Kurz & knapp: Verjährung des Anhörungsbogens
Es ist weniger der Anhörungsbogen, der verjährt und mehr die Verfolgung der begangenen Ordnungswidrigkeit.
Die Behörde hat drei Monate Zeit, auf die begangene Tat zu reagieren. Innerhalb dieser Zeit sollte also auch der Anhörungsbogen verschickt werden. Dieser unterbricht die Verjährungsfrist des Verstoßes.
Damit die Verjährungsfrist durch den Anhörungsbogen wirksam unterbrochen wird, muss ein konkreter gegen Sie gerichteter Tatvorwurf darin formuliert sein.
Wann erhalten Sie den Anhörungsbogen?
Waren Sie zu schnell unterwegs, sind über eine rote Ampel gefahren oder haben den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, kann ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet werden, um die Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Vor dem eigentlichen Bußgeldbescheid wird dann häufig der Anhörungsbogen an Sie verschickt.
Doch wie wirkt sich der Anhörungsbogen auf die Verjährung aus? Diese Frage beschäftigt oftmals die Betroffenen. Damit Ihnen kein Fehler unterläuft, erklären wir Ihnen im folgenden Ratgeber, inwiefern eine solche Anhörung die Verjährung des Bußgeldbescheids beeinflusst.
Inhaltsverzeichnis
Video zum Anhörungsbogen
Wozu wird ein Anhörungsbogen verschickt?
Der Anhörungsbogen erfüllt eigentlich dreierlei Funktionen. Erstens werden Sie durch ihn darüber informiert, dass ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Zweitens gibt er Ihnen die Möglichkeit, sich zu der Ihnen vorgeworfenen Tat zu äußern und sich gegebenenfalls zu entlasten. Und drittens versucht die Polizei durch ihn, den eigentlichen Fahrer zu ermitteln – falls es sich beim Halter des Fahrzeugs nicht um selbigen handelt.
Bekanntlich muss der Bußgeldbescheid innerhalb von drei Monaten durch die Behörde ausgestellt werden, sonst gilt er als verjährt. Hier zählt also das Datum, wann der Bescheid verschickt wird und nicht, wann er bei Ihnen ankommt. Doch wie wirkt sich ein Anhörungsbogen auf die Verjährung aus?
Das Zusammenspiel von Anhörungsbogen und Verjährung
Die meisten Personen wähnen sich nach drei Monaten ohne Bußgeldbescheid auf der sicheren Seite. Das trifft in vielen Fällen auch zu. Dennoch kann es immer noch sein, dass in den folgenden Tagen noch ein Bescheid eintrifft, der rechtzeitig abgeschickt wurde. Außerdem kann der Anhörungsbogen die Verjährung verlängern.
Generell gilt: Die Behörde hat drei Monate Zeit, um Ihnen einen Bußgeldbescheid oder zuvor einen Anhörungsbogen zu schicken. Erhalten Sie zunächst eine Anhörung zum Bußgeldverfahren, unterbricht dieser Verwaltungsakt die Verjährungsfrist. Genauer gesagt, beginnt durch das Versenden vom Anhörungsbogen die Verjährung für den Bescheid von vorne zu laufen. Die Behörde hat nun wiederum drei Monate Zeit, bis Sie Ihnen einen Bußgeldbescheid ausstellen muss.
Es hilft also nicht, den Anhörungsbogen bis zur Verjährung zurückzuhalten – zumal für Sie ohnehin keine Pflicht besteht, ihn auszufüllen. Auch die Behauptung, Sie hätten den entsprechenden Brief nicht erhalten, führt nicht zur Verjährung von Anhörungsbogen und endgültigem Bescheid.
Können oder wollen Sie den wahren Fahrer nicht angeben, bleiben der Polizei drei Monate, um diesen zu ermitteln. Andernfalls tritt beim Anhörungsbogen die Verjährung ein.
Wann unterbricht der Anhörungsbogen nicht die Verjährung?
Die Regelung, dass der Anhörungsbogen die Verjährung aussetzt, gilt aber nur unter einer Voraussetzung: Aus dem Schreiben muss hervorgehen, dass der Empfänger der Tat beschuldigt wird.
Formulierungen wie „Ihnen wird vorgeworfen“ sind natürlich eindeutig an Sie adressiert. Wird aber nur allgemein davon gesprochen, dass „mit Ihrem Wagen“ ein Verkehrsverstoß begangen wurde, handelt es sich nicht um einen konkreten Tatvorwurf.
Werden Sie keiner konkreten Tat beschuldigt oder ist der Bogen nicht ausdrücklich an Sie gerichtet, hat der Anhörungsbogen auf die Verjährung keine Auswirkungen. Da es bei einem Firmenwagen in der Regel keinen konkreten Ansprechpartner gibt, erfolgt hier ebenfalls keine Verlängerung. Wurden Sie bereits wegen der Ordnungswidrigkeit vor Ort aus dem Verkehr gezogen und vernommen, gilt weiterhin die Frist von drei Monaten, innerhalb derer ein Bußgeldbescheid ausgestellt werden muss.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Anhörungsbogen die Verjährung nicht doch verlängert, können Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht aufsuchen. Dieser kann Ihnen sagen, ob im konkreten Fall eine Unterbrechung vorliegt oder eben nicht.
Christiane L. meint
12. Juli 2020 at 22:55
Kann nach Verjährung ein Kostenbescheid erfolgen???