Kurz & knapp: § 46 StVO
In § 46 StVO geht es um Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse, die sich von den üblichen Regelungen der StVO unterscheiden. Entsprechende Genehmigungen können auch an Auflagen geknüpft oder nur befristet ausgesprochen werden.
Laut § 46 StVO sind Ausnahmegenehmigungen in den unterschiedlichsten Bereichen möglich. Beispielhaft sind hierbei Halt- und Parkverbote, Sonn- und Feiertagsverbote oder allgemeine Vorschriften über die Straßenbenutzung zu nennen. Eine vollständige Übersicht der im Paragraphen genannten Bereiche erhalten Sie hier.
Ja. In aller Regel erhalten Sie ein Dokument, mit welchem Sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass Ihnen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erteilt wurde. Können Sie dieses bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei nicht vorzeigen, droht in aller Regel eine Geldbuße.
Die Ausnahme bestätigt die Regel
Inhaltsverzeichnis
Damit der Verkehr fließen kann und Unfälle möglichst vermieden werden, gibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) viele Regeln, Ge- und Verbote vor. Halten sich alle Verkehrsteilnehmer daran, sollte es zu keinen Problemen kommen.
Allerdings sind nicht alle diese Regeln in Stein gemeißelt. So kann es immer wieder vorkommen, dass einige Kfz-Fahrer eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Diese Möglichkeit wird in § 46 der StVO definiert.
Doch wann genau und bezogen auf welche Regeln ist das möglich? Wie können Sie nachweisen, dass in Ihrem Fall eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO vorliegt? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
In welchen Bereichen laut § 46 StVO Ausnahmen möglich sind
In den nachfolgenden Bereichen der StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen:
- Von den Regeln über die Straßenbenutzung (§ 2)
- Vorbehaltlich § 18 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder diese mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9)
- Von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4)
- Vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3)
- Von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr und an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1)
- Von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2)
- Von den Regeln über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a)
- Von den gesetzlichen Vorgaben über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4)
- Von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21)
- Von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a)
- Vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4)
- Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3)
- Vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1)
- Von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben sowie Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2)
- Vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2)
- Von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind
- Von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a)
§ 46 StVO: Auf einem Behindertenparkplatz parken
Anhand einer Ausnahme der Regelungen zum Halten und Parken wollen wir nun verdeutlichen, wie § 46 StVO konkret angewendet wird. Dabei soll es um den orangenen und blauen Parkausweis für Menschen mit Behinderung gehen.
Ein blauer EU-Parkausweis geht mit den nachfolgenden Ausnahmegenehmigungen einher:
- Das Parken auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz ist gestattet.
- Sie dürfen bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot und bis zu drei Stunden auf Bewohnerparkplätzen parken.
- Das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ist gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung.
Gut zu wissen: Um in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu beantragen, müssen Sie sich an die Straßenverkehrsbehörde in Ihrem Wohnbezirk wenden. Die Ausstellung vom blauen EU-Parkausweis ist kostenlos, kann aber mit einer Bearbeitungszeit einhergehen.
Andreas H. meint
25. September 2024 at 15:17
Hallo!
Ich habe eine Frage zu einer möglichen Ausnahmegenehmigung.
Ich bin Pendler und fahre über die Autobahn (A30). Allerdings ist dort oftmals Stau mit langen Wartezeiten. Da ich gesundheitlich oftmals große Probleme habe, d.h. extrem starke Migräne, so dass ich schnellstmöglich!!! nach Hause kommen muss, meine Medikamente (Tabletten) nehmen muss, um mich dann umgehend in einem dunklen, stillen Raum hinzulegen.
Nun hatte ich aktuell diesen Fall, dass ich über die Raststätte den Weg für Versorgungs-u. Rettungsfahrzeuge zur höchsten Not genommen habe, da ich kurz vorm Kollabieren war aufgrund meiner Krankheit. Wurde dabei von der Polizei angehalten und ein entspr. Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Beamte hatte (kann ich auch nachvollziehen) kein Verständnis für meine Aktion.
Nun die Frage: Kann ich eine Notfall-Ausnahmegenehmigung für meinen speziellen Fall bei Bedarf bekommen? Wenn ja, wo zu beantragen? Ärztliches Attest ist jedenfalls vorhanden.
Vielen Dank für eine Antwort.
Liebe Grüße von
Andreas
BERGMANN meint
20. September 2024 at 17:09
Sehr geehrte Damen und Herren
mit interesse habe ich gelesen was geschrieben steht.Ich habe GdB 100
mit den Merkzeichen G.B.RF.H bin Pflegestufe 3 und habe eine Hemiparese Links Bein und Arm.
Ich stellte den Antrag Parkausweis außerhalb der AG Reglung .Abgelehnt ohne Begründung. Ich schreibe der Bezirksvertretung Bezirksregierung dem Minierium und dort wunderte man sich über diese Fehlentscheidung.
Mit freundlichen Grüßen BERGMANN