Bußgeldkatalog zur Benutzung von Fahrstreifen
Verstoß | Sanktionen |
---|---|
Fahrstreifenwechsel ohne Setzen des Blinkers | 10 EUR |
Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung | 30 EUR |
... mit Unfallfolge | 35 EUR |
Nutzung des linken Fahrstreifens mit LKW oder Gespann nicht zum Zweck des Abbiegens | 15 EUR |
... mit Behinderung | 20 EUR |
Nutzung des linken Fahrstreifens obwohl dieser dem Gegenverkehr vorbehalten war | 30 EUR |
... mit Gefährdung | 40 EUR |
... mit Unfallfolge | 50 EUR |
Mittlere Spur zum Überholen genutzt, bei drei bis fünf Fahrstreifen | 30 EUR |
... mit Gefährdung | 40 EUR |
... mit Unfallfolge | 50 EUR |
Kurz & knapp: § 7 StVO
In § 7 StVO ist definiert, wie Verkehrsteilnehmer Fahrstreifen benutzen sollen und worauf sie dabei achten müssen. Unter anderem ist hier auch bestimmt, dass ein Abweichen vom Rechtsfahrgebot erlaubt ist, wenn die Situation dies erforderlich macht.
Paragraph 7 Absatz 3c StVO legt unter anderem fest, dass außerorts bei Straßen mit drei Fahrspuren vom Rechtsfahrgebot abgewichen werden kann, wenn die rechte Spur von anderen befahren wird. Des Weiteren ist bestimmt, dass LKW über 3,5 t und Gespanne die linke Spur nur befahren dürfen, wenn sie links abbiegen.
Ja. Nutzen Sie beispielsweise den linken Fahrstreifen, obwohl dieser dem Gegenverkehr offenstand, müssen Sie mit Verwarngeldern zwischen 30 und 50 Euro rechnen. Blinken Sie beim Fahrstreifenwechsel nicht, kostet das 10 Euro. Die Tabelle bietet einen Überblick zu möglichen Sanktionen.
Nutzung der Fahrstreifen: Das gilt für Verkehrsteilnehmer
Inhaltsverzeichnis
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhaltet die verschiedensten Vorgaben und Regelungen zum richtigen Verhalten im Verkehr. Diese sollen in erster Linie dazu beitragen, dass Verkehrsteilnehmer so sicher wie möglich unterwegs sind und Grundlagen schaffen, damit sie in den unterschiedlichsten Situationen angemessen reagieren können. Auch die richtige Nutzung von Fahrstreifen ist in der StVO festgehalten. Was in § 7 StVO genau definiert ist, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Eine explizite Vorschrift, welchen Fahrstreifen Kraftfahrer benutzen müssen, gibt es in § 7 StVO nicht. Gemäß § 2 StVO gilt jedoch ein generelles Rechtsfahrgebot, welches auch dann einzuhalten ist, wenn die Straße mehr als nur einen Fahrstreifen aufweist. Fahrer können sich also aussuchen, welche Spur sie nutzen, sofern sie sich an das Gebot halten und der Fahrstreifen nicht für die Nutzung gesperrt ist. Das kann beispielsweise durch Dauerlichtzeichen oder Absperrungen der Fall sein.
In § 7 StVO ist jedoch bestimmt, dass Fahrer außerhalb geschlossener Ortschaften vom allgemeinen Rechtsfahrgebot abweichen dürfen, wenn auf einer mehrspurigen Straße die rechte Spur durch andere genutzt wird und die Verkehrslage es gebietet. In diesem Fall ist die Nutzung des mittleren oder linken Fahrstreifens erlaubt.
Achtung: Wird der linke Fahrstreifen genutzt, dürfen Fahrer auf dem rechten nicht schneller fahren oder rechts überholen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich auf dem linken Fahrstreifen ein Stau bzw. Fahrzeugschlangen bilden. Zudem ist der linke Fahrstreifen außerorts laut StVO § 7 Absatz 3c für LKW über 3,5 t und Gespanne auch nur dann zulässig, wenn sie diesen zum Linksabbiegen benötigen. Diese Fahrzeuge müssen sich also bis auf diese Ausnahme immer an das Rechtsfahrgebot halten.
Autobahnen haben in der Regel mehr als einen Fahrstreifen pro Richtung, sodass die Vorschriften aus § 7 StVO zutreffen. Auch hier kommen die Vorgaben aus § 7 StVO Absatz 3c zur Anwendung, da diese bestimmen, dass der mittlere Fahrstreifen bei mehrspurigen Straßen benutzt werden kann. Meist gilt, dass der rechte Fahrstreifen für den langsameren Verkehr vorbehalten ist und alle anderen den mittleren Fahrstreifen nutzen. Der linke Fahrstreifen dient dann in der Regel zum Überholen.
Vorschriften für den Fahrstreifenwechsel
Neben den Bestimmungen, wann welcher Fahrstreifen befahren werden darf, ist in der StVO unter § 7 Absatz 5 zudem definiert, was zu beachten ist, wenn Sie den Fahrstreifen wechseln wollen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass durch den Wechsel eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein Blick in die Rückspiegel ist also auf jeden Fall notwendig.
Darüber hinaus ist zum Fahrstreifenwechsel in § 7 StVO auch noch Folgendes festgehalten:
Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Der Wechsel muss also immer mit dem Setzen des Blinkers angezeigt werden. Tun Fahrer dies nicht, kann das ein Verwarngeld von 10 Euro nach sich ziehen.
Reißverschlussverfahren: In § 7 StVO definiert
Im Absatz über den Regelungen zum Fahrstreifenwechsel sind die Vorschriften zum Reißverschlussverfahren zu finden. Demnach sind Fahrer auf dem durchgehenden Fahrstreifen verpflichtet, die Verkehrsteilnehmer vom blockierten oder endenden Fahrstreifen im Wechsel einordnen zu lassen.
Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
Ermöglichen Verkehrsteilnehmer die Einfädelung im Reißverschlussverfahren nicht und verursachen so eine Behinderung, bedeutet dies ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro.
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