Kurz & knapp: Bußgeldbescheid
Ein Bußgeldbescheid wird einem Verkehrssünder zugestellt, wenn diesem eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. Dem Bescheid können Sie die Ordnungswidrigkeit entnehmen, die Ihnen vorgeworfen wird und welche Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog gegen Sie ausgesprochen werden.
Der Bescheid muss normalerweise innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Verstoß bei dem betroffenen Fahrer eintreffen. Allerdings kann die Verjährungsfrist auch unterbrochen werden. Das ist zum Beispiel der Fall wenn dem Verkehrssünder ein Anhörungsbogen zugestellt wird.
Nach der Zustellung vom Bußgeldbescheid haben Sie 14 Tagen Zeit, schriftlich einen Einspruch bei der zuständigen Bußgeldstelle einzulegen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, werden die Sanktionen gegen Sie rechtskräftig.
Die wichtigsten Infos, wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchten
Wann wird ein Bußgeldbescheid verschickt?
Inhaltsverzeichnis
Bei Verstößen gegen Verkehrsrecht und StVO – welche in der Bußgeldtabelle festgelegt sind – wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Innerhalb von drei Monaten nach dem Verstoß müssen die Betroffenen in der Regel ihren Bußgeldbescheid erhalten, da sonst die Verjährung eintritt.
Bei Verstößen wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten Verdächtige vor dem Bußgeldbescheid meist einen Anhörungsbogen. Mit diesem ermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Fahrer, an den sie anschließend den Bußgeldbescheid verschickt.
Geschieht das nicht rechtzeitig, kann ein Bußgeldbescheid aufgrund der Verjährung der Ordnungswidrigkeit als gegenstandslos betrachtet werden. Das Bußgeld muss in diesem Fall nicht mehr bezahlt werden, insofern der Betroffene einen Einspruch einlegt und auf die abgelaufene Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid hinweist.
Weiterführende Ratgeber: Rahmenbedingungen beim Bußgeldbescheid
Postalische Zustellung des Bußgeldbescheids
Der Ablauf eines Bußgeldverfahrens ist im Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OwiG) geregelt. Die Zustellung vom Bußgeldbescheid erfolgt per Post. Der Briefträger vermerkt in der sogenannten PZU (Postzustellungurkunde) das Datum der Auslieferung des Briefes.
Ab diesem Zeitpunkt gilt für Betroffene eine Frist, um gegen Bußgeldbescheid und Bußgeld vorzugehen. Diese liegt bei zwei Wochen. Entgegen der landläufigen Meinung wird ein Bußgeldbescheid in der Regel nicht per Einschreiben verschickt.
Wer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben will, muss innerhalb weniger Tage tätig werden. Deswegen ist es sinnvoll, bereits vor dem Erhalt des Bußgeldbescheids mithilfe von Bußgeldtabelle und Bußgeldrechner die Höhe der erwartbaren Sanktionen laut Verkehrsrecht zu ermitteln, um rechtzeitig eine Entscheidung zum weiteren Verfahren treffen zu können.
Falls Sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids nicht zu Hause waren und die Einspruchsfrist ohne Ihr Verschulden verpasst haben, können Sie oder Ihr Rechtsanwalt eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Das ist etwa möglich, wenn Sie zum Zeitpunkt der Zustellung im Urlaub waren.
Die wichtigsten Infos zum Erhalt des Bußgeldbescheids
Gebühren für den Bußgeldbescheid
Im Unterschied zu einem Verwarngeld, welches zum Beispiel meist bei einem Parkverstoß anfällt, müssen Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid erhalten haben, noch verschiedene Kosten des Verfahrens decken. Hierzu gehören die Kosten für die Zustellung vom Bußgeldbescheid, aber auch die Bearbeitungsgebühren der Behörde.
In der Regel lassen sich als Aufschlag zum Bußgeld bei einer Ordnungswidrigkeit beim Bußgeldbescheid weitere Gebühren von etwa 30 Euro veranschlagen, wobei etwa 6 Euro auf die Zustellung des Bußgeldbescheids entfallen. Die für einen Bußgeldbescheid angesetzten Gebühren unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern.
