Kurz & knapp: Der Ablauf vom Bußgeldverfahren
Leisten sich Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit und werden beispielsweise durch einen Blitzer dabei erwischt, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Zunächst muss der Halter des Fahrzeugs ermittelt werden. Ist dieser gefunden, erhält er einen Anhörungs- oder Zeugenfragebogen zugesandt.
Im Anschluss erhält der Betroffene einen Bußgeldbescheid, welcher die fälligen Sanktionen auflistet. Wird dieser akzeptiert und das Bußgeld gezahlt, gilt das Bußgeldverfahren als abgeschlossen.
Video: So läuft ein Bußgeldverfahren ab
Ist der Ablauf des Bußgeldverfahrens immer gleich?
Inhaltsverzeichnis
Morgens ein bisschen verschlafen und dann zu spät dran zur Arbeit – das kann schon einmal dazu verleiten, das Gaspedal etwas zu kräftig durchzutreten. Wenn es dann auch noch blitzt, ist der miese Start in den Tag perfekt.
Wer bei einer Ordnungswidrigkeit, also in diesem Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung erwischt wird, muss mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen. Diese werden dem Verkehrssünder in aller Regel per Bußgeldbescheid mitgeteilt.
Doch muss beim Bußgeldverfahren ein bestimmter Ablauf eingehalten werden? Welche Angaben müssen im Bußgeldbescheid enthalten sein? Und wann können Betroffene eigentlich Einspruch gegen die Entscheidung der Behörde einlegen? Unser Ratgeber klärt Sie umfassend zu diesen Fragen auf.
Bußgeldverfahren (Ablauf): Am Anfang steht die Ordnungswidrigkeit
Bevor der im Bußgeldverfahren übliche Ablauf in Gang gesetzt werden kann, muss sich ein Verkehrsteilnehmer erst einmal einer Ordnungswidrigkeit schuldig machen. Dies geschieht auf deutschen Straßen allerdings täglich massenhaft.
Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstand nicht eingehalten, Handy am Steuer – all diese Verstöße gegen die Verkehrsregeln sind in der Bundesrepublik bei weitem keine Seltenheit. Durch Blitzer und Radarfallen können diese Ordnungswidrigkeiten aufgedeckt werden.
Dabei arbeiten die Tempomessgeräte auf ganz unterschiedliche Arten. Einige von ihnen sind stationär angebracht, andere sind mobil und werden von eigens dazu geschulten Messbeamten betätigt. Auch eine Verkehrskontrolle kann dazu führen, dass eine Ordnungswidrigkeit aufgedeckt wird.
Täterermittlung und Anhörung
Wurde ein Fahrzeug geblitzt, gilt es zunächst anhand vom Nummernschild den Halter des Kfz zu ermitteln. Zu diesem Zweck wird von der Bußgeldstelle eine Halterabfrage bei der zuständigen Zulassungsstelle beantragt.
Ist der Fahrzeughalter ausgemacht, beginnt beim Bußgeldverfahren der weitere Ablauf. Dem Betroffenen wird ein sogenannter Anhörungsbogen zugeschickt. In diesem können Angaben zur Ordnungswidrigkeit gemacht werden.
In einigen Fällen ist es auch möglich, dass ein Zeugenfragebogen zugestellt wird. Dies ist dann der Fall, wenn Halter und Fahrer offensichtlich nicht dieselbe Person sein können. Beispiel: Eine Frau saß am Steuer, der Wagen ist aber auf einen Mann zugelassen.
Erlass und Zustellung vom Bußgeldbescheid
Sind alle relevanten Angaben zur Ordnungswidrigkeit geklärt und der Fahrer ermittelt, erlässt die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid. Dieser wird dem Beschuldigten per Post zugestellt und konfrontiert ihn mit den angesetzten Sanktionen. Dabei kann es sich um ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten auch um ein Fahrverbot handeln.
Diese richten sich maßgeblich nach den Vorgaben im Bußgeldkatalog. Allerdings kann es dabei auch zu Abweichungen kommen, beispielsweise wenn eine Wiederholungstat oder Beharrlichkeit vorliegen.
