Bußgeldtabelle: Was droht einem Fußgänger?
Tatbestand | Bußgeld (€) |
---|---|
Autobahn betreten bzw. überschritten | 10.- |
Kraftstraße betreten bzw. überquert an einer Stelle, die nicht dafür vorgesehen war | 10.- |
Fahrbahn betreten, obwohl es einen Gehweg bzw. Seitenstreifen gab | 5.- |
außerorts nicht am linken Fahrbahnrand gelaufen | 5.- |
Fahrbahn nicht auf kürzestem Weg überschritten und Gefährdung verursacht | 5.- |
...mit Unfallfolge | 10.- |
Absperrung übertreten | 5.- |
...mit Unfallfolge | 10.- |
Als Fußgänger eine rote Ampel missachtet | 5.- |
...mit Unfallfolge | 10.- |
Haltegebot bzw. Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt | 5.- |
In einem verkehrsberuhigten Bereich unnötig den Fahrverkehr behindert | 5.- |
Teilnahme am Straßenverkehr, trotz körperlicher und geistiger Mängel, ohne Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden | 5.- |
... als Verantwortlicher zugelassen | 25.- |
Hund als Verantwortlicher auf die Fahrbahn gelassen und Gefährdung verursacht | 5.- |
...mit Unfallfolge | 10.- |
Kurz & knapp: Fußgänger
Fußgänger sind als stark verletzungsgefährdete Verkehrsteilnehmer besonders geschützt durch die StVO.
Auch Fußgänger müssen sich an die Verkehrsregeln halten. Sie können mit geringen Buß- oder Verwarngeldern sanktioniert werden.
Die wichtigsten Pflichten für Fußgänger sind: Gehweg benutzen und rote Ampeln beachten.
Übersicht zu speziellen Themen rund um Fußgänger
Video: Wie hoch sind die Bußgelder für Fußgänger?
Fußgänger sind durch die StVO besonders geschützt
Inhaltsverzeichnis
Fußgänger sind durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) besonders geschützt, denn Unfälle mit Fahrrad-, Motorrad- oder PKW-Fahrern ziehen oft schwerste Verletzungen nach sich. Gehwege, Zebrastreifen oder Fußgänger-Ampeln – wer zu Fuß unterwegs ist, hat meist gesicherte Bereiche, in denen er sich frei bewegen kann und vor einer Gefährdung durch andere Verkehrsteilnehmer geschützt wird.
Dennoch gilt auch für Fußgänger die StVO. Selbst wenn die Beträge recht gering sind, sieht der Bußgeldkatalog für zu Fuß Gehende Strafzahlungen vor, wenn diese gefährdend in den Straßenverkehr eingreifen. Die Höhe beträgt in der Regel fünf Euro, zehn Euro mit Unfallfolge. Auch Punkte in Flensburg können durch eine Behörde verhängt werden, wenn ein Fußgänger aktenkundig wird und wiederholt gegen die Regeln der StVO verstößt. Besonders beratungsresistenten Verkehrsteilnehmern kann sogar ein Fahrverbot drohen.
- Bußgelder 5-10 Euro
- Bei schweren bzw. wiederholten Verstößen können Punkte für Fußgänger und Fahrverbote drohen.
Der Gehweg ist Pflicht!
„Wer zu Fuß geht, muss Gehwege benutzen.“ – heißt es im ersten Absatz des Fußgänger-Paragraphen. Diese Grundregel aus dem §25 StVO kann aber nur gelten, solange Gehwege bzw. Seitenstreifen vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen Fußgänger die Fahrbahn benutzen. Aber auch dafür gibt es Regeln. Innerhalb geschlossener Ortschaften laufen Fußgänger am linken bzw. rechten Straßenrand. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand laufen, solange dies zumutbar ist. Bei Dunkelheit, schlechter Sicht oder entsprechender Verkehrslage ist es zudem Pflicht, einzeln hintereinander zu gehen.
Der Gehweg darf aber auch verlassen werden, wenn Fußgänger Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mit sich führen, die für den Gehweg eine enorme Behinderung darstellen würden. Dann gilt es sich am rechten Fahrbahnrand einzuordnen – beim Abbiegen dürfen sich solche Fußgänger aber nicht links einordnen, sondern müssen entsprechend den Regeln für Fußgänger die Straße überqueren. Wer sein Fahrrad schiebt, ist Fußgänger!
Schon Kleinkinder lernen, dass das Überqueren einer Straße ein großes Risiko ist. Immerhin wird der besonders gesicherte Bereich für Fußgänger verlassen. Grundsätzlich gilt: Straßen werden zügig und auf kürzestem Weg unter Beachtung des Verkehrs überquert. Entsprechend der Verkehrslage sind dazu Fußgänger-Ampeln bzw. Zebra-Streifen zu verwenden, sind diese nicht vorhanden, können Kreuzungen und Einmündungen für den Straßenseitenwechsel genutzt werden.
Gern klettern Fußgänger auch über Absperrungen wie Stangen- oder Kettengeländer, um noch schnell die nächste Straßenbahn oder den nächsten Bus zu erreichen – dies kann aber teuer werden. Wer Absperrungen ignoriert, muss mit einem Bußgeld in Höhe von fünf Euro rechnen, bei einem Unfall sogar mit zehn. Gleiches gilt auch für Gleisanlagen, wenn diese nicht ordnungsgemäß an den entsprechenden Übergängen überquert werden.
Autobahnen sind für Fußgänger tabu, Kraftfahrstraßen dürfen nur an Kreuzungen bzw. Einmündungen oder speziell dafür vorgesehenen Stellenüberschritten werden.