Muss ein Bußgeldbescheid unterschrieben sein?
Viele Personen gehen davon aus, dass ein fehlerhafter Bußgeldbescheid vorliegt, wenn dieser keine Unterschrift aufweist. Dabei handelt es sich jedoch um einen Irrglauben.
Ein Bußgeld- oder Blitzerbescheid muss keine handschriftliche Unterschrift besitzen. Der Computerausdruck alleine reicht aus.
Jedoch muss der Bußgeldbescheid natürlich an den Fahrer geschickt werden, der den Verstoß gegen das Verkehrsrecht begangen hat – bei Verwechslungen sollte der Bußgeldbescheid nicht anerkannt werden.
Anders als in anderen Ländern, wie z. B. Italien, gilt in Deutschland die sogenannte Fahrerhaftung, und keine Halterhaftung! Wenn die Behörden also an den Halter eines Fahrzeugs einen Bußgeldbescheid senden und dieser für den Verstoß nicht verantwortlich ist, so liegt ein Fehler im Bußgeldbescheid vor.
Nur die Person, die den Verstoß tatsächlich begangen hat, kann entsprechend sanktioniert werden. Es gibt jedoch diesbezüglich Ausnahmen: Der Bußgeldkatalog sieht auch in Deutschland den ein oder anderen Verstoß vor, bei dem nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter des Fahrzeugs durch ein Bußgeld bestraft wird; z.B. bei einer Überschreitung der Frist zur Hauptuntersuchung.
Bezahlen Sie deswegen das Bußgeld nicht ohne eine genaue Prüfung. ES gilt nämlich Folgendes: Sobald dies geschehen ist, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden und es sind im Nachhinein keine Mittel zum Einspruch mehr zulässig. Das Bußgeldverfahren ist in diesem Fall abgeschlossen.
Weiterführende Ratgeber zum Bußgeldverfahren
Rechtskraft vom Bußgeldbescheid
Spätestens nach der Einspruchsfrist, also zwei Wochen nach der Bußgeldbescheid-Zustellung, wird der Bescheid rechtskräftig und das Bußgeldverfahren ist abgeschlossen. Rechtskraft erreicht er aber auch schon, sobald das Bußgeld für die Ordnungswidrigkeit bezahlt wurde, falls dies bereits früher geschehen ist – ab diesem Zeitpunkt sind keine Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid mehr einlegbar.
Sofern Betroffene sich dafür entscheiden, Einspruch einzulegen, wird er nach der abschließenden gerichtlichen Beurteilung rechtskräftig. Ausnahmen bestehen, wenn Personen den gegen den Bußgeldbescheid gerichteten Einspruch zurücknehmen oder die Behörden das Verfahren einstellen.
Bußgeldbescheid mit Fahrverbot
Sofern der Bußgeldkatalog für den Verstoß gegen das Verkehrsrecht nicht nur Bußgelder und Punkte in Flensburg, sondern sogar ein Fahrverbot vorsieht, erwägen viele Betroffene, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Möglicherweise kann das Fahrverbot so in ein Bußgeld umgewandelt werden oder es kann in einen für den Betroffenen passenden Monat verschoben werden.
Bußgeldbescheid aus Italien, Niederlande, Schweiz & Co.
Auch wenn es überraschend wirkt: Ein Bußgeldbescheid aus der Schweiz, aus Italien, den Niederlanden oder auch aus anderen europäischen Ländern kann den Weg in den heimischen Briefkasten finden. Die europäischen Bußgeldbehörden kooperieren diesbezüglich.
