Kurz & knapp: § 35 StVO
Von den Sonderrechten gemäß § 35 StVO profitieren vor allem Einsatzkräfte, die in Deutschland hoheitlichen Aufgaben nachkommen. Welche das konkret sind, können Sie hier ausführlich nachlesen.
Die Einsatzkräfte dürfen ihre Sonderrechte nur nutzen, wenn sie sich auch tatsächlich in einem Einsatz befinden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Feuerwehr zu einem Brand fährt oder die Polizei zu einem Tatort gelangen muss.
Befindet sich ein Fahrzeug mit Blaulicht in Ihrer Nähe, müssen Sie diesem unverzüglich Platz verschaffen. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind Sie bei Unfällen zudem dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden.
Manche Verkehrsregeln gelten nicht für alle
Inhaltsverzeichnis
Schon in der Fahrschule lernen die angehenden Führerscheinbesitzer, wie wichtig die Einhaltung der Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist. Diese gilt für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich und soll Unfälle vermeiden.
Allerdings gilt auch hierbei der Grundsatz „Die Ausnahme bestätigt die Regel“. Es gibt nämlich gewisse Verkehrsteilnehmer, die gemäß § 35 StVO Sonderrechte bei der Nutzung öffentlicher Straßen genießen.
Doch welche Fahrzeuge bzw. Personengruppen können von diesen Sonderrechten Gebrauch machen? Welche Rechte umfasst § 35 StVO? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Wer hat Sonderrechte gemäß Paragraph 35 StVO?
Zur Ausübung ihrer Tätigkeiten ist es für einige Einsatzkräfte in Deutschland wichtig, dass diese bei akuter Gefahr von den Verkehrsregeln befreit sind. § 35 Absatz 1 StVO definiert diesbezüglich Folgendes:
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Doch nicht nur diese Personengruppen können von den Sonderrechten im Straßenverkehr profitieren. Diese gelten bei Ausübung der Tätigkeit gemäß § 35 StVO auch für die nachfolgenden Gruppen:
- Paket- und Postboten
- Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur
- Reinigungsfahrzeuge
- Müllabfuhren
- Fahrzeuge für den Straßenbau
- Rettungsdienste
Wichtig: Trotz Sonderrechten gilt immer noch die Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Das bedeutet, dass die eben benannten Personengruppen stets darauf achten müssen, niemanden zu gefährden.
Wann gelten die von § 35 gewährten Sonderrechte laut StVO?
Damit die Sonderrechte gemäß § 35 StVO auch zum Tragen kommen, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen gegeben sein:
- Erfüllung hoheitlicher Aufgaben: Es muss sich um eine Fahrt handeln, die in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit der jeweiligen Berufsgruppe steht. Handelt es sich lediglich um den Rückweg von einem Einsatz, bei welchem keine besondere Eile aufgrund einer Gefahrenlage geboten ist, greifen die Sonderrechte gemäß § 35 StVO nicht. Allerdings können beispielsweise auch Übungsfahrten als hoheitliche Aufgaben gelten, um die Auszubildenden auf einen Ernstfall vorzubereiten. In diesem Fall genießen sie Sonderrechte im Straßenverkehr.
- Gebotenheit: Es gibt auch dienstliche Fahrten, bei denen keine akute Gefahr besteht und welche somit keine Sonderrechte gemäß § 35 StVO erfordern. Der Einsatzleiter muss ggf. individuell einschätzen, ob eine Gebotenheit gegeben ist oder nicht.
Der Einsatz von blauem und gelbem Blinklicht im Straßenverkehr
Damit Einsatzkräfte ihre Sonderrechte wahrnehmen können, müssen diese für andere Verkehrsteilnehmer eindeutig zu erkennen sein. Handelt es sich um spezielle Einsatzfahrzeuge, verfügen diese meist über ein blaues oder gelbes Licht und ein Martinshorn.
In § 38 Absatz 1 StVO ist definiert, wie sich andere Verkehrsteilnehmer verhalten müssen, wenn diese Hilfsmittel zum Einsatz kommen:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
Wer einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn keinen Platz verschafft, muss mit empfindlichen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen. Den Verkehrssünder erwarten ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat.
Wichtig: Kommt es außerhalb geschlossener Ortschaften zu einem Unfall und es bildet sich ein Stau, sind alle nachfolgenden Fahrzeuge dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Rettungskräfte die Unfallstelle so schnell wie möglich erreichen und die Verletzten versorgen können.
Frederik G. meint
4. Mai 2024 at 23:30
„Damit Einsatzkräfte ihre Sonderrechte wahrnehmen können, müssen diese für andere Verkehrsteilnehmer eindeutig zu erkennen sein.“ ist unzutreffend. Nur das sog. „Wegerecht“, also die Anordnung an andere Verkehrsteilnehmer, umgehend Platz zu schaffen, muss durch blaues Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn, angezeigt werden.
ķünzel h meint
29. August 2022 at 13:02
darf der postbote mit dem Fahrrad ohne ab zusteigen über den Fußgängerüberweg?