Kurz & Knapp: Auskunftsverweigerungsrecht
Von dem Auskunftsverweigerungsrecht bei bestimmten Fragen kann eine Person Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder Angehörige durch eine Aussage belasten würde.
Vom Auskunftsverweigerungsrecht können Sie als Beschuldigter Gebrauch machen, vom Zeugnisverweigerungsrecht hingegen als Zeuge, wenn es sich bei dem Beschuldigten um einen Angehörigen handelt.
Das Auskunftsverweigerungsrecht haben Sie als Beschuldigter oder Zeuge sowohl nach einer Straftat als auch nach einer Ordnungswidrigkeit.
Inhaltsverzeichnis
Auskunftsverweigerungsrecht gemäß StPO
Worum handelt es sich bei dem Auskunftsverweigerungsrecht? Dabei geht es um das Recht, keine Angaben zu einem vorgeworfenen Sachverhalt machen zu müssen. Der Zweck vom Auskunftsverweigerungsrecht ist, dass sich die Person nicht selbst belasten muss. Durch Schweigen zu bestimmten Fragen macht die Person somit weder belastende noch entlastende Aussagen zur Sache und gibt keine Hinweise, die zu einem Beschuldigten führen. Das Recht zur Auskunftsverweigerung ergibt sich aus § 55 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO):
Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Eine Auskunft dient dazu, einen Beschuldigten zu finden. Würde Ihre Auskunft dafür sorgen, dass Sie oder ein Angehöriger eines Verstoßes beschuldigt und deshalb wegen des Begehens einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat verfolgt werden, können Sie diese verweigern.
Das Auskunftsverweigerungsrecht kann nicht nur vor Gericht zur Anwendung kommen, sondern auch beispielsweise gegenüber der Polizei oder Behörden. Gemäß § 55 Absatz 2 StPO ist jeder Beschuldigte oder Zeuge über dieses Recht zu belehren. Ob Sie sich zu einer Sache äußern sollten, können Sie im Vorfeld mit einem Anwalt klären. Deshalb sollten Sie bei einer Befragung nicht unüberlegt antworten, weil es sein kann, dass Sie sich mit scheinbar harmlosen Aussagen selbst belasten, ohne es überhaupt zu merken.
Unterschied zwischen Auskunftsverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht
Im Strafverfahren wird grundsätzlich zwischen dem Auskunftsverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht unterschieden. Der Unterschied besteht darin, dass sich Ersteres auf den Beschuldigten selbst bezieht und Letzteres auf Zeugen. Dies gilt sowohl, wenn der Vorwurf einer Straftat im Raum steht, als auch bei Ordnungswidrigkeiten.
Wann kann ich von dem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen?
Wie bereits erwähnt, können Sie nicht nur als Beschuldigter vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen, sondern auch als Zeuge, wenn es sich bei dem Beschuldigten um eine der in § 52 Absatz 1 StPO genannten Angehörigen handelt:
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
Auskunftsverweigerungsrecht nach einer Ordnungswidrigkeit
In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kann es im Rahmen der Fahrerermittlung zu einer Anhörung kommen. Diese kann vor Ort unmittelbar nach dem Verstoß durch einen Polizeibeamten vorgenommen werden, wenn Sie zum Beispiel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben und geblitzt wurden. Hier besteht normalerweise kein Zweifel daran, dass Sie das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gefahren haben. Sie werden aus dem Verkehr herausgezogen und mit dem Verstoß konfrontiert. Da in Deutschland die Fahrerhaftung gilt, werden Ihnen die entsprechenden Sanktionen (Verwarn- oder Bußgeld, Punkte in Flensburg oder Fahrverbot) auferlegt.
Hat nach einer Ordnungswidrigkeit keine Anhörung vor Ort stattgefunden, wird in der Regel ein Anhörungsbogen an den Halter des Fahrzeugs verschickt, um diesen über den Vorwurf zu informieren. Er dient allerdings auch dazu, dem Fahrzeughalter rechtliches Gehör zu verschaffen. Bei der Beantwortung hat er folgende Möglichkeiten:
- Der Halter gibt zu, dass er auch der Fahrer war und bekennt sich zu dem Verstoß. Er erhält einen Bußgeldbescheid. Dies geschieht im Übrigen auch, wenn der Anhörungsbogen ignoriert wird.
- Der Halter gibt an, dass es sich bei dem Fahrer nicht um ihn handelt. In diesem Fall wird durch die Behörde eine Fahrerermittlung eingeleitet. An den Halter wird ein Zeugenfragebogen verschickt, der dazu dient, herauszufinden, wer zum Zeitpunkt des Verstoßes mit dem entsprechenden Fahrzeug unterwegs war und wem die Sanktionen auferlegt werden müssen.
Der Zeugenfragebogen wird ebenfalls von der Bußgeldbehörde verschickt und muss wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Er kann die Auskunft verweigern, wenn diese dazu führen würde, dass er selbst oder einer der oben genannten Angehörigen wegen der Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
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