Sofern der Bußgeldbescheid auf Deutsch ausgestellt wurde und keine in Deutschland unzulässige „Halterhaftung“ angewandt wurde, sollte auch ein ausländisches Bußgeld fristgerecht bezahlt werden. Ein ausgestellter Bußgeldbescheid unterliegt nicht mehr der Verjährung; wenn er nicht bezahlt wird, kann ein Vollstreckungsverfahren die Folge sein. Suchen Sie sich deswegen entweder Hilfe von einem Rechtsanwalt oder legen Sie selbstständig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Beachten Sie in diesem Fall Folgendes: Innerhalb der EU kann ein Bußgeld vollstreckt werden, wenn dieses die Bagatellgrenze von 70 Euro übersteigt. Ein österreichischer Bußgedbescheid kann jedoch schon ab 25 Euro vollstreckt werden. Anders sieht es mit Bescheiden aus der Schweiz aus: Da das Alpenland kein Mitgliedsstaat der EU ist und noch kein entsprechendes Abkommen zur Vollstreckung besteht, kann ein Bußgeld nicht in Deutschland eingetrieben werden. Sollten Sie jedoch wieder in das Land einreisen, kann das Bußgeld dann von Ihnen eingefordert werden.
Mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorgehen
Auch Behörden können Fehler unterlaufen. Es können entweder Formfehler im Bußgeldbescheid auftauchen (z. B. ein falsches Kennzeichen) oder der angelastete Verkehrsverstoß ist zweifelhaft (z. B. falsche Geschwindigkeitsmessung).
Wer Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides hat, kann deshalb Einspruch einlegen. Dies sollte idealerweise schriftlich geschehen (nur in manchen Bußgeldstellen wird auch ein Einspruch per Email akzeptiert).
Außerdem gilt eine zweiwöchige Frist. Nach Erhalt des Bußgeldbescheides haben Sie zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Danach wird es schwierig, gegen den Bescheid vorzugehen.
So könnte Ihr Bußgeldbescheid aussehen
Das folgende Muster zeigt, wie ein Bußgeldbescheid in der Regel aufgebaut ist und welche Informationen dieser enthält.
Heike S meint
26. September 2023 at 14:43
Ich habe einen Bussgeldbescheid bekommen, weil ich angeblich auf einer engen Strasse parke. Unsere Strasse ist aber 5,20 breit. Daher wurde der Bussgeldbescheid von Kassel eingestellt. Danach habe ich wieder einen Bussgeldbescheid in der gleichen Sache bekommen. Wieder wurde er eingestellt. Danach habe ich wieder einen Bussgeldbescheid bekommen. Wieder eingestellt. Danach habe ich einen Bussgeldbescheid bekommen, weil ich angeblich auf dem Gehweg stehe, obwohl ich gar nicht anders geparkt habe, wie vorher. Wieder eingestellt. Danach habe ich wieder einen Bussgeldbescheid bekommen. Wieder eingestellt. Danach habe ich jeden Tag wieder einen Bussgeldbescheid bekommen (in der gleichen Sache). Diese sind noch ausstehen. Ca 20 Stück. Immer vom gleichen Anzeiger – so einen Fall gibt es glaube ich hier noch nicht. Der Anzeiger zeigt immer nur mich an. Nur meine Person. Die Autos vor mir und hinter mir werden nicht angezeigt und das Ordnungsamt winkt deshalb die Anzeigen durch, weil das Ordnungsamt eine falsche Angabe über die Strassenbreite vorliegen hat. Aber das Ordnungsamt misst die Strasse nicht aus, sondern lässt die Anzeigen weiter zu vom Anzeiger. Allerdings muss ich dann die Einstellungsgebühren von den ganzen Anzeigen bezahlen, die nicht unerheblich sind, obwohl ich keine Straftat mache und mich nicht wehren kann. Wer kann helfen? Ist das nicht ein Präzedenzfall ? Kann man irgendwie einen Ratschlag geben? Ich bin für alles dankbar, was hilft, weil das Ordnungsamt mir jetzt gedroht hat, mir aufgrund der Anzeigen meinen Führerschein zu entziehen und ich mich ja nicht in Luft auflösen kann.
