Kurz & knapp: Anhörungsbogen
Ein Anhörungsbogen wird in der Regel noch vor einem Bußgeldbescheid an den Halter des Fahrzeugs versendet, mit dem die Ordnungswidrigkeit im Verkehr begangen wurde. Darin wird der Vorwurf gegen den Beschuldigten geschildert. Dieser hat nun die Möglichkeit, Stellung zu beziehen.
Als Fahrzeughalter müssen Sie im Anhörungsbogen jedoch nur Angaben zu Ihrer Person machen. Sie müssen weder den wahren Fahrer benennen, noch sich selbst belasten.
Erhalten Sie vor dem eigentlichen Bußgeldbescheid einen Anhörungsbogen, unterbricht dieser die Verjährung. Ab diesem Moment hat die zuständige Behörde erneut drei Monate lang Zeit, um den wahren Verkehrssünder ausfindig zu machen.
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Was ist ein Anhörungsbogen?
Inhaltsverzeichnis
Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Noch vor dem Bußgeldbescheid, in dem die Höhe der Strafzahlung, die Anzahl der Punkte und die Dauer eines möglichen Fahrverbots stehen, erhalten die Betroffenen in der Regel einen Anhörungsbogen. In dem Dokument sollen die „Verkehrssünder“ Angaben zur Sache und zur eigenen Person machen. Es besteht ein Tatverdacht: Durch die Anhörung im Bußgeldverfahren kann der Verdächtige sich gegenüber der Behörde zu den Vorwürfen äußern und ggf. den Fall zu seinen Gunsten aufklären. Er kann aber auch den Verkehrsverstoß im Anhörungsbogen einräumen. Der Bußgeldbescheid landet dann bald darauf in seinem Briefkasten.
Wann kommt ein Anhörungsbogen auf Sie zu?
Oft ist es nur ein Moment der Unachtsamkeit und es blitzt. Viele Kraftfahrer kennen bereits den Anhörungsbogen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem berühmten „Blitzerfoto“. Eine Anhörung vor dem Bußgeldbescheid erfolgt aber auch bei Rotlichtverstößen, Abstandsvergehen oder anderen Ordnungswidrigkeiten. In der Regel wird ein Anhörungsbogen bei allen Verstößen gegen das Verkehrsrecht versandt, die noch keine Straftat darstellen.
Erster Ansprechpartner für die Behörde bei einer Ordnungswidrigkeit – und damit auch Adressat vom Anhörungsbogen vor dem Bußgeldbescheid – ist stets der Halter des Kfz, mit dem der Verstoß gegen das Verkehrsrecht begangen wurde. Anhand des Nummernschilds kann ihn die Bußgeldbehörde ausfindig machen.
Was steht auf einem Anhörungsbogen?
Es wird genau benannt, welches Vergehen die Bußgeldstelle Ihnen als Fahrer vorwirft. Auf dem Anhörungsbogen finden Sie alle wichtigen Informationen zur begangenen Ordnungswidrigkeit.
Diese sind in der Regel:
- Art des Verstoßes, der Ihnen vorgeworfen wird
- Tatort und Tatzeit
- Höhe des zu erwartenden Bußgeldes gemäß Bußgeldkatalog
- Anzahl der Punkte
- Angaben zu Zeugen (z. B. der Polizeibeamten)
- Beweismittel (z. B. „Blitzerfoto“)
Sie wurden geblitzt? Im Anhörungsbogen finden Sie auch Angaben darüber, wie viel Sie zu schnell waren und wo die Polizei Sie geblitzt hat.
Sie müssen die Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen
Nach Erhalt des Anhörungsbogens haben Sie in der Regel eine Woche Zeit den Anhörungsbogen zu beantworten. Viele Kraftfahrer wollen das Dokument zur Anhörung im Bußgeldverfahren nicht ausfüllen. Entweder, weil Sie die ihnen vorgeworfene Tat nicht begangen haben, also nicht der Fahrer waren, oder schlicht Angst haben, etwas falsch zu machen.
