Kurz & knapp: Fahrtenbuchauflage umgehen
Die Fahrtenbuchauflage droht in der Regel, wenn bei einem schweren Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrer nicht identifiziert werden konnte.
Umgehen lässt sich die Anordnung nur in wenigen Ausnahmefällen.
Möglich ist dies zum Beispiel, wenn der verantwortliche Verkehrsverstoß durch einen berechtigten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aus der Welt geschafft wird.
Wann droht die Fahrtenbuchauflage?
Inhaltsverzeichnis
Die Auflage für ein Fahrtenbuch wird von der zuständigen Behörde angeordnet, wenn es nicht möglich ist, den Fahrer zu ermitteln, der für einen erheblichen Verkehrsverstoß verantwortlich ist. Zu einem solchen Verstoß gegen das Verkehrsrecht zählen unter anderem ein Rotlichtverstoß oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung.
Kann der Halter nicht angeben, wer mit seinem Fahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hat, kann dies oft eine Fahrtenbuchauflage nach sich ziehen. Diese verpflichtet ihn dazu, jede Fahrt mit dem jeweiligen Fahrzeug zu dokumentieren.
Das Führen eines Fahrtenbuches ist deshalb in der Regel mit einem hohen Aufwand verbunden, weshalb sich viele Halter fragen, ob eine Möglichkeit besteht, die Auflage für ein Fahrtenbuch zu umgehen.
Besteht die Möglichkeit, das Fahrtenbuch zu umgehen?
Ein Fahrtenbuch zu umgehen, ist nur in seltenen Einzelfällen möglich. So kann zum Beispiel mit Rechtsmitteln gegen den Verwaltungsakt – der Fahrtenbuchauflage – vorgegangen werden. Damit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage aber erfolgsversprechend sind und dazu führen, das Fahrtenbuch zu umgehen, muss eine der folgenden Bedingung erfüllt sein:
- Es liegt keine nachweisbare Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vor.
- Der Verstoß erfolgte im ruhenden Verkehr.
- Die Auflage eines Fahrtenbuchs ist zum Verstoß unverhältnismäßig.
Trifft eines dieser Szenarios auf Ihren Fall zu, ist es sinnvoll, Widerspruch einzulegen, um ein Fahrtenbuch zu umgehen. Dafür haben Sie einen Monat nach der Zustellung Zeit.
Sind diese Maßnahmen sinnvoll?
Möchten Sie ein Fahrtenbuch umgehen, ist es meist erfolgsversprechender, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und das vorgeworfenen Vergehen einzulegen. Denn wenn Ihrem Einspruch stattgegeben wird, liegt keine nachweisbare Ordnungswidrigkeit mehr vor, sodass auch die Auflage des Fahrtenbuches hinfällig ist.
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