Anett E meint
10. Juni 2022 at 17:25
Hallo,
in meinem Bußgeldbescheid steht: „Die Fahrzeughalterin hat Sie als Fahrzeugführerin benannt“.
Dabei hatte ich im Anhörungsbogen dazu keine Angaben gemacht. Lediglich Angaben zu meiner Person habe ich gemacht. Ist die ein Formfehler, durch den ich Einspruch einlegen kann?
MfG
Anett E.
Frank S meint
20. April 2022 at 7:00
Am 15.10.2021 befuhr ich mit meinem 7,5 t LKW die Autobahn A2 , Höhe Bottrop.
An meinem LKW war noch ein Maschinenanhänger angebracht so das ich gegen das Mautgesetz,7,5 t Mautfrei, verstoßen habe. (Unwissenheit)
Nun bekam ich am 19.04.2022 ein Bußgeldbescheid vom Bundesamt für Güterverkehr in Höhe von 148,50 €.
Meine Frage, ist die Verjährung da schon eingetroffen und sind bei der Höhe des Bußgeldes Punkte fällig??
Gruß Frank
Rudi meint
26. Februar 2021 at 14:13
Ich habe gegen ein Verwarngeld bei der Straßenverkehrsbehörde Widerspruch eingelegt und schriftlich um Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung ob das Verwarngeld zurückgenommen wird gebeten. Antragsgemäß wurde der Aussetzung der Vollziehung behördlicherseits schriftlich entsprochen.
Obwohl die Vollziehung ausgesetzt und Entscheidung über die Verhängung eines Verwarngeldes aus meiner Sicht somit im Schwebezustand ist, habe ich gerade ohne weitere Vorankündigung von der Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid erhalten.
Ein Sachbearbeiter der Bußgeldstelle war hierzu nicht zu sprechen.
Habe ich Chancen den Bußgeldbescheid unter diesen Voraussetzungen abzuwehren ?
Lisa meint
23. Juli 2020 at 7:37
Hallo,
ich hätte eine Frage und hoffe sehr, dass Sie mir weiterhelfen können. Im Internet finde ich keine hundertprozentige Aussage darüber.
Die STV-Novelle wurde ja in Bayern vorerst als ungültig erklärt und außer Kraft gesetzt, weshalb derzeit vorerst der alte Bußgeldkatalog gilt. Ich habe gestern eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung zur Verkehrswidrigkeit wegen „Sie parkten von 12:46 bis 12:59 Uhr unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge (314) mit Zusatzzeichen – Verwarnungsgeld in Höhe von 55,-€.
Ich hatte dort in der Mittagspause mit einer Kollegin geparkt. Keiner von uns hat ein Schild gesehen, dass darauf hingedeutet hätte, dass hier nur Parken für E-Autos erlaubt war. Wenn überhaupt war es lediglich ein Parkplatz für E-Autos, aber keine Ladestation. Es stand dort jedenfalls ein Schild – Parken nur mit Parkschein, weshalb wir selbstverständlich auch einen Parkschein gelöst haben, der im Auto lag.
Nun meine Fragen:
1. Welches Schild muss genau auf diesem Parkplatz steht, damit das Vergehen rechtskräftig ist – wie gesagt, wir haben keines gesehen.
2. Ist der Bescheid bzw. die Verwarnung überhaupt gültig? Da der neue Bußgeldkatalog ja derzeit nicht gültig ist, gilt ja der alte Bußgeldbescheid in Bayern und da gibt es lediglich Verwarngelder von 10-35 Euro aber nicht für Parken auf E-Auto-Parkplätzen (diesen Passus gab es gar nicht), sondern für Parken auf Parkplätzen, in welchen eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass man hier nicht parken darf, was meinerseits auf unserem Parkplatz auch nicht der Fall war.
Ich würde mich sehr auf eine Antwort freuen.
Vielen vielen Dank!
Lisa
Oliver S. meint
3. Mai 2020 at 17:19
Hallo,
mir wurde (zunächst per Anhörungsbogen) zur Last gelegt, außerhalb geschlossener Ortschaften die Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 43 km/h überschritten zu haben.