Die Frage, ob Sie den Anhörungsbogen ausfüllen sollen oder nicht, steht aber eigentlich nicht zur Debatte. Laut § 111 OwiG ist jeder, der in einer Anhörung im Bußgeldverfahren befragt wird, verpflichtet den Anhörungsbogen fristgerecht und ausgefüllt mit Angaben zu seiner Person zurückzusenden. Ob die Betroffenen Angaben zur Sache machen, steht ihnen aber frei, immerhin könnten sie sich selbst einer Ordnungswidrigkeit bezichtigen.
Wird ein Anhörungsbogen nicht ausgefüllt, kann die Bußgeldbehörde Sanktionen verordnen. So ist z. B. die Vorladung des Fahrzeughalters zur Vernehmung bei der Polizei oder die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, möglich. Fahrzeughalter, welche die Ordnungswidrigkeit nicht verursacht haben, können den tatsächlichen Täter im Anhörungsbogen benennen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Die Angaben zur eigenen Person müssen sie aber dennoch machen. Es gibt also keinen Grund, einen Anhörungsbogen nicht zu beantworten.
Wenn die Polizei Sie direkt am Tatort (z. B. nach einer Laser-Kontrolle) befragt, gilt dies als erste Anhörung im Bußgeldverfahren. Wie vor Gericht haben Sie in dieser Situation das Recht zu schweigen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie die Angelegenheit mit einem Anwalt besprechen wollen bzw. einen Einspruch in Betracht ziehen. In einem solchen Fall wird üblicherweise kein Anhörungsbogen vor dem Bußgeldbescheid mehr verschickt, da die Polizei bereits alle relevanten Daten aufgenommen haben sollte.
Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung!
Häufig hoffen die Betroffenen auf eine Verjährung des Bußgeldbescheids, denn dieser muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tattag bei Ihnen eingegangen sein. Diese Verjährungsfrist wird allerdings durch die Anhörung im Bußgeldverfahren unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch einen Anhörungsbogen ist nur einmal möglich und gilt ab Versanddatum. Danach gilt wieder eine neue Frist von drei Monaten. Der Anhörungsbogen unterbricht auch nur die Verjährungsfrist für den namentlich auf dem Dokument Genannten – meistens den Fahrzeughalter. Sind Fahrer und Halter des Kfz nicht identisch, läuft für den tatsächlichen Täter die Frist weiter.
Keinen Anhörungsbogen erhalten? Dann könnte es sein, dass Sie bereits vor Ort die erste Anhörung vor dem Bußgeldbescheid hatten. Nach einer Vernehmung durch die Polizei kann die Verjährungsfrist nicht mehr durch einen Anhörungsbogen unterbrochen werden. Eine weitere Anhörung im Bußgeldverfahren findet meist nicht statt – das nächste Schreiben wird der Bußgeldbescheid sein.
Im Übrigen ist eine Unterbrechung der Verjährung laut Verkehrsrecht auch dann zulässig, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht erhalten haben, die Behörde aber nachweisen kann, dass sie ihn versendet hat. In strittigen Fällen empfiehlt sich stets der Gang zum Rechtsanwalt.
Adeiano meint
7. Mai 2019 at 21:20
Hallo mein Name ist Adriano ich hab ein Anhörung Bögen bekommen ich würde außerorts geblitzt die erlaubte Geschwindigkeit war 50 und nach Toleranz Abzug war ich mit 71kmh unterwegs also 21kmh zu viel hab noch 6 Monate Probezeit meine Frage ist soll ich das bogen ausfüllen oder einfach abwarten? Und was kommt auf mich zu ? Danke im Voraus Mit freundlichen Grüßen Adriano
WERNER meint
28. November 2018 at 0:48
Hallo zusammen,
Ich würde heute Abend in einer 30 er Zone geblitzt.
Um 19:30 Uhr ,dunkel, keine Schule, kein Kindergarten, kein Altenheim, mieses Schmuddelwetter, kein Mensch unterwegs da keine Geschäfte oder sonstiges.
Also, reine Abzocke.
Wie kann ich dagegen vorgehen…
Werner
bussgeldkatalog.de meint
30. November 2018 at 16:21
Hallo Werner,
grundsätzlich können Sie gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. Ob sich dies in Ihrem Fall lohnt, können wir nicht einschätzen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de