Kurz & knapp: Totalschaden nach einem Unfall
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert die Reparaturkosten deutlich unterschreitet. Den Wagen reparieren zu lassen wäre demnach wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Wurde das Fahrzeug nach einem Unfall so schwer beschädigt, dass eine Reparatur technisch unmöglich oder aber aufgrund des hohen Kostenaufwands unwirtschaftlich wäre, liegt ein technischer Totalschaden vor.
Bei einem Neuwagen kann ein sog. unechter Totalschaden vorliegen. Dies gilt, wenn das Auto vor weniger als vier Wochen zum ersten Mal zugelassen wurde oder der Kilometerstand unter 1