Kurz & Knapp: Verkehrsordnungswidrigkeit
Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit handelt es sich um einen leichten Rechtsverstoß (gegenüber einer Straftat), der ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann. Definiert wird eine Ordnungswidrigkeit durch § 24 StVG und § 1 OWiG.
Die Unterschiede beider Kategorien von Rechtsverstößen zeigt die folgende Infografik:
Statistisch gesehen werden am häufigsten Geschwindigkeitsverstöße erfasst. Doch auch Abstandsunterschreitung, Handy am Steuer, Rotlichtverstöße und Alkohol am Steuer sind häufige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Video: Das sind die teuersten Verkehrsordnungswidrigkeiten!
Was ist mit Verkehrsordnungswidrigkeit überhaupt gemeint?
Damit auf den Straßen innerhalb Deutschlands Recht und Ordnung herrschen, gelten für das Miteinander im Straßenverkehr bestimmte Gesetze, die für alle Verkehrsteilnehmer bindend sind. Sowohl in der Straßenverkehrsordnung (StVO) als auch im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist festgeschrieben, wie sich Fahrzeugführer, Fahrradfahrer und Fußgänger im ruhenden und bewegten Verkehrsraum zu verhalten haben.
Obwohl innerhalb der Regelwerke genau definiert wird, was erlaubt ist und was nicht, kommt es tagtäglich zu Fällen, in denen die geltenden Vorschriften missachtet und somit Verstöße begangen werden. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr – kurz Verkehrsordnungswidrigkeit (VOWI).
Aber was gilt konkret bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten? Und wie läuft die Anhörung bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ab? Besagte Fragen beantworten wir für Sie in diesem Ratgeber. Außerdem informieren wir Sie unter anderem darüber, welche Voraussetzungen für einen Widerspruch bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegeben sein müssen.
Inhaltsverzeichnis
Definition der Verkehrsordnungswidrigkeit laut § 24 Straßenverkehrsgesetz(StVG)
Bevor in diesem Ratgeber näher darauf eingegangen werden soll, was Ihnen im Rahmen einer Verkehrsordnungswidrigkeit bevorsteht, lohnt für eine eindeutige Begriffsdefinition zunächst der Blick ins Gesetz. In § 24 des StVG ist festgehalten, was sich hinter der „Ordnungswidrigkeit“ im Allgemeinen verbirgt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
Neben der genannten Definition ist auch in Paragraph 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes genau festgehalten, wann aus juristischer Sicht von einer Ordnungswidrigkeit die Rede ist:
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Vereinfacht gesagt handelt es sich bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß der genannten Definitionen um einen Spezialfall der Ordnungswidrigkeit (OWI). Wer sich dieser schuldig macht, bewegt sich im rechtswidrigen Bereich, weshalb Betroffenen ihre Handlung vorgeworfen werden kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie sich
- eines Abstandsverstoßes schuldig machen,
- die Vorfahrtsregeln nicht einhalten,
- den TÜV überschreiten oder
- bei Ihren Autoreifen der Druck zu gering ist.
Ist es eine Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn überhöhte Geschwindigkeit vorliegt?
Um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelt es sich in Deutschland auch dann, wenn mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wird. Unterschieden wird bei den Sanktionen in diesem Fall, ob sich der Verstoß innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften ereignet hat.
Hintergrund ist das höhere Gefahrenpotential, welches innerorts gegeben ist. Hingegen werden Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen oder Landstraßen etwas weniger streng sanktioniert bzw. fällt das Bußgeld hierbei in der Regel geringer aus.
Außerdem droht bei der genannten Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ein Fahrverbot von einem Monat. Gleiches gilt außerorts nur dann, wenn sie sich des beschriebenen Tatbestandes zweimal innerhalb eines Jahres schuldig machen.
Verkehrsordnungswidrigkeit wegen falschem Parken
Wer kennt es nicht: Der Wocheneinkauf muss dringend erledigt werden, aber weit und breit sind alle gekennzeichneten Parkflächen besetzt. Wer jetzt allerdings denkt, stattdessen innerhalb solcher Bereiche kurz Halten oder Parken zu können, die dafür nicht bestimmt sind, dem droht gemäß Bußgeldkatalog wegen der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zunächst ein Verwarngeld.
Parken Sie jedoch innerhalb eines Jahres derart oft falsch, dass Ihnen Beharrlichkeit – stures Verhalten wegen fehlender Rechtstreue – vorgeworfen werden kann, dann droht unter Umständen sogar ein Fahrverbot. Außerdem können die Sanktionen strenger sein, wenn Sie beispielsweise Feuerwehrzufahrten oder Einfahrten für Rettungswagen blockieren. In diesen beiden Fällen wird ein Punkt in Flensburg eingetragen und das Bußgeld beträgt 65 Euro.
Wie läuft das Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren ab?
Wenn das Fahrverhalten eines Verkehrsteilnehmers im Widerspruch zu den im Straßenverkehr geltenden Gesetzen steht, kommt es zunächst zur Erfassung der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit. In der Praxis läuft dies in der Regel so ab, dass die zuständigen Beamten der Polizei, von denen der Verstoß festgestellt wurde, Kontakt zur verantwortlichen Bußgeldstelle aufnehmen.