Als Wiederholungstäter gilt, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb eines Jahres zweimal um 26 km/h oder mehr überschreitet. In diesem Fall kann die Behörde ein zusätzliches Fahrverbot von einem Monat verhängen.
Mit der Zustellung vom Bußgeldbescheid kann das Bußgeldverfahren im üblichen Ablauf einen Abschluss finden. Entscheidet sich der Betroffene dazu, die Buße zu akzeptieren, erlangt der Bußgeldbescheid nach 14 Tagen die Rechtskraft. Ein Einspruch ist somit abgeschlossen und das Verfahren beendet.
Welche Angaben sollte das Schreiben enthalten?
Da es sich beim Bußgeldbescheid, welcher wesentlicher Bestandteil von dem im Bußgeldverfahren üblichen Ablauf ist, um das Schreiben einer Behörde handelt, muss dieser gewisse Angaben enthalten. Welche dies sind ist in § 66 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt:
Der Bußgeldbescheid enthält
- die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
- den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
- die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
- die Beweismittel,
- die Geldbuße und die Nebenfolgen.
Des Weiteren muss das Schreiben der Behörde eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Dieser ist zu entnehmen, welche Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt werden können. Zudem muss in einem Hinweis vermerkt werden, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Betroffene keinen Einspruch einlegt.
Wie können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen?
Im Bußgeldverfahren können beim Ablauf der Ermittlungen Fehler passieren. Auch Blitzer sind nicht immer zuverlässig, die Messwerte können unter bestimmten Umständen ungültig werden. Daher sollten Sie jedes Schreiben der Behörde genau prüfen und sich fragen, ob die Ihnen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit der Wahrheit entspricht.
Hegen Sie Zweifel, die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, können Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Dieser ist binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens an die zuständige Bußgeldstelle zu richten.
Verschicken Sie den Einspruch im besten Fall per Einschreiben, so haben Sie einen Beweis, dass die Einspruchsfrist gewahrt wurde. Sind Sie nicht sicher, ob Sie ein entsprechendes Einspruchsschreiben aufsetzen wollen bzw. wie dieses aussehen muss, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.
Dieser kann Ihnen bei der Formulierung helfen und die Erfolgschancen zuverlässig einschätzen. Des Weiteren kann der Rechtsbeistand Akteneinsicht beantragen und somit ggf. Fehler bei der Verwendung des Geschwindigkeitsmessgeräts aufdecken.
Ablauf vom Bußgeldverfahren nach einem Einspruch
Ist der Einspruch bei der Behörde eingegangen, geht das Bußgeldverfahren vom Ablauf her in den nächsten Schritt, das sogenannte Zwischenverfahren. Im Rahmen dessen werden die vorliegenden Beweise für die Ordnungswidrigkeit erneut ausgewertet.
Kommt die Behörde zu dem Entschluss, dass der Betroffene zu Unrecht beschuldigt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Ist dies allerdings nicht der Fall, wird im Bußgeldverfahren ein weiterer Schritt eingeleitet: das Hauptverfahren bzw. gerichtliche Verfahren.
Der Fall wird sodann einem Staatsanwalt übergeben und vor Gericht verhandelt. Es obliegt dann letztendlich dem Richter, ob die Sanktionen bestehen bleiben oder ob der Beschuldigte glaubhaft darlegen kann, die Ordnungswidrigkeit nicht begangen zu haben und somit das Verfahren eingestellt wird.
Marina K meint
26. August 2022 at 10:17
Guten Tag,
mein Name ist Marina K,wohne in Berlin Wilmersdorf ,bin 63 Jahre alt und ich möchte meine Fahrerlaubnis (PKW) einfach abgeben !
Wo muss ich mich hinwenden oder reicht es wenn ich meinen Lappen bei der Polizei abgebe ?
Freue mich über eine hilfreiche Auskunft !
Mfg.
M.Köppen