Bußgeldtabelle: Ordnungswidrige Beleuchtung von fahrenden Fahrzeugen
Verstoß | Bußgeld | Bußgeld bei Gefährdung | Bußgeld bei Unfall |
---|---|---|---|
Bei schlechten Sichtverhältnissen keine Beleuchtung benutzt | 20 € | 25 € | 35 € |
Fahrzeug geführt, obwohl Beleuchtungseinrichtungen verdeckt/verschmutzt waren | 20 € | 25 € | 35 € |
Bei Gegenverkehr oder vorausfahrendem Verkehr mit geringem Abstand nicht rechtzeitig abgeblendet | 20 € | 25 € | 35 € |
Nur mit Standlicht statt mit Abblendlicht gefahren | 10 € | 15 € | 35 € |
Mit Fernlicht gefahren, obwohl ausreichende Straßenbeleuchtung vorhanden war | 10 € | 15 € | 35 € |
Nebelscheinwerfer trotz guter Sicht benutzt | 20 € | 25 € | 35 € |
Nebelschlussleuchte eingeschaltet, obwohl die Sichtweite nicht weniger als 50 m betragen hat | 20 € | 25 € | 35 € |
Innerorts am Tag ohne Abblendlicht gefahren, obwohl die Sicht erheblich durch Witterungsverhältnisse behindert war | 25 € | 35 € | |
Außerorts am Tag ohne Abblendlicht gefahren, obwohl die Sicht erheblich durch Witterungsverhältnisse behindert war | 60 € - 1 Punkt | 75 € - 1 Punkt | 90 € - 1 Punkt |
Im Tunnel ohne Abblendlicht gefahren | 10 € | 15 € | 35 € |
Bußgeldtabelle: Ordnungswidrige Beleuchtung von stehenden Fahrzeugen
Verstoß | Bußgeld | Bußgeld bei Gefährdung | Bußgeld bei Unfall |
---|---|---|---|
Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet | 30 € | ||
Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht mit eigener Lichtquelle beleuchtet | 60 € | 75 € | |
Fahrzeug außerorts ohne Beleuchtung abgestellt | 20 € | 35 € | |
Haltendes Fahrzeug (mehr als 3,5 t zGG/Anhänger) auf der Fahrbahn nicht beleuchtet | 20 € | 35 € | |
Haltendes Fahrzeug auf nicht ausreichend beleuchtetem Straßenabschnitt nicht kenntlich gemacht | 20 € | 35 € | |
Fahrzeug ohne Beleuchtung auf der Fahrbahn stehen gelassen | 20 € | 35 € |
Bußgeldrechner
Kurz & knapp: Beleuchtung
Die Beleuchtung am Auto muss benutzt werden, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern. Dies kann in der Nacht und während der Dämmerung aufgrund von Dunkelheit der Fall sein, aber auch am Tag bei Regen, Schnee und Nebel oder beim Durchqueren eines Tunnels.
Beim Auto dient die Beleuchtung zum einen dazu, das eigene Fahrzeug bei schlechten Sichtbedingungen für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar zu machen, und zum anderen, um die Fahrbahn auszuleuchten.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn die Pkw-Beleuchtung bei schlechter Sicht nicht oder falsch eingesetzt wird oder wenn die Beleuchtung eingeschaltet wird, obwohl die Sicht nicht erheblich beeinträchtigt ist.
Spezifische Informationen zur Beleuchtung am Auto:
Fahrzeugbeleuchtung für erhöhte Verkehrssicherheit
Inhaltsverzeichnis
Ist die Sicht in der Dunkelheit oder bei schlechtem Wetter beeinträchtigt, macht sie für Autofahrer den Unterschied: die Fahrzeugbeleuchtung. Sie hilft nicht nur dem Fahrzeugführer, indem die Fahrbahn ausgeleuchtet wird, sondern macht das Fahrzeug dadurch für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar.
Die Benutzung der Beleuchtung am Auto ist aber nicht nur eine wichtige Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern wird auch durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorgeschrieben. Dementsprechend kann ein Bußgeld drohen, wenn die Kfz-Beleuchtung falsch oder gar nicht im Straßenverkehr eingesetzt wird.
Doch wann ist eigentlich welches Licht einzusetzen? Welche Beleuchtungsarten gibt es bei Fahrzeugen? Gibt es Besonderheiten bei der Lkw– oder Anhänger–Beleuchtung? Diese Fragen sollen im Folgenden beantwortet werden.
Video: Die richtige Nutzung der Kfz-Beleuchtung
Ordnungsgemäße Beleuchtung beim Auto gemäß § 17 StVO
Wie und wann Fahrzeuge beleuchtet werden müssen, regelt die StVO. Es müssen sowohl fahrende als auch stehende Fahrzeuge beleuchtet werden. Gemäß § 17 Abs. 1 StVO kann dies sowohl am Tag als auch in der Nacht erforderlich sein:
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
Ist die Sicht durch äußere Umstände beeinträchtigt, ist die Beleuchtung am Auto zu benutzen. Morgens, abends und nachts bei Dunkelheit, aber auch mitten am Tag kann es nötig sein, das Licht einzuschalten. Dies ist gemäß § 17 Abs. 3 StVO dann der Fall, wenn die Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen behindert wird. Auch wenn Sie einen Tunnel durchfahren, ist die Beleuchtung einzuschalten.