Der Bußgeldbescheid steht noch aus, da ich auf dem Foto eine Sonnenbrille trug.
Nach alter Bußgeldtabelle (bis 28.April) droht mir hier ein Fahrverbot!
Ich habe nach Recherchen herausgefunden, dass es durch LED-Tagfahrlicht im Signalverlauf der Messungen zu untypischen Ausschlägen im Bereich des Frontscheinwerfers und schlussendlich zu überhöhten Geschwindigkeitsmesswerten von zumindest bis 12km/h kommen kann! (Quelle RW Dr. jur. Sven Hufnagel)
Mein Fahrzeug hat LED-Tagfahrlicht und bei dieser Messstelle handelt es sich um ein stationär aufgebautes Gerät vom Typ ES 3.0 mit Einseitensensor, bei welchem Geschwindigkeiten ggf. falsch gemessen werden könnten.
Lohnt sich hier (mit dieser Argumentation) ein Einspruch gegen den bald kommenden Bußgeldbescheid, um das drohende Fahrverbot zu vermeiden? Bußgeld und Punkte muss ich wohl in Kauf nehmen….
Danke und viele Grüße.
Oliver S.
Marc meint
29. Mai 2019 at 18:57
Hallo,
ich habe heute mein Bußgeldbescheid bekommen mit der Bitte insgesamt 98,88€ zu überweisen oder einen Einspruch in innerhalb 2 Wochen zu machen.
Allerdings war keinerlei Daten zum Empfänger Konto gegeben. Weshalb ich jetzt nicht weis, auf welchen Konto Bußgeld überweisen soll
Mit freundlichen Grüßen
Marc
Madlen meint
23. Februar 2019 at 11:39
Mein Sohn hatte einen Unfall auf der Autobahn bei regennasser Fahrbahn. Sein Heck ist ausgebrochen und er ist gegen die Mittelschutzleitplanke geknallt. Es wurde niemand schwerwiegend Verletzt. Sein Auto hat Totalschaden. Auf der Unfallmitteilung der Polizei steht oben das kein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Jetzt hat er doch einen Bußgeldbescheid erhalten. Lohnt es sich dagegen vorzugehen. Mein Sohn ist in der verlängerten Probezeit.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Madlen
bussgeldkatalog.de meint
28. Februar 2019 at 14:24
Hallo Madlen,
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Ana Cristina meint
19. Dezember 2018 at 16:53
Guten Tag
ich wollte mich gerne erkündigen,was ich machen soll.
ich habe von Ihnen ein Strafzettel bekommen,leider ist dieses Brief im Müll gelandet
zusammen mit andere Briefe. konnten Sie mir Bitte es nochmal schicken, befor es eine Manung gibt.
[Angaben von der Redaktion entfernt]
Vielen Dank
MFG
Ana Cristina
bussgeldkatalog.de meint
3. Januar 2019 at 16:31
Hallo Ana Cristina,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die zuständige Bußgeldstelle.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Kathleen meint
4. Dezember 2018 at 21:34
Hallo,
ich wurde am 28.08.18 mit handy am steuer angehalten. Heute (04.12.2018) habe ich den Bußgeldbescheid (Bescheid vom 30.11.18) dafür erhalten.
Meines erachtens ist es doch verjährt?
Lg
bussgeldkatalog.de meint
10. Dezember 2018 at 10:14
Hallo Kathleen,
in der Regel verjähren BUßgeldbescheide nach 3 Monate. Allerdings können verschiedene Umstände dazu führen, dass die Verjährungsfrist unterbrochen wird. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir nicht einschätzen..
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Peter meint
9. Juli 2018 at 20:03
Hallo,
ich wurde in Castrop Rauxel am 03.04.2018 ausserhalb geschlossener Ortschaft mit 58 km/h geblitzt, zulässige Geschwindikeit sollte 50 Km/h betragen (Toleranz Geschwindigkeit 58 km/h
Das war am 03.04.2018 Der Bussgeldbescheid wurde ausgestellt am 03.07.2018 dann die Förmliche Zustellung gelber Brief am 06.07.2018
Meine Frage an euch,“ ist der Bußgeldbescheid schon verjährt oder ist er noch gültig.