Für Fußgänger gibt es keine Promille-Grenze. Dennoch müssen Sie mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn Sie betrunken gefährdend in den Straßenverkehr eingreifen. Grundlage dafür ist der §13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Bei dem begründeten Verdacht auf Alkoholabhängigkeit bzw. Alkoholmissbrauch kann eine Behörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), ein Fahrverbot und sogar den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen. Auch Fußgänger sollten es mit dem Alkohol nicht übertreiben.
Rote Ampel bedeutet für Fußgänger: Stehen bleiben!
Auch für Fußgänger gelten Lichtzeichen. Wer eine Straße mit roter Ampel überschreitet, riskiert ein Bußgeld. Bei mehreren Verstößen können Behörden sogar Punkte in Flensburg vergeben. Wenn Fußgänger das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachten, ist das kein Kavaliersdelikt – es ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.
Trotz vergleichsweise geringen Bußgeldes, ist es ein großes Risiko für jeden Fußgänger, denn viele Kreuzungen sind schlecht einsehbar. Der abbiegende Verkehr und die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge werden oft nicht richtig eingeschätzt. Nicht selten kommt es dadurch zu schweren Unfällen, die für Fußgänger auch tödlich enden können. Auch Zusammenstöße mit Fahrrädern, die gern mal übersehen werden, können schwere Folgen haben. Außerdem bietet man Kindern, die noch lernen am Straßenverkehr teilzunehmen, ein schlechtes Beispiel.
Wechselt die Ampel noch während des Überquerens auf Rot, müssen Fußgänger ihren Weg zügig fortsetzen, damit die Fahrbahn schnellstmöglich frei ist. Funktioniert an einer Kreuzung die Ampel nicht, regeln oft Polizeibeamte den Verkehr. Ähnlich den Lichtzeichen ist den Weisungen der Beamten Folge zu leisten – sie stehen über allen anderen Anordnungen und Regeln – vorm Überschreiten einer Straße sollte aber dennoch der geübte Blick von links nach rechts erfolgen.
Wussten Sie, dass wenn Sie mit Ihrem Vierbeiner Gassi gehen, eine besondere Aufsichtspflicht haben? Nach §28 StVO müssen Sie als Frauchen oder Herrchen Ihren Hund von der Straße fernhalten. Obwohl es keine allgemeine Leinenpflicht gibt, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihr Hund nicht auf die Fahrbahn rennt und schlimmstenfalls einen Unfall verursacht. Hier drohen Bußgelder von fünf bzw. zehn Euro und der Verlust eines geliebten Familienmitgliedes. In der Nähe von Straßen ist es daher besser, die Tiere anzuleinen.
Übrigens kann jeder Punkte in Flensburg bekommen, selbst wenn er keinen bzw. noch keinen Führerschein besitzt. Ab dem 12. Lebensjahr ist dies möglich. Bei einem oder mehreren Punkten (Punkte abfragen) kann eine Führerscheinstelle den Antrag auf Fahrerlaubnis ablehnen – dies wird allerdings individuell und nach Einzelfall entschieden.
Karl-Heinz meint
6. Dezember 2021 at 16:23
…. es gibt Berichte über (aus wohl zum Teil nachvollziehbaren Gründen) neu eingerichtete Fussgängerquerungen an Einmündungen, wo Lichtzeichen für den Fussgänger in einem Teil des Ampelzyklus gleichzeitig für die eine Richtung „Grün“, in die andere „Rot“ zeigen. Was Anlass zu Erstaunen zwischen Fahrer des abbiegenden Fahrzeug und Fussgänger gibt, ist eine Gefährdung. Eine Konvention über entweder freigegebene oder aber gesperrte Übergang gibt es scheinbar nicht (mehr) ? – Ein Kommentar ?
Stephanie L. meint
11. Juni 2018 at 15:23
Könnt ihr mir helfen? Ich fahre eine Straße gerade aus und hoch. Am Anfang der Straße steht ein Halteverbotsschild. Die Straße macht einen Bogen nach rechts. Dort kann man das Schild nicht mehr sehen.. Eingeschränktes Halteverbot steht unten an der Straße und ist oben nicht mehr zusehen.
Ist das in Ordnung, dass ich Strafe bezahlen muss?
Danke schon mal im Vorraus
Stephanie L.
bussgeldkatalog.de meint
14. Juni 2018 at 10:33
Hallo Stephanie L.,
in der Regel sollte ein Halteverbotsschild für die Verkehrsteilnehmer sichtbar aufgestellt sein. Der Fahrer ist jedoch auch dazu angehalten, nach solch einem Schild Ausschau zu halten – falls es Grund zur Annahme gibt, dass er ein Schild übersehen hat (bspw. wenn in der Straße keine anderen Autos halten).
Im Zweifelsfall können Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden, wenn Sie Einspruch gegen Ihren Bußgeldbescheid einlegen wollen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Markus meint
16. September 2017 at 22:59
Im §25 Absatz 5 steht, dass das Betreten der Gleisanlagen (die nicht zugleich dem öffentlichen Straßenverkehr dienen) nur an bestimmten Stellen erlaubt ist. Meint man damit auch die Straßenbahngleise oder nur die Gleisanlagen der DB ?
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2017 at 10:47
Hallo Markus,
damit sind wahrscheinlich nur die Gleisanlagen von Zügen gemeint. Straßenbahngleise können und werden ja grundsätzlich an allen möglichen Stellen betreten und überquert, ein derartiges Verbot wäre im Alltag wohl kaum umzusetzten.
Das Team von bussgeldkatalog.de