Kurz & knapp: § 31 StVO
§ 31 StVO gibt vor, dass Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und Radwegen grundsätzlich verboten ist, sofern dies nicht durch ein Zusatzzeichen ausdrücklich erlaubt wird. Durch ein solches kann die Fahrbahn beispielsweise für die Nutzung mit Inline-Skatern freigegeben werden.
Gemäß StVO gibt es die Möglichkeit, Straßen als sogenannte Spielstraßen per Verkehrszeichen auszuweisen. Diesen dürfen dann für Sport und Spiel genutzt werden, Kfz-Fahrer dürfen dort nur in Schrittgeschwindigkeit unterwegs sein.
Halten Sie sich nicht an die Vorgaben aus § 31 StVO und nutzen zum Beispiel unerlaubt den Radweg mit Inline-Skates oder Rollschuhen, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 10 Euro rechnen. Unserer Tabelle können Sie weitere mögliche Sanktionen entnehmen.
Was definiert § 31 StVO?
Inhaltsverzeichnis
In der Straßenverkehrsordnung sind viele Regeln und Pflichten für alle Verkehrsteilnehmer festgehalten. Ziel dieser ist es, die Verkehrssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen. § 31 Absatz 1 StVO definiert:
Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
Absatz zwei des Paragraphen definiert darüber hinaus, wann die Nutzung von Inline-Skates und Rollschuhen erlaubt ist. Dies ist nämlich nur gestattet, wenn ein entsprechendes Zusatzzeichen angebracht ist.
Dann gelten nach Paragraph 31 Absatz 2 StVO die nachfolgenden Regeln:
[…] Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
Andere Verkehrsteilnehmer haben also bei dieser Form des Sports stets den Vorrang und Sie müssen es Kfz ermöglichen, Sie zu überholen. Halten Sie sich nicht an diese Vorgaben, riskieren Sie damit schwerwiegende Unfälle.
Interessant: Wie auch beim Radfahren gilt für Inliner oder Rollschuhe keine Helmpflicht in Deutschland. Allerdings empfiehlt es sich, trotzdem einen entsprechenden Schutz für den Kopf zu tragen. Sollte es zu einem Unfall oder Sturz kommen, sind Sie besser vor schwerwiegenden Kopfverletzungen geschützt.
Drohen Bußgelder bei Verstößen gegen § 31 StVO?
Die Einhaltung der Regeln gemäß StVO wird durch die Polizei und das Ordnungsamt kontrolliert. Verstoßen Verkehrsteilnehmer gegen die Verkehrsregeln, so begehen diese eine Ordnungswidrigkeit, welche entsprechend geahndet werden kann.
Die Sanktionen werden dabei allerdings nicht willkürlich ausgesprochen. So gibt es in Deutschland einen einheitlichen Bußgeldkatalog. Auch Verstöße gegen § 31 StVO sind in diesem enthalten. Wenn Sie zum Beispiel mit Rollschuhen oder Inline-Skates unerlaubt die Fahrbahn, den Radweg oder den Seitenstreifen benutzen, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von zehn Euro rechnen.
Weitere mögliche Sanktionen im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Paragraph 31 StVO können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Verstoß | Geldbuße |
---|---|
Bei durch Zusatzzeichen gestattetem Rollschuhfahren oder Inline-Skaten anderen Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht | 10 € |
… mit Behinderung | 15 € |
… mit Gefährdung | 20 € |
… mit Unfallfolge | 35 € |
Bei durch Zusatzzeichen gestattetem Rollschuhfahren oder Inline-Skaten auf den Verkehr keine besondere Rücksicht genommen | 10 € |
… mit Behinderung | 15 € |
… mit Gefährdung | 20 € |
… mit Unfallfolge | 35 € |
Mit Rollschuhen oder Inline-Skates unerlaubt die Fahrbahn, den Radweg oder den Seitenstreifen benutzt | 10 € |
… mit Behinderung | 15 € |
… mit Gefährdung | 20 € |
… mit Unfallfolge | 35 € |
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