03.04.2018 -03.07.2018
Liebe grüße an euch
Peter
bussgeldkatalog.de meint
13. Juli 2018 at 14:28
Hallo Peter,
in der Theorie sollte eine Ordnungswidrigkeit vom 03.04. am 02.07 verjähren. Allerdings können verschiedene Vorgänge innerhalb der Behörde zur Unterbrechtung der Verjährungsfrist führen. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir nicht einschätzen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Mark meint
28. Juni 2018 at 15:57
Wenn man den Tatvorwurf (z.b. „Handy während Fahrt benutzt“) vor Ort zugibt – also gegenüber den Beamten – erhält man direkt den Bußgeldbescheid oder trotzdem vorher noch einmal einen Anhörungsbogen?
Und wenn ich richtig verstandanden habe: Jedes Bußgeld, unabänging ob man es direkt zugibt bzw. bezahlt, hat zu der ursprünglichen Strafe (um beim Handy zu bleiben, 100€), noch die Bearbeitungsgebühren zur Folge, oder?
bussgeldkatalog.de meint
11. Juli 2018 at 9:03
Hallo Mark
Mit beiden Annahmen liegen Sie richtig.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Luise meint
6. Juni 2018 at 21:16
Hi
Ich wurde in der Probezeit mit 28 zu viel geblitzt, der Bußgeldbescheid kam aber danach erst.
Jetzt ist meine Frage ab wann der Bußgeldbescheid gilt? Also gilt die Strafe jetzt ab dem Zeitpunkt ab dem ich bezahlt habe (nach der Probezeit) oder ab dem Zeitpunkt wo ich geblitzt würde?
bussgeldkatalog.de meint
11. Juni 2018 at 9:56
Hallo Luise,
bei Verkehrsverstößen ist in der Regel der Tattag ausschlaggebend. Es drohen somit die Sanktionen der Probezeit.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Ede meint
30. März 2018 at 23:37
Wenn am Ende des Vorjahres eine Ordnungswidrigkeit begangen wird und der Bußgeldbescheid am Anfang des nächsten Jahres erstellt wird, welcher Bußgeldkatalog gilt dann? Von dem Jahr, in dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde oder von dem Jahr, in dem der Bußgeldbescheid ausgestellt wird?
bussgeldkatalog.de meint
30. April 2018 at 15:10
Hallo Ede,
normalerweise sollte der Tatzeitpunkt ausschlaggebend sein.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Wolfgang meint
1. Januar 2018 at 20:13
Ich habe an einer Parkuhr geparkt und ein Parkticket gekauft. Bin leider 4 Std Länger stehen geblieben und habe einen Strafzettel von 30 € erhalten.
Die Höhe von 30 € kommt mir deshalb sehr hoch vor, ist das Rechtens ?
bussgeldkatalog.de meint
15. Januar 2018 at 10:27
Hallo Wolfgang,
es kann auch höhere Verwarngelder geben. Konsultieren Sie bei rechtlichen Zweifeln einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Marisa meint
13. November 2017 at 11:14
Hallo,
ich habe mir für mehrere Tage das Auto meines Freundes geliehen (niederländisches Kennzeichen) um verschiedene Dinge in Deutschland zu organisieren. Dabei parkte das Auto mehrere Tage auf dem selben Parkplatz in einer Großstadt in Deutschland. In dieser Stadt benötigt man eine Umweltplakette.
Wir wussten jedoch nicht, dass auch ausländische Kraftfahrzeuge eine Umweltplakette benötigen.
Jetzt ist es jedoch auch so, dass wir zwei Briefe bekommen haben, für zwei aufeinanderfolgende Tage mit dem sieben Tatvorwurf.
