Kurz & Knapp: Anhörung im Bußgeldverfahren
Die Anhörung im Bußgeldverfahren gibt dem Beschuldigten die Möglichkeit, Stellung zu dem Vorwurf zu beziehen.
Nein, Betroffene sind nicht verpflichtet, ihre Schuld im Anhörungsbogen zuzugeben.
Ja, hat der Adressat die Zuwiderhandlung nicht selbst begangen, kann er bei der Anhörung den wahren Schuldigen benennen, muss es aber nicht.
Zum Bußgeldverfahren gehört eine Anhörung des Beschuldigten
Inhaltsverzeichnis
Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, wie z. B. einen Rotlichtverstoß oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung, und dabei erwischt werden, wird früher oder später ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet.
Dies bedeutet, dass ein Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten landet und Sie darüber aufklärt, welches Bußgeld Sie zahlen müssen, ob Punkte gegen Sie verhängt wurden oder sogar ein Fahrverbot. Vorher wird Ihnen aber möglicherweise noch ein anderes Dokument zugestellt: der sog. Anhörungsbogen. Was es mit der Anhörung im Bußgeldverfahren auf sich hat und welche Verpflichtungen damit einhergehen, erläutern wir in diesem Ratgeber.
Wozu dient die Anhörung im Bußgeldverfahren?
Zunächst wollen wir den Zweck des Anhörungsbogens erklären: Mit der Zustellung dieses Schreibens wird das Bußgeldverfahren eröffnet und der Fahrer über seinen Verstoß informiert. Dazu gehören auch Angaben zum Tatzeitpunkt, zum Tatort, zu den drohenden Sanktionen sowie zu den Beweisen, die gegen den Verkehrssünder vorgebracht werden, wie z. B. ein Blitzerfoto oder Zeugenaussagen.
Das Schreiben dient aber noch einem weiteren Zweck, denn Sie können bei der Anhörung im Bußgeldverfahren auch einen anderen Fahrer angeben, wenn Sie selbst den Verstoß gar nicht begangen haben. In Deutschland gilt nämlich das Prinzip der Fahrerhaftung. Das bedeutet, dass für einen Verstoß im Straßenverkehr ausschließlich der Autofahrer haftbar gemacht werden kann, nicht aber der Halter des Fahrzeugs – es sei denn natürlich, es handelt sich hierbei um ein und dieselbe Person.
Da der eigentliche Schuldige anhand der Beweise jedoch meist nicht zu ermitteln ist, bekommt üblicherweise trotzdem der Fahrzeughalter die Anhörung zur Ordnungswidrigkeit zugeschickt, da die Behörde in der Regel davon ausgeht, dass es sich bei ihm auch um den Fahrer handelt. Ist dies nicht der Fall, können Sie als Fahrzeughalter bei der Anhörung im Bußgeldverfahren den schuldigen Autofahrer benennen. Dann bekommt diese Person den Bußgeldbescheid zugeschickt und nicht Sie.
Ist bei der Anhörung im Bußgeldverfahren eine Frist zu beachten?
Wenn Sie eine Anhörung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder eines anderen Verstoßes erhalten haben, haben Sie in der Regel eine Woche Zeit, den Anhörungsbogen auszufüllen und zurückzusenden. Kommen Sie dem nicht nach, haben Sie Ihre Chance zur Stellungnahme vertan.
Müssen Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen?
Oft herrscht Verunsicherung darüber, ob Beschuldigte zum Ausfüllen des Anhörungsbogens verpflichtet sind und was passiert, wenn sie die Anhörung im Bußgeldverfahren ignorieren.
Hierbei müssen zwei Sachverhalte unterschieden werden: die Angaben zur Sache und die Angaben zu Person. Angaben zu Sache – also zum Tatvorwurf – sind grundsätzlich freiwillig. Sie müssen in der Anhörung also die Ordnungswidrigkeit nicht zugeben oder in irgendeiner Weise Stellung dazu beziehen. Sind Sie lediglich der Fahrzeughalter und haben den Verstoß nicht selbst begangen, sind Sie auch nicht verpflichtet, den tatsächlichen Fahrer anzugeben.
Anders verhält es sich mit den Angaben zur Person: Ihr vollständiger Name, Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum sowie Ihr Geburtsort. Zu diesen sind Sie verpflichtet, Auskunft zu geben. Allerdings hat die Behörde diese Angaben in der Regel schon erfasst, wie Sie im Anhörungsbogen nachlesen können. Sind diese Daten korrekt, müssen Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren nicht zurücksenden und können das Schreiben ignorieren.
Fällt Ihnen allerdings ein Fehler auf, sind Sie verpflichtet, der Behörde die korrigierten Angaben zu übermitteln.
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