Kurz & knapp: Falsches Kennzeichen im Bußgeldbescheid
Einige Fehler im Bußgeldbescheid machen diesen unter Umständen anfechtbar. Ein falsches Kennzeichen macht den Bescheid allerdings nicht unbedingt ungültig.
Wichtig ist, dass der Beschuldigte eindeutig identifiziert werden kann und dass keine Verwechslungsgefahr besteht.
Obwohl immer wieder ähnliche Fälle vor Gericht landen, sind sich diese meist einig: Die Angabe eines falschen Kennzeichens führt nicht zur Befreiung von den Sanktionen.
Führt ein falsches Kennzeichen auf dem Bußgeldbescheid zur Ungültigkeit?
Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr geht nicht selten mit einer großen Unfallgefahr einher. Überhöhte Geschwindigkeiten, nicht eingehaltene Abstände und auch Rotlichtverstöße bedrohen die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.
Wird ein Fahrer bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) erwischt, folgen in der Regel ein Anhörungsbogen und anschließend der Bußgeldbescheid. In letzterem sind die Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog aufgeführt.
Doch wie gestaltet sich die Sache, wenn ein falsches Kennzeichen auf dem Bußgeldbescheid angegeben wurde? Kommt der Verkehrssünder dann ohne Sanktion davon bzw. lohnt ein Einspruch? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund.
Inhaltsverzeichnis
Falsches Kennzeichen auf dem Bußgeldbescheid: Wurden gar nicht Sie geblitzt?
Grundsätzlich müssen zwei Dinge unterschieden werden: Es wurde ein anderes Kfz geblitzt und das Schreiben der Behörde ging an den falschen Fahrer oder ein falsches Kennzeichen auf dem Bußgeldbescheid wurde angegeben, weil es zu einem Zahlendreher kam.
Letzteres kann durchaus vorkommen, denn in einer Bußgeldstelle arbeiten Menschen und denen können Fehler unterlaufen. Wichtig ist, dass die anderen Angaben auf dem Schreiben (Name und Adresse etc.) eine eindeutige Identifizierung des Beschuldigten zulassen.
Bußgeld: Sorgt ein falsches Kennzeichen für Straffreiheit?
Schon öfter kam es dazu, dass ein falsches Kennzeichen auf dem Bußgeldbescheid angegeben wurde. Häufig haben die Betroffenen einen Einspruch eingelegt, nicht selten landete der Fall vor Gericht.
Doch hier war die Meinung der Richter einhellig:
Ein falsches Kennzeichen auf dem Bußgeldbescheid macht diesen nicht ungültig und führt auch nicht zu einer Straffreiheit. Wichtig ist nach Ansicht der Gerichte, dass der Beschuldigte eindeutig identifiziert werden kann.
Manfred A meint
14. Oktober 2023 at 20:11
Hallo, ich habe eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung bekommen.
Vorwurf1: Ich parkte im Bereich eingeschränktes Halteverbot für eine Zone, ohne durch Zusatzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe angebracht zu haben.
Meine Meinung: Es gibt dazu keinen Beweis in Form eines Fotos.
Vorwurf2: ich parkte verbotswidrig auf der linken Fahrbahnseite.
Meine Meinung: Es ist zwar mein Fahrzeugtyp zu erkennen, allerdings nicht das Kennzeichen (auch mit Lupe nicht).
Es soll ein Verwarnungsgeld von EURO 35,00 ergehen.
Kann ich in diesem Fall wegen Verfahrensfehler Widerspruch einlegen?
Herzliche Grüße
Manfred A