Meine Frage lautet, ob ich dann nur ein Bußgeld bezahlen muss, da es sich hierbei um einen Dauerdelikt handelt (da das Auto zwischendurch nicht versetzt wurde)?
Vielen lieben Dank und viele Grüße
Marisa
bussgeldkatalog.de meint
15. November 2017 at 15:25
Hallo Marisa,
in der Regel müssen Sie beide Bußgelder bezahlen.
Das Team von bussgeldkatlog.de
Chriss meint
20. September 2017 at 10:04
Hallo,
am 22.02.2017 wurde mein Auto umgesetzt, weil es im absoluten Halteverbot stand. ( Zeichen ***)
Gestern, also am 19.9 2017 habe ich den Gebührenbescheid bekommen. Ich habe in Foren gelesen, dass eine solche Sache nach 3 Monaten verjährt ist, Stimmt das?
freundliche Grüße Chris
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2017 at 11:36
Hallo Chriss,
die Regel für Verjährung nach drei Monaten gilt für Bußgeldbescheide einer Bußgeldstelle. Der Gebührenbescheid ist eine andere Art Dokument, wofür deutlich längere Verjährungsfristen angesetzt sind. Dementsprechend wird die Sache rechtens sein. Konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Irma meint
31. August 2017 at 14:38
Hallo, die Autobahnpolizei hat mich angehalten und erklärt, ich sei zu schnell gefahren, anstatt 100 nach Abzug Toleranzabzug 128. Sie haben nicht geblitzt oder gemessen, sondern es nur durch Hinterherfahren festgestellt. Nun habe ich einen Bußgeldbescheid deswegen bekommen wo bei Beweismittel steht: Zeugnis des Polizeibeamten und bei Zeuge: der 2. Polizeibeamte. Ich war nicht allein im Fahrzeug, hatte eine Kollegin dabei. Reicht das als Beweismittel oder kann ich dagegen Einspruch einlegen?
bussgeldkatalog.de meint
4. September 2017 at 11:13
Hallo Irma,
grundsätzlich können Sie immer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen – bedenken Sie jedoch, dass im Falle eines abgelehnten Einspruches nicht nur der Bußgeldbescheid, sondern auch die weiteren, entstehenden Kosten von Ihnen zu tragen sind. Ob sich dies lohnt oder nicht, können wir nicht beantworten, weil wir keine Rechtsberatung geben dürfen. Haben Sie Fragen zu Ihrem Bescheid, dann setzten Sie sich mit der ausstellenden Behörde oder einem Anwalt für Verkehrsrecht auseinander.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Cess meint
14. Februar 2017 at 15:14
Hallo ich habe ein Abstand Fehler begangen (weniger als 4/10). Dementsprechend habe ich ein Bußgeldbescheid bekommen. Ich wurde aber nicht zum Aufbauseminar gefordert oder die Verlängerung der Probezeit obwohl ich mich noch in der probezeit befinde. Kann ich mich darüber freuen?
bussgeldkatalog.de meint
20. Februar 2017 at 10:24
Hallo Cess,
eigentlich wären dies die Folgen des Abstandsverstoßes in der Probezeit. Eventuell folgt das entsprechende Schreiben dazu noch.
bussgeldkatalog.de
Sabina meint
31. August 2021 at 6:03
Hallo liebe Leute
Könnt ihr mir weiter helfen.
Wurde im Mai oder Juni geblitzt bin mir aber nicht mehr sicher und bis jetzt ist noch nichts gekommen .
Rene meint
14. Januar 2017 at 10:00
Hallo
Ich habe vor ca 2 Monaten einen unfall im Kreisel gehabt wobei ich durch die sonne so abgelenkt wahr das ich übersah beim anfahren in den Kreisel das dort wer kam es Kamm zum unfall Vorwurf ( vorfahrt genommen ) nun habe ich den busgeldbescheid bekommen dort steht nichts über strafen oder desweiteren drin außer die Zahlung vom Verstoß und Gebühren vom schreiben .
