensburg können gegebenenfalls drohen. Dieser Tabelle können Sie entnehmen, wie welche Zuwiderhandlung im Detail sanktioniert wird.
Worum geht es in § 29 StVO?
Inhaltsverzeichnis
Generell darf jeder die öffentlichen Straßen und Wege nutzen, sofern die gesetzlichen Vorschriften dabei eingehalten werden. Dies gilt jedoch nur, solange es sich dabei um eine verkehrsübliche Nutzung handelt. Soll eine bestimmte Strecke jedoch beispielsweise für einen Karnevalsumzug oder einen Marathon herhalten, ist im Vorfeld eine entsprechende Erlaubnis einzuholen.
Schließlich liegt dann eine übermäßige Straßenbenutzung vor. Welche Vorschriften in einem solchen Fall Beachtung finden müssen, regelt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in § 29. Was dieser Paragraph genau besagt und wie Verstöße gegen § 29 StVO sanktioniert werden können, lesen Sie hier.
Diese Vorschriften gelten laut § 29 StVO
Es gibt grundsätzlich drei Absätze in § 29 StVO, der erste ist allerdings weggefallen. In der Vergangenheit bezog sich dieser Absatz auf verbotene Kraftfahrzeugrennen, diese sind jedoch seit 2017 in § 315d des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt, weil sie nun nicht mehr als Ordnungswidrigkeit angesehen werden, sondern als Straftat.
§ 29 Abs. 2 StVO befasst sich mit Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrswegen, bei denen diese mehr als üblich beansprucht werden. Beispiele dafür wären unter anderem ein Straßenumzug, ein Marathon oder ein Straßenrennen. Solche Veranstaltungen müssen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden, um eine Behinderung des regulären Verkehrs auszuschließen und die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer zu gewährleisten.
Daher müssen Sie als Veranstalter eine Erlaubnis für solche Events beantragen. Für den Antrag benötigen Sie eine sogenannte Veranstaltererklärung nach § 29 StVO, welche die folgenden Angaben enthalten sollte:
- Um welche Art von Veranstaltung geht es?
- Auf welcher Strecke soll das Ganze stattfinden?
- Wie lange wird die Veranstaltung dauern?
- Wer ist verantwortlich?
- In welchem Umfang wäre der Verkehr beeinträchtigt?
- Ist ein Versicherungsnachweis vorhanden?
- Gibt es Besonderheiten, die Beachtung finden sollten?
Zu guter Letzt widmet sich der dritte Absatz in § 29 StVO einer weiteren Situation, in der es eine Erlaubnis bei übermäßiger Straßenbenutzung braucht:
Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.“
Eine übermäßige Straßenbenutzung kann sich gemäß § 29 StVO also nicht nur aus gewissen Veranstaltungen, sondern ebenfalls aus Fahrten mit besonders großen, langen oder schweren Kfz ergeben. Daher müssen auch Lang-, Großraum- oder Schwertransporte im Vorfeld genehmigt werden.
Was passiert bei Verstößen gegen § 29 StVO?
Wer sich nicht an die Vorschriften aus § 29 StVO hält, muss sich auf Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog einstellen. Dabei kann es sich um Verwarnungsgelder, Bußgelder sowie Punkte in Flensburg handeln. Fahrverbote sind hingegen nicht vorgesehen. Fahrten in einem nicht genehmigten geschlossenen Verband ziehen beispielsweise 25 Euro nach sich.
Wenn Sie als Verantwortlicher unerlaubt eine Veranstaltung durchführen, für die es eigentlich eine Erlaubnis gebraucht hätte, müssen Sie mit 40 Euro rechnen. Sorgen Sie als Verantwortlicher bei einer erlaubnispflichtigen Veranstaltung nicht dafür, dass die entsprechenden Auflagen eingehalten werden, droht Ihnen ebenfalls ein Verwarnungsgeld von 40 Euro.
Verstoßen Sie gegen § 29 StVO, indem Sie ohne Erlaubnis ein Fahrzeug ohne ausreichendes Sichtfeld geführt haben, bestehen die Konsequenzen aus einem Bußgeld von 60 Euro. Außerdem landet ein Punkt in Flensburg auf Ihrem Konto. Die gleichen Sanktionen sieht der Bußgeldkatalog vor, wenn Sie ein Fahrzeug unerlaubt geführt haben, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die allgemeinen gesetzlichen Grenzen überschritt.
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