Kurz & knapp: § 38 StVO
In § 38 StVO wird beschrieben, wann Blaulicht und ein gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug im Straßenverkehr verwendet werden dürfen. Blaues Blinklicht in Verbindung mit einem Einsatzhorn ordnet an, dass alle Verkehrsteilnehmer dem betreffenden Fahrzeug sofort freie Bahn schaffen müssen.
Wann immer Sie gelbes Blinklicht im Straßenverkehr sehen, soll dieses vor einer Gefahr warnen. Sie sollten dann also entsprechend die Geschwindigkeit reduzieren und besonders achtsam sein.
Wenn Sie einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn schaffen, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat rechnen. Unsere Tabelle zeigt Ihnen, welche weiteren Sanktionen bei Verstößen gegen § 38 StVO drohen können.
Blinklichter im Straßenverkehr
Inhaltsverzeichnis
Bei der Teilnahme am Straßenverkehr sehen Kfz-Fahrer täglich unterschiedliche Beleuchtungen. Diese sorgen vor allem für eine gute Sichtbarkeit. Ampeln regeln als Leuchtzeichen den Verkehr.
Zudem werden Fahrzeugführer manchmal mit einem gelben oder blauen Blinklicht während der Fahrt konfrontiert. Letzteres wird in aller Regel von Polizei- oder Rettungsfahrzeugen eingesetzt. Doch was genau bedeutet das Blaulicht?
Wann darf es gemäß § 38 StVO genutzt werden? Drohen Sanktionen, wenn Sie sich nicht an die Vorgaben des Paragraphen halten? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
§ 38 StVO: Was steht drin?
Wie auch in anderen Ländern üblich, verfügen Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr oder von anderen Rettungsdiensten über ein blaues Blinklicht, welches in aller Regel auf dem Fahrzeugdach montiert ist.
Dieses wird eingeschaltet, wenn die Beamten bzw. Rettungskräfte schnell zu einem Einsatz gelangen müssen. Zudem kommt häufig auch das Martinshorn zum Einsatz. In § 38 Absatz 1 StVO ist genau geregelt, wann das Blaulicht eingesetzt werden darf und was das für andere Verkehrsteilnehmer bedeutet:
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
Wenn Sie also ein Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht wahrnehmen, müssen Sie sofort an die Seite fahren, um den Einsatzkräften Platz zu verschaffen.
Wichtig: Gerade außerhalb geschlossener Ortschaften kommt es immer wieder zu Unfällen, die den Einsatz von Rettungskräften erfordern. Noch bevor diese eintreffen, müssen Sie dafür sorgen, dass genug Platz vorhanden ist. Kommt es zu einem Stau, sind Sie verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden.
Wann kommt gelbes Blinklicht im Straßenverkehr zum Einsatz?
Neben dem blauen Blinklicht, kann auch ein gelbes Blinklicht im Straßenverkehr eingesetzt werden. Dieses weist immer auf eine bestehende Gefahr hin. § 38 Absatz 3 StVO definiert diesbezüglich:
Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Sanktionen bei Verstößen gegen § 38 StVO
Verstöße gegen die Verkehrsregeln ziehen in aller Regel Sanktionen nach sich. Dabei kann es sich um ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten handeln. So ist es natürlich auch, wenn sie § 38 StVO missachten.
Wer einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn verschafft, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro rechnen. Dazu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, welche weiteren Sanktionen drohen, wenn Sie ein blaues Blinklicht mit oder ohne Einsatzhorn missachten:
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Blaues Blinklicht inklusive Einsatzhorn missbräuchlich verwendet | 20 € | ||
Gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet | 20 € | ||
Einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn nicht umgehend freie Bahn schaffen | 240 € | 2 | 1 Monat |
… mit Gefährdung | 280 € | 2 | 1 Monat |
… mit Unfallfolge | 320 € | 2 | 1 Monat |
Harald M. meint
31. August 2024 at 18:55
Es ist falsch, dass blaues Blinklicht allein anordnet zur Seite zu fahren oder Platz zu machen. Wie im §38 StVO steht:Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn ordnet an freie Bahn zu schaffen.
Laube meint
3. August 2024 at 22:16
Hallo,
Ich gehöre einer Rettungshundestaffel (e.v) an.
Kommendes Jahr haben wir so viele geprüfte Hunde, das wir und „Einsatzklar“ melden. Durch die integrierte Leitstelle und Polizei werden wir dann zu Vermisstensuche alarmiert. Angefahren wird die Einsatzstelle ausschließlich mit privaten PKW da unsere Mitglieder von zu Hause wegalarmiert werden so wie auch bei der Feuerwehr.
Jetzt wäre die Frage, da es sich ja in dem Fall um eine „Hoheitliche“ Aufgabe handelt und tatsächlich auch (so blöd es klingt) jede Minute zählen (bevor Spur verschwindet, verwaschen wird)
Gibt es die Möglichkeit das die Hundeführer mit den Hunden eine blaulichgebehmigung erhalten können.. ohne Horn
Vielen Dank