Kurz & knapp: Fahrtenbuch nicht geführt
Ja, wird eine Fahrtenbuchauflage angeordnet, ist dieser Folge zu leisten.
Kommen Halter und Fahrzeugführer ihrer Verpflichtung nicht nach, droht ein Bußgeld.
Nein, dieses droht auch, wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wird.
Wann ist ein Fahrtenbuch Pflicht?
Inhaltsverzeichnis
Kann ein erheblicher Verstoß gegen das Verkehrsrecht – wie zum Beispiel ein Rotlichtverstoß oder eine Geschwindigkeitsübertretung – nicht aufgeklärt werden, weil nicht möglich ist, den tatsächlichen Fahrer zu identifizieren, kann dies zu einer Fahrtenbuchauflage führen.
Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter dafür sorgen muss, dass alle Fahrten mit dem jeweiligen Fahrzeug dokumentiert werden. In der Regel erstreckt sich die Auflage für ein Fahrtenbuch auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
Doch was geschieht, wenn der Halter die Anordnung ignoriert und das Fahrtenbuch nicht geführt wird? Droht ein Bußgeld oder andere Sanktionen? Antworten zu diesen Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Fahrtenbuch nicht geführt: Droht ein Bußgeld?
Wurde von der zuständigen Behörde ein Fahrtenbuch angeordnet, sind Sie dazu verpflichtet, dieses gemäß der in § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom Gesetzgeber formulierten Vorgaben zu führen.
Kommen Sie der Anordnung zur Fahrtenbuchauflage nicht nach oder führen Sie dieses nicht ordnungsgemäß, droht nach dem Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro.
Aber nicht nur der Tatbestand, dass das Fahrtenbuch nicht geführt wurde zieht eine solche Sanktion nach sich.
Ein Bußgeld beim Fahrtenbuch fällt auch an, wenn das Fahrtenbuch:
- verloren wurde
- nicht fristgerecht aufbewahrt wurde (sechs Monate nach Ende der Auflage)
- nicht der zuständigen Person ausgehändigt wurde.
Kann eine erneute Auflage folgen, wenn das Fahrtenbuch nicht geführt wurde?
Gemäß § 31a StVZO bedingt die Fahrtenbuchauflage einer „Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“, bei der die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Dieser Fakt ist nicht gegeben, wenn ein Fahrtenbuch grundsätzlich nicht geführt wurde.
Diese Einschätzung teilt auch das Verwaltungsgericht in Hannover bei seinem Urteil vom 18.01.2011 (Az. 5 B 4932/10). Demnach erfolgt eine Ahndung in Form eines Bußgeldes.
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