Ein Bußgeld kann zum einen dann drohen, wenn die Autobeleuchtung nicht benutzt wird, obwohl die Sichtverhältnisse dies erfordern. Zum anderen kann es aber auch als Ordnungswidrigkeit gelten, das Licht bzw. das falsche Licht trotz guter Sicht einzuschalten. Die Geldbuße erhöht sich, wenn es in der Folge zu einer Gefährdung oder einem Unfall kam. Wichtig ist außerdem, dass nur für Kfz zugelassene Leuchtmittel verwendet werden.
Beleuchtungsarten: Scheinwerfer und Schlussleuchten
Die Beleuchtung am Auto besteht aus Scheinwerfern, welche weißes Licht nach vorn ausstrahlen und aus Schlussleuchten, welche rotes Licht nach hinten ausstrahlen. Mit dem weißen Licht imitiert das Auto Tageslicht. Die Kfz-Beleuchtung kann auf unterschiedliche Weise eingesetzt werden. Es wird zwischen verschiedenen Beleuchtungsarten unterschieden:
- Abblendlicht: Ist bei schlechten Sichtverhältnissen das Standardlicht sowohl für die Sichtbarkeit des eigenen Fahrzeugs als auch für die Ausleuchtung der Fahrbahn. Andere Fahrzeugführer werden durch das Abblendlicht nicht geblendet.
- Fernlicht: Dieses Scheinwerfer-Licht dient der besseren Ausleuchtung der Fahrbahn und darf auf Straßen ohne ausreichende bzw. durchgehende Beleuchtung verwendet werden. Bei Gegenverkehr oder vorausfahrendem Verkehr mit geringem Abstand muss abgeblendet werden.
- Standlicht: Ein fahrendes Fahrzeug darf nicht allein mit Standlicht beleuchtet werden. Es muss immer zusätzlich das Abblendlicht bzw. das Fernlicht eingeschaltet werden. Das Standlicht dient nur der Sichtbarkeit des eigenen Fahrzeugs, nicht der Ausleuchtung der Fahrbahn.
- Tagfahrlicht: Bei neuen Fahrzeugmodellen schaltet sich dieses Licht automatisch mit der Zündung ein. Es bleibt also während des Fahrens eingeschaltet. Sobald eine der Hauptbeleuchtungen aktiviert wird, schaltet sich das Tagfahrlicht aus.
Wann darf welches Licht eingeschaltet werden?
Zusätzliche Beleuchtung am Auto: Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte
Am Fahrzeug können außerdem zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten angebracht werden:
- Nebelscheinwerfer: Diese besonderen Scheinwerfer dürfen nur bei Witterung wie Regen, Schneefall oder Nebel zum Einsatz kommen. Sie können allein oder in Kombination mit dem Stand- oder Abblendlicht leuchten.
- Nebelschlussleuchten: Diese besonderen Schlussleuchten dürfen nur verwendet werden, wenn durch Nebel weniger als 50 Meter weit gesehen werden kann.
Übrigens: Ob eine Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug aktiv ist, erkennen Sie an einer Kontrollleuchte am Armaturenbrett. Jedes Licht besitzt dabei sein eigenes Symbol.
Welche Leuchten sind außerdem am Fahrzeug vorhanden?
- Parkleuchten zur seitlichen Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs
- Begrenzungsleuchten zur seitlichen Begrenzung eines fahrenden Fahrzeugs
- Rückfahrscheinwerfer zur Ausleuchtung der Fahrbahn beim Rückwärtsfahren
- Bremsleuchten, welche beim Bremsen rot nach hinten leuchten
- Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger), welcher beim Abbiegen benutzt werden muss
- Innenraumbeleuchtung: Beleuchtung im Auto
Einsatz von Licht in besonderen Situationen
Besondere Situationen im Straßenverkehr können spezielle Formen der Beleuchtung am Auto erforderlich machen.
- Warnblinklicht: Dieses Kfz-Licht muss eingeschaltet werden, wenn ein Fahrzeug liegengeblieben ist oder abgeschleppt werden muss. Es dient außerdem dazu, auf ein Stauende oder Gefahren allgemein hinzuweisen.
- Lichthupe: Bei der Lichthupe wird das Fernlicht für einen kurzen Moment aufgeblendet. Sie kann benutzt werden, wenn außerorts ein Überholvorgang angekündigt oder auf eine Gefahr aufmerksam gemacht werden soll.
Regeln zur Beleuchtung von stehenden Fahrzeugen
Gemäß § 17 StVO müssen nicht nur fahrende, sondern auch stehende Fahrzeuge beleuchtet und somit für andere Verkehrsteilnehmer sichtbar gemacht werden, es sei denn, die Straßenbeleuchtung ist ausreichend:
- Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Fahrzeug nur beleuchtet auf der Fahrbahn abgestellt werden.
- Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt die Beleuchtung der Fahrbahn zugewandten Fahrzeugseite bspw. durch Parkleuchten
Das gilt im Übrigen nicht nur für absichtlich abgestellte, sondern auch für liegengebliebene Fahrzeuge.
Beleuchtung für Anhänger und Lkw
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Anhänger müssen gemäß § 17 Abs. 4 StVO innerorts mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet werden, wenn diese auf der Fahrbahn halten. Dies gilt nicht für Pkw.
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