Kurz & knapp: Unfall mit dem Polizeiauto
Die Polizei genießt laut § 35 StVO Sonderrechte und darf bei entsprechenden Warnsignalen (Blaulicht und Sirene) z. B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Kommt es hierbei zum Unfall mit einem Dritten, so trifft häufig diesen die Hauptschuld, da er die Sonderrechte nicht gewährte bzw. nicht die notwendige Rücksicht walten ließ.
Auch die Polizeibeamten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Sonderrechte die notwendige Sorgfaltspflicht und Pflicht zur Rücksichtnahme nicht außer Acht lassen. Verursachen Sie durch Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit einen Unfall, kann auch die Beamten die Hauptschuld an dem Unfall treffen.
Schadenersatzzahlungen für die Schäden Dritter übernimmt regelmäßig die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Ist ein Polizist dabei betroffen, so übernimmt in der Regel die Versicherung der Dienststelle. Trifft beide Seiten eine Teilschuld, so werden die Ansprüche von Versicherern anteilig reguliert.
Die Polizei – Dein Freund und Helfer
Um innerhalb von Deutschland für Sicherheit zu sorgen, übernehmen die Beamten der Polizei verschiedenste Aufgaben. Neben vorbeugenden Maßnahmen gegen Kriminalität und Verstöße aus dem Verkehrsrecht beinhaltet dies unter anderem auch die Regelung des Straßenverkehrs und die Ermittlung bei Unfällen sowie Straftaten.
Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, gelten während eines Einsatzes für Polizisten und auch für andere Organisationen – zu denen unter anderem auch Feuerwehr und Bundeswehr zählen – bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben Sonderrechte. Diese befreien unter bestimmten Voraussetzungen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Doch wer haftet für Schäden, die während des Einsatzes bei einem Unfall mit einem Polizeiauto entstehen? Trägt bei einem Verkehrsunfall mit einem Polizeifahrzeug automatisch die Privatperson die Schuld? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Sonderrechte der Polizei
Bei einem Unfall mit einem Polizeiauto ist es wichtig, die Umstände zu betrachten. Denn wenn das Fahrzeug in einem Einsatz war, finden die in § 35 StVO aufgeführten Sonderrechte Anwendung.
In der Praxis erlauben diese Sonderrechte unter anderem das Überfahren einer roten Ampel, das Überschreiten der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit sowie das Befahren der Gegenfahrbahn oder einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung.
Allerdings dürfen diese Sonderrechte nur unter entsprechender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Aus diesem Grund ist es notwendig, bei jedem Unfall mit einem Polizeiauto während des Einsatzes die individuellen Gegebenheiten zu prüfen.
Unfall mit dem Polizeiauto: Worauf ist zu achten?
Auch wenn die StVO der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben spezielle Sonderrechte einräumt, bedeutet dies nicht, dass bei einem Unfall mit dem Polizeiwagen automatisch die Privatperson die alleinige Schuld an der Kollision trägt.
Vielmehr müssen die Beamten ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, um einen Unfall mit dem Polizeiauto zu vermeiden. So sollte insbesondere an Kreuzungen eine entsprechende Vorsicht gelten. Ebenso sollte sich die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorgaben der StVO befinden, damit andere Verkehrsteilnehmer auch die Möglichkeit haben, die Fahrbahn freizumachen.
Kommt es aufgrund der mangelnden Sorgfalt zu einem Unfall mit dem Polizeiauto, kann den Fahrer des Einsatzfahrzeuges eine Teilschuld oder sogar die alleinige Schuld an der Kollision treffen.
Wer haftet für einen Unfall mit dem Polizeiauto?
Bei einem Unfall mit einem Polizeifahrzeug erfolgt die Schadensregulierung über die zuständige Dienststelle bzw. das Land als Arbeitgeber des Fahrzeugführers.
Das bedeutet, dass der Beamte, der den Unfall mit dem Polizeiauto verschuldet hat, nicht selbst für mögliche Ansprüche auf Schadensersatz haftet.
Werden zivile Personen durch einen unverschuldeten Zusammenstoß verletzt, können diese ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld also bei den jeweiligen Stellen geltend machen.
Simone D meint
23. August 2021 at 16:40
Wer haftet, wenn ich aufgrund des plötzlich eingeschalteten martinhorns, eines nicht ersichtlichen Dienstfahrzeugs so erschrecke, dass ich von der Bremse abrutsche, auf das Gaspedal komme und mein Fahrzeug gegen einen Poller fährt?
A. meint
30. November 2020 at 14:10
Schöner Artikel aber, welche Kosten übernimmt die Versicherung der Polizei wenn ein Streifenwagen mit erhöhter Geschwindigkeit in die Hauswand fährt? Von einer Teilschuld kann dabei dann ja keine Rede sein, an wen muss ich mich dann wenden und warum wollen die nur maximal 60% der Materialkosten übernehmen die das wiederherstellen einer alten Hauswand kosten? Ist solch eine Handhabe rechtens?