Befinde mich in der probezeit noch
Kommt noch ein weiteres schreiben
bussgeldkatalog.de meint
16. Januar 2017 at 10:25
Hallo Rene,
sollte der Unfall tatsächlich Auswirkungen auf Ihre Probezeit haben, werden Sie ein gesondertes Schreiben erhalten.
bussgeldkatalog.de
Arne B. meint
30. November 2016 at 16:37
Guten Tag, ich wurde am 19. August d. J. von der BAG angehalten und kontrolliert, als ich einen LKW 7,5 Tonner als Angehöriger eines Transfer Unternehmens unbeladen überführte. Ich bin nicht im Besitz der Berufskraftfahrer Qualifikation und nicht im Besitz einer Fahrerkarte. Nun wurde mir am 29. November d. J. mit Ausstellungsdatum 25. November d. J. ein Bußgeldbescheid über € 528,50 zugestellt, weil ich keine Fahrerkarte benutzt habe und weil ich keine sonstigen Aufzeichnungen für die vorausgegangenen 28 Tage dabei hatte. Ich habe in den vorangegangenen 28 Tagen keine KFZ über 3,5 Tonnen bewegt. Darüber, das ich als Transferfahrer eine Fahrerkarte zu benutzten habe, war ich nicht unterrichtet. Meine Frage ist nun, ob der Bußgeldbescheid aufgrund Verjährung ungültig ist, oder wenn nicht, wie ich mich gegen die Vorwürfe wehren kann. Ich danke Ihnen für die freundliche Aufmerksamkeit und verbleibe mit freundlichem Gruß
Arne B.
bussgeldkatalog.de meint
5. Dezember 2016 at 10:04
Hallo Arne,
es gibt verschiedene Vorgänge, die die Verjährung verlängern können. Ob eine Verjährung tatsächlich eingetreten ist, lässt sich daher nur mit einer Akteneinsicht klären. Lassen Sie sich in diesem speziellen Fall am besten von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten.
bussgeldkatalog.de
kurt k. meint
16. November 2016 at 12:03
Hallo! Ich glaube, ich habe einen Bußgeldbescheid per Epost bekommen. Aufgrund von spammeldungen rufe ich die Epost- Sachen aber schon länger nicht mehr ab.
Ist die Zustellung per Epost rechtsverbindlich, oder kommt der Bescheid noch schriftlich?
Danke !
bussgeldkatalog.de meint
21. November 2016 at 9:34
Hallo Kurt,
sind Sie beim Dienst der ePost registriert, kann es durchaus möglich sein, dass Sie einen Bußgeldbescheid darüber erhalten. Einige Behörden nutzen diese Möglichkeit seit 2015. Die Zustellung per ePost ist verbindlich. Laut den Nutzungsbedingungen gehört es zu Ihren Pflichten, das Nutzerkonto regelmäßig zu überprüfen.
bussgeldkatalog.de
Gerrit meint
1. November 2016 at 21:44
Ich habe mir eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h geleistet mit einem anderen Auto geleistet und einen Bußgeldbescheid erhalten. Doch in diesem wird weder die Anordnung zum Aufbauseminar noch eine Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre aufgeführt, obwohl ich mich noch in der Probezeit befinde. Habe ich diese Maßnahmen nun nicht mehr zu befürchten?
Mit freundlichen Grüßen
bussgeldkatalog.de meint
7. November 2016 at 9:49
Hallo Gerrit,
die Maßnahmen werden Ihnen in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt, welches durchaus einige Wochen nach dem Bußgeldbescheid eintreffen kann.
bussgeldkatalog.de
Janett meint
4. Oktober 2022 at 10:50
Ich habe außerhalb von Ortschaften eine Überschreitung der Geschwindigkeit um 49 km/h in einer 70 iger Zone begangen. Laut Bußgeldkatalog werden 320€ fällig + Auslagen. Im Bescheid werden aber 400€ + Auslagen verlangt. Ist das ein Formfehler der das Delikt ungeschehen macht?
Mfg