Kurz & knapp: Der Zeugenfragebogen
Ähnlich wie der Anhörungsbogen, dient der Zeugenfragebogen der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten.
In der Regel müssen Sie den Zeugenfragebogen ausfüllen. Nur unter bestimmten Umständen können Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Wenn Sie den Zeugenfragebogen nicht ausfüllen, oder sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, kann die Polizei Ihr näheres Umfeld (Familie, Nachbarn) befragen.
Wer muss mit einem Zeugenfragebogen rechnen?
In einem Bußgeldverfahren gibt es verschiedene Dokumente, die jeder kennen sollte. Diese sind der Bußgeldbescheid, der Anhörungsbogen und der Zeugenfragebogen. Letzterer soll den Behörden dabei helfen, die begangene Ordnungswidrigkeit aufzuklären und das Verkehrsrecht durchzusetzen. Für die Bußgeldstelle ist der Halter des Kfz häufig erster Ansprechpartner, denn durch das Nummernschild, kann dieser eindeutig identifiziert werden.
Nach einem Verstoß gegen das Verkehrsrecht erhält der Halter des PKW, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, meist einen Anhörungsbogen, in dem er die Gelegenheit hat, sich zum Vorfall zu äußern. Ihm steht allerdings frei, Angaben zur Sache zu machen bzw. den eigentlichen Täter zu nennen. Der Halter ist aber dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen mit Angaben zu seiner Person auszufüllen, sollten diese nicht korrekt aufgedruckt sein. Kann er zudem glaubhaft versichern, dass er die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat, wird ihm ein Zeugenfragebogen zugesendet.
Inhaltsverzeichnis
Weiterführende Ratgeber zum Zeugenfragebogen:
Erklärung im Video: Das ist ein Zeugenfragebogen
Wann wird ein Zeugenfragebogen versandt?
Ist der Halter des Kfz nicht gleichzeitig der Täter, erhält er einen Zeugenfragebogen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einem Rotlichtverstoß oder einer anderen Ordnungswidrigkeit muss die Behörde vor Versenden des Bußgeldbescheids klären, wer tatsächlich den Verkehrsverstoß begangen hat.
Bei Verstößen gegen das Verkehrsrecht kann der Fahrzeughalter einen Anfangsverdacht gegen ihn mittels Anhörungsbogen ausräumen. Nennt er den eigentlichen Fahrer, ist das Ermittlungsverfahren für ihn häufig beendet. Er haftet nicht für die begangene Ordnungswidrigkeit, die mit seinem PKW begangen wurde. Gesetzlich ist dies geregelt unter dem Begriff „Fahrerhaftung“.
In seltenen Fällen erhält der Halter gar keinen Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle. Dies ist der Fall, wenn die Behörde direkt feststellt, dass der Fahrzeughalter nicht gleichzeitig der Verkehrssünder sein kann. Wurde z. B. das Fahrzeug einer weiblichen Halterin mit männlichem Fahrer geblitzt, dient der Zeugenfragebogen der Ermittlung des eigentlichen Täters.
Anders als beim Anhörungsbogen unterbricht der Zeugenfragebogen die Verjährungsfrist für einen Bußgeldbescheid nicht. Die Frist von drei Monaten läuft weiter.
Sie müssen den Zeugenfragebogen ausfüllen!
In der Regel haben Sie dazu eine Woche Zeit. Beantworten Sie den Zeugenfragebogen z. B. nach einem Blitzer oder anderen Verstoß gegen das Verkehrsrecht nicht, erhalten Sie eine Erinnerung, entsprechend Angaben zu machen. Es ist aber auch möglich, dass Sie als Zeuge zum Vorsprechen in die Bußgeldbehörde oder ins Polizeipräsidium vorgeladen werden. Außerdem kann die Bußgeldstelle im Rahmen der Ermittlungen die Polizei oder das Ordnungsamt darum bitten, den Fahrer im persönlichen Umfeld des Halters ausfindig zu machen.
Den Beamten ist es erlaubt, bei Nachbarn zu klingeln oder bei der Passbehörde nach der verdächtigen Person zu suchen, indem sie beispielsweise das Passfoto mit dem „Blitzerbild“ abgleichen.
Nach §31 a StVO können Behörden dem Halter bei fehlender Mitwirkung eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Dies gilt nicht als Strafe, sondern als vorbeugende Maßnahme. Im Fahrtenbuch muss dokumentiert werden, wann welche Person gefahren ist. Das Buch muss im PKW mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Verstöße gegen diese Auflage werden mit einem Bußgeld geahndet.
Wann gilt das Zeugnisverweigerungsrecht?
Ihnen ist es stets möglich, bei einem Zeugenfragebogen vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Dies gilt immer dann, wenn sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat beschuldigen müssten. Vor Falschaussagen sowie der Nennung falscher Namen sollten Sie sich hüten, denn dies wird in Deutschland hart bestraft. Manchmal ist es besser, zu schweigen und im Zeugenfragebogen die Aussage zu verweigern. Im Zweifel sollten Sie in einer Kanzlei nach Unterstützung durch einen Rechtsanwalt suchen.
Zeugenfragebogen und Firmenwagen
Wurden Sie im Firmenwagen geblitzt? Das Bußgeldverfahren bleibt grundsätzlich gleich. Ist die Identität des Verursachers unklar, wird ein Zeugenfragebogen an den Halter, also in diesem Fall dem Arbeitgeber, zugesandt. Ist dieser von der Behörde nur an eine juristische Person (z. B. AG oder GmbH) adressiert, ist die Firma nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Wird der Zeugenfragebogen dagegen an einen gesetzlichen Vertreter (z. B. den Chef) gerichtet, besteht eine Auskunftspflicht, vorausgesetzt der Fahrer ist kein Angehöriger (Zeugnisverweigerungsrecht).
Nicht sonderlich sinnvoll, obwohl in vielen Unternehmen praktiziert, ist es, den Zeugenbefragungsbogen bei z. B. einer Geschwindigkeitsüberschreitung, an den entsprechenden Fahrer weiterzuleiten. Dieser muss in der Regel keine Angaben zur Sache machen. Beantwortet er das Schreiben nicht, riskiert die Firma eine kostenpflichtige Fahrtenbuchauflage, da ihr durch die Behörde mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden kann.
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