Kurz & Knapp: Die Bedeutung vom Radweg
Ein Radweg muss amtlich ausgewiesen sein, damit eine Benutzungspflicht besteht. Dies geschieht durch die Verkehrszeichen 237, 240 und 241.
In der Regel ist ein Radweg gemäß StVO entweder durch bauliche Maßnahmen von der Fahrbahn und dem Gehweg getrennt oder er wird mittels weißer durchgezogener Linien angezeigt.
Wird ein Radweg in die falsche Richtung befahren oder trotz Radwegebenutzungspflicht nicht genutzt, müssen Radfahrer mit Bußgeldern rechen.
Fahrradwege in Deutschland
Radwege helfen dabei den Verkehr zu organisieren. Sie dürfen in der Regel nur von Radfahrern benutzt werden. Der Fahrradweg ist meist Teil einer größeren Radverkehrsanlage, welche auch mit eigenständigen Fahrradampeln ausgerüstet sein kann. Es handelt sich aber stets um speziell markierte bzw. baulich hergestellte Streifen, welche eine Art Schutzraum für Fahrradfahrer bilden und einen fließenden Radfahrverkehr ermöglichen.
Der Radweg ist in Deutsch in verschiedenen Formen und Ausprägungen zu finden. Je nachdem wie er angelegt wurde, müssen Radfahrer bestimmte Verhaltensweisen beachten.
Im nachfolgenden Ratgeber befassen wir uns daher näher mit dem Thema Fahrradwege. Wir klären, wann es für den Radweg eine Pflicht zur Benutzung gibt und wann Sie auf die Fahrbahn wechseln dürfen.
Inhaltsverzeichnis
Der Radweg in der StVO
Gemäß § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist für Radfahrer das Fahren auf der Fahrbahn der Regelfall. Gibt es Fahrradwege, können diese benutzt werden. In der Entscheidung sind die Radfahrer häufig frei. Das gilt allerdings nicht immer, denn mancher Fahrradweg ist Pflicht. Das bedeutet, Radfahrer verkehren regelwidrig, wenn sie die Fahrbahn benutzen.
Maßgeblich sind bei der Unterscheidung die Verkehrszeichen am Radweg. Die Zeichen 237, 240 und 241 markieren eine Radwegebenutzungspflicht. Sehen Sie also eines der runden blauen Schilder mit einem weißen Fahrrad, ist die Fahrbahn für Sie tabu.
Unterschieden werden Radwege in Radfahrstreifen, welche meist durch eine breite durchgezogene Linie von der Fahrbahn abgetrennt sind.
Das blaue, runde Schild mit dem weißen Fahrrad (Zeichen 237) gibt dabei an, dass es eine Benutzungspflicht gibt. Darüber hinaus gibt es getrennte Geh- und Radwege. Markiert wird diese Form von Fahrradweg durch ein Schild, welches blau und rund ist. Es wird durch eine vertikale Linie in der Mitte geteilt. Auf einer Seite ist ein Fahrrad und auf der anderen sind Fußgänger dargestellt.
Eine weitere Variante sind gemeinsame Fuß-und Radwege. Fahrradfahrer müssen hierbei besonders darauf achten, dass sie die Fußgänger nicht behindern oder gefährden. Das Schild für den Radweg gleicht grundsätzlich dem des getrennten Geh-und Fahrradwegs, allerdings ist der Mittelstrich nicht vertikal, sondern horizontal.
Darüber hinaus gilt auch das Rechtsfahrgebot. Entsprechend müssen Sie stets den rechten Radweg benutzen. Nur in Ausnahmefällen sind Radwege auf der linken Seite zulässig. Dies erkennen Sie daran, dass der Radweg mit dem Schild „Radverkehr frei “ markiert wurde. An einem Zweirichtungsradweg ist dagegen das Zusatzschild „Radfahrer im Gegenverkehr“ angebracht.
Radwanderwege und Fahrradtourismus
Anders als Radwege haben Fernradwege bzw. Radwanderwege keine direkte verkehrsrechtliche Bedeutung. Vielmehr geht es um touristische Radrouten zu Sehenswürdigkeiten. Es handelt sich hierbei also nicht zwingend um eine Radverkehrsanlage.
Nils meint
30. Mai 2024 at 11:53
Das ist ja alles schön und gut und ich benutze ja auch lieber eindeutig gekennzeichete Radwege, wenn wenn sie in einem einwandfreien ZUSTAND sind. Anscheinend haben die zuständigen Behörden, Ämter und „Straßenpfleger“ immer noch nicht begriffen, dass Radfahrer heutzutage mit wesentlich höherem Tempo und Reifendruck unterwegs sind, als noch vor 50 Jahren. Oftmals sind die Fahrbahndecken dermaßen durch Schlaglöcher, Querrillen als „Regenabfluss-Rinnen“, schlecht ausgeführte Flickstellen und ähnliches so holperig, dass man, bespielsweise nach einem Einkauf, Rühreier im Karton oder geschlagene Sahne im Behälter hat. Hinzu kommt noch, dass vielfach die Radweg- Profilbreiten nicht gepflegt werden. Grasbewuchs und schlecht geschnittenes Buschwerk engt die Profilbreite ein.
Zugegeben, wenn Radwege direkt neben starkem Baumbewuchs verlaufen, ist es nicht so einfach, die Fahrbahnverformungen, die durch die Baumwurzeln verursacht werden, zeitnah zu beseitigen. Aber auch hier sollte es Möglichkeiten geben, derartige Dinge in der Wegeplanung zu berücksichtigen.
Ich kenne meine Strecken, auf denen ich die vorhandenen Radwege wegen ihres erbärmlichen Zustandes NICHT benutze, sondern lieber auf die Straße ausweiche.
Seitdem ich mehr Rad fahren muss, ist mir auch klar geworden, werum die meisten Rennrad-Fahrerinnen und -Fahrer selten die vorhandenen Radwege benutzen. Die sind außerdem noch viel schneller unterwegs als die „Hobby“-Radfahrerinnen und -Radfahrer.
Also: Radwege verbessern und Pflegen (im Straßenbau funktioniert das ja in der Regel auch) und die Radfahrer kommen von der Straße herunter.
Bevor die lieben Autofahrer – und hier sind es tatsächlich meistens diemännlichen Kollegen – sich über Radfahreraufregen, die die Straße benutzen, sollten die sich einmal aufs Fahrrad setzen und Selbsterfahrung betreiben.
nein meint
14. Januar 2022 at 14:55
hihihi …. ja genau …. und autos parken NIE auf dem radweg …. aber selbst die polizei kennt die stvo NICHT …. hab 10000 beweisfotos … tschuldigung wegen der anekdotischen beweislage ;)
Werner meint
28. April 2020 at 10:59
Wir haben einen Fahrradweg, der von Fußgängern wie Radfahrer gleicher Maßen benutzt wird! Aber halt nur auf einer Straßenseite. Hier heißt es: Fahrradfahren erlaubt! Aber darf man dann in beide Richtungen fahren? Und warum ahndet die Polizei Fahrradfahrer nicht, die auf der Straße fahren, obwohl ein Fahrradweg vorhanden ist? Selbst erlebt indem ich hinter einem Polizeiauto fuhr, vor dem ein Radfahrer fuhr. Rechts daneben war der Fahrradweg! Als ich die Polizei anhielt um zu fragen, machte die lediglich bei mir und meinem Auto eine Fahrzeugkontrolle! So schaut die Realität aus!
Andreas R. meint
2. Oktober 2024 at 22:47
„Fahrradfahren erlaubt!“ bedeutet, dass es ein Gehweg ist, auf dem Fahrradfahren erlaubt ist. Es muss allerdings Rücksicht auf den Fußverkehr genommen werden, dieser darf keinesfalls gefährdet werden, der Radverkehr muss gegebenenfalls warten und es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Eine Benutzungspflicht mit dem Fahrrad besteht in so einem Fall selbstverständlich nicht; es darf natürlich mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn gefahren werden.
Das Zusatzschild „Fahrradfahren erlaubt!“/“Radverkehr frei“ darf grundsätzlich nur in Fahrtrichtung auf der rechten Seite angebracht werden.
Eine Benutzungspflicht für den Radverkehr kann nicht für Gehwege sondern nur für Radwege oder gemeinsame Geh- und Radwege angeordnet werden und nur mit den Verkehrzeichen 237, 240 und 241. Dies sind allesamt kreisrunde blaue Schilder mit einem weißen Fahrrad (und gegebenenfalls ergänzend noch Fußgängern) drauf.
Blau kennzeichnet üblicherweise eine Pflicht, Rot ein Verbot oder einen Warnhinweis. Weiß sind üblicherweise neutrale Informationsschilder oder Zusatzzeichen zu anderen Verkehrszeichen.