Kurz & knapp: 6 Monate Fahrverbot
Ja, dies ist möglich, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat.
Nein. Bei den genannten Verstößen handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, für die maximal 3 Monate Fahrverbot verhängt werden können.
Prinzipiell kann diese Strafe bei jeder Straftat drohen, wenn für diese eine Freiheits- oder Geldstrafe angeordnet wird. Die Entscheidung darüber, ob dem Betroffenen zusätzlich ein Fahrverbot auferlegt wird, trifft je nach Einzelfall ein Richter.
Ein halbes Jahr Fahrverbot – Ist dies überhaupt möglich?
Inhaltsverzeichnis
Im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog sind die Sanktionen für die häufigsten Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten aufgelistet. Sie können hier ganz genau nachlesen, welches Bußgeld, wie viele Punkte in Flensburg und auch wie viele Monate Fahrverbot für einen bestimmten Verstoß anfallen. Dabei fällt jedoch auf, dass ein Fahrverbot offenbar niemals länger als 3 Monate dauert.
Und auch in § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird festgelegt, dass für eine Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot „für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten“ verhängt werden kann.
Dies erweckt den Eindruck, als wäre es nicht möglich, dass ein Betroffener für mehr als drei Monate – geschweige denn für ein halbes Jahr – den Führerschein abgeben muss. Doch dies ist ein Irrtum. Denn zwar stimmt es, dass für eine Ordnungswidrigkeit keine 6 Monate Fahrverbot angeordnet werden können, für eine Straftat ist dies aber durchaus möglich. Dies geht wiederum aus § 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) hervor. 6 Monate sind hier allerdings die absolute Höchstdauer für ein mögliches Fahrverbot.
Für welche Straftaten werden 6 Monate Fahrverbot verhängt?
Bei einer Straftat werden die Sanktionen nicht einfach anhand eines Katalogs festgelegt, wie das bei Ordnungswidrigkeiten der Fall ist. Stattdessen betrachtet ein Richter die jeweiligen Umstände der Situation und entscheidet je nach Einzelfall über die Strafe.
Meist bedeutet dies zu entscheiden, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe verhängt wird und wie hoch bzw. wie lange diese sein soll. Dabei wird dem Richter für jeden möglichen Tatbestand per Gesetz ein Strafrahmen vorgegeben, innerhalb dessen sich die verhängte Strafe bewegen muss.
Die Möglichkeit, zusätzlich dazu für bis zu 6 Monate ein Fahrverbot als Nebenstrafe zu verhängen, wird hier allerdings nicht für jeden Tatbestand aufgeführt. Dies liegt daran, dass diese Option im Grunde pauschal besteht. § 44 Abs. 1 StGB legt nämlich fest, dass ein solches Fahrverbot bei sämtlichen Straftaten angeordnet werden kann, „wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint“.
Ist ein Richter also der Ansicht, die 6 Monate Fahrverbot wären eine angemessene Strafe für den Täter, kann er sie für jede Straftat verhängen. In den meisten Fällen sind es aber tatsächlich Verkehrsstraftaten, für die diese Nebenstrafe angeordnet wird, wie z. B.
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
- Illegale Kraftfahrzeugrennen
- Fahren trotz Fahrverbot bzw. nach Entziehung der Fahrerlaubnis
- Fahren unter Vollrausch
- Kennzeichenmissbrauch
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