Bei geringfügigen Vergehen, wie beispielsweise dem Parkverstoß, bleibt es im Allgemeinen bei einem Verwarnungsgeld. In diesem Fall verursacht die Ordnungswidrigkeit keine weiteren Kosten, vorausgesetzt Sie begleichen das Verwarnungsgeld innerhalb der gesetzten Frist. Zahlen Sie nicht, wird Ihnen entweder zunächst ein Anhörungsbogen oder direkt der Bußgeldbescheid postalisch zugestellt.
- Entweder Sie erkennen die Schuld an und entrichten das geforderte Bußgeld bzw. akzeptieren eventuell verhängte Punkte in Flensburg oder
- Sie widersprechen dem Bescheid mittels eines Einspruchs.
Entscheiden sich Betroffene für Letzteres, kann meist nur in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt geklärt werden, ob sich ein Einspruch lohnt oder nicht. Folgende Gründe können einem Einspruch unter anderem zugrunde liegen:
- Unscharfes Blitzerfoto
- Bußgeldbescheid fehlerhaft
- Angeschriebene Person ist nicht der Fahrer des Tatfahrzeugs
Was beim Anhörungsbogen zur Verkehrsordnungswidrigkeit beachtet werden sollte
Der Anhörungsbogen geht dem eigentlichen Bußgeldbescheid häufig voraus. Er soll dem Fahrer die Möglichkeit geben, sich zur Sache zu äußern. Aus Sicht der ermittelnden Behörde dient das Schreiben dazu, die personenbezogenen Daten des Schuldigen ausfindig zu machen. Bestandteil des Anhörungsbogens sind alle wichtigen Informationen zum Tatbestand.
Bei der Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit gilt innerhalb Deutschlands die Fahrerhaftung: Der Kraftfahrzeugfahrer, der die Tat begangen hat, muss demnach haften. So sieht es § 18 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) jedenfalls vor.
Wann tritt bei der Verkehrsordnungswidrigkeit die Verjährung ein?
Grundsätzlich besteht nach der bestehenden Gesetzeslage die Möglichkeit, dass eine Verkehrsordnungswidrigkeit – wie missachteter Abstand oder Parkverstoß – nach einer bestimmten Zeit verjährt.
Es sei denn, es kommt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Dies ist theoretisch einmal möglich, wodurch sich die Verjährung des zur Last gelegten Tatbestandes um maximal sechs Monate hinauszögern kann. Ist dies nicht der Fall muss der Fahrer in der Regel die verhängte Strafe weder antreten noch das eigentlich erforderliche Bußgeld begleichen. Wir empfehlen jedoch in diesem Zusammenhang die Rechtsberatung durch einen Anwalt.
Alexander K meint
19. November 2021 at 10:07
Guten Tag,
Vor unserer Einfahrt zu den Wohngebäuden ist ein Schild (Privatgrundstück – Kein öffentlicher Durchgang) hinten auf der Wendeplatte steht ein Schild (Parken 2h Bei Zuwiderhandlungenwird kostenpflichtig abgeschleppt)
Das Parkenschild wurde vom Eigentümer angebracht.
Nun hat die Polizei eine Verkehrsordnungswidrigkeit bei mir festgestellt, da ich über 2h dort parkte.
Ist das rechtens, weil es auf Privatgrundstück passiert ist?
Sonja S. meint
24. Mai 2024 at 17:05
Guten Tag,
ich habe aus Versehen beim Ausparken
vor unserem Wohnblock( habe zu geringen Winkel genommen) das Fahrzeug vor mir gestreift. Ich habe dabei nicht vorsätzlich gehandelt und stand weder unter Alkohol, noch unter Drogen.
Die Bußgeldstelle benennt dies eine Ordnungswidrigkeit und hat mich mit einem Bußgeld verwarnt. Ist das rechtens ? Ich habe nichts Derartiges im Bußgeldkatalog gefunden.
Ich würde mich über eine klärende Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen (Name von Redaktion entfernt)
Schwindt R meint
28. August 2021 at 17:49
Sie Parken rechtswidrig auf dem Gehweg §12 Abs.4, 49 StVO,§24 Abs.1, 3Nr. 5StVG,52a BKat
Beweiß Ventilstellung links V6/H2 Verwarnungsgeld §§56,57
Es handelt sich hier um eine Anliegerstraße. Durchfahrt verboten Anlieger frei. Die Zufahrt in Saarbrücken ist über den Ludwigskreiseil wegen einer Baustelle nur am Ludwigsstation vorbei Zufahrt Rodenhof erreichbar. Am 25.8.2021 war mir ein Durchkommen von der Ziegelstr. in Richtung Stattmitte nicht möglich, weil durch das Fussballspiel die Straße mit ca. 100 oder mehr Fans blokiert. Ich musste die rückwärts zu meiner Wohnung nehmen. Aus angst um einen Parkplatz bin ich in der Gegenrichtung mit den Reifen parkenkt auf dem Gehweg stehen geblieben. Fast alle Anlieger standen so weil die gegenüberliegende Seite auch duch Fremdparker total blokiert war. Wir alle haben eine Ausnahmegenehmigung zum parken. Es stört sonst seit 5 Jahren niemand nur wenn ein Fusballspiel ist. deshalb haben die Anlieger eine Ausnahmegenehmigung um die Fremdparker zu anden.