Bußgeldkatalog: Zuparken
Kurz & knapp: Zuparken
Wer ein anderes Fahrzeug vorsätzlich zuparkt, macht sich der Nötigung strafbar.
Wird eine private Einfahrt zugeparkt, darf der Besitzer das Fahrzeug abschleppen lassen.
Wird durch das Zuparken einer Einfahrt ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert, drohen ein Bußgeld von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Falschparker abschleppen lassen: Mehr dazu im Video
Können sich Autofahrer gegen Zuparken wehren?
Inhaltsverzeichnis
Ein Autofahrer kommt aus dem Haus und muss feststellen, dass ein anderer sein Fahrzeug so dicht an seinem abgestellt hat, dass er mit seinem eigenen Auto nicht mehr aus der Parklücke kommt. Oder die eigene Garagenausfahrt wird so blockiert, dass der Besitzer mit seinem Wagen weder hinein noch hinauskommt.
Ein solches Zuparken kann andere Verkehrsteilnehmer ganz schön in Stress versetzen – besonders wenn sie in Zeitnot und auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Aber müssen Sie es stillschweigend hinnehmen, wenn ein Fremder Ihr Auto eingeparkt hat? Was können Autofahrer tun, um sich zu wehren? Und droht dem Parksünder eine Strafe? Die Antworten auf diese Fragen finden Sie im folgenden Ratgeber.
Auto zugeparkt – Ist das Nötigung?
Zuparken kann ein echtes Ärgernis darstellen. Aber ist es auch eine Straftat? Ja, wenn es den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Dabei handelt es sich gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) um eine Drohung oder Gewaltanwendung, die eine andere Person rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Im abstrakten Sinne stellt eine solche Gewaltanwendung auch das Zuparken dar. Eine Nötigung kann hier also durchaus vorliegen.
Voraussetzung hierfür ist meist, dass die Tat vorsätzlich geschah, der fremde Autofahrer also sein Fahrzeug mit dem Zweck abgestellt hat, das andere Auto zu blockieren. Dann kann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Garage oder Privatparkplatz zugeparkt – was kann ich tun?
Nicht nur ein Auto kann zugeparkt werden, sondern auch eine Stellfläche, auf der der fremde Autofahrer eigentlich nichts zu suchen hat. So ist es möglich, dass z. B. eine Garage, ein Privatparkplatz oder eine Einfahrt zugeparkt wird. Doch was ist zu tun, wenn ein solcher Falschparker Ihnen den Weg versperrt?
Erfolgt das Zuparken auf Privatgrund, hat der Besitzer oder der Mieter das Recht, das abgestellte Fahrzeug abschleppen zu lassen. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein privater Stellplatz zugeparkt wird. Allerdings muss derjenige dann gegenüber dem Abschleppunternehmen in Vorkasse treten und die Kosten fürs Abschleppen zunächst aus eigener Tasche bezahlen. Damit trägt er das Risiko, auf den Ausgaben sitzen zu bleiben, sollte der Fahrzeughalter diese wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erstatten können.
Auch kann der Parkplatzbesitzer unter Umständen für Schäden am Auto haftbar gemacht werden, die durch das Abschleppen entstehen.
Ist Ihre Garageneinfahrt oder Ihr privater Parkplatz zugeparkt, sollten Sie sich trotz allen Ärgers nicht selbst zum Zuparken des fremden Fahrzeugs hinreißen lassen. Denn sonst können Sie womöglich wegen Nötigung belangt werden.
Öffentliche Einfahrt oder Feuerwehrzufahrt zuparken
Wird hingegen ein öffentlicher Raum zugeparkt, empfiehlt es sich, die Polizei oder das Ordnungsamt zu verständigen. Die Beamten leiten dann geeignete Maßnahmen gegen den Falschparker ein und lassen den Wagen unter Umständen abschleppen. Je nachdem, wo das Zuparken stattfindet, kommen auf den Fahrer ein entsprechendes Bußgeld und womöglich weitere Sanktionen zu. Für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt fallen z. B. mindestens 55 Euro an. Wurde durch das Zuparken außerdem ein Rettungsfahrzeug beim Einsatz behindert, gibt es ein Bußgeld von 100 Euro und einen Punkt in Flensburg.
Falschparker, die einen Blitzer zuparken, machen sich übrigens gemäß geltender Rechtsprechung keiner Nötigung strafbar, da sie zwar die Funktion der Radarfalle behindern, aber eben keine anderen Verkehrsteilnehmer.
Monika A meint
30. Mai 2022 at 16:12
Ich habe in Wetzlar zu meiner Wohnung gehörend einen TG-Parkplatz. Der Platz ist ständig zugeparkt durch Autos eines Restaurants. Ich muss ständig darum bitten dass sie ihren Wagen wegfahren, damit ich dort parken oder wegfahren kann. Heute stand über 1 Std. ein Wagen des Lokals. Mein Vermieter unternimmt nichts. Ich zahle 60 EUR mtl. Für den Platz .
Florian B. meint
29. November 2024 at 22:40
Ich blieb in einer Straße stehen, in der es keine Schilder für „Parlament“, „Stationäre“ oder „Oprirea Interzise“ gab, und wurde mit einer Geldstrafe belegt. Wo kann ich mich beschweren? Danke schön!!
Anita R meint
27. Februar 2022 at 12:46
Wurde auf dem Parkplatz eines Supermarkts so eingeparkt, das ich nicht einsteigen konnte, der Halter war im Markt schnell ermittelt, er weigerte sich seinen Wagen umzustellen, es waren etliche Plätze frei, er würde erst seinen Einkauf erledigen, ich solle so lange warten, ein sehr uneinsichtiger bösartiger Mensch, der nicht mit sich reden lies, ich drohte mit der Polizei, das lies in eiskalt, unter Zeugen habe ich alles fotografiert und notiert, ging zur Polizei um eine Anzeige zu erstatten, Antwort des Beamten, da können wir nichts machen, das ist keine Nötigung, ich könne nur eine Zivilklage einreichen. Kann denn jeder machen was er will?
Dat B meint
22. Mai 2022 at 18:38
Wenn es Dir möglich gewesen wäre auf der Beifahrerseite einzusteigen, liegt tatsächlich keine Nötigung vor. Denn das kann man einem Autofahrer (leider Gottes) zumuten.
In Deutschland gilt generell Täterschutz >= Opferschutz. Mein reservierter Privatparkplatz ist ständig zugeparkt. Kann ich effektiv und rechtskonform etwas dagegen unternehmen? Nein. Liesse ich die Person abschleppen, könnte der Halter hinterher behaupten es seien Schäden entstanden und ich müßte für diese auch noch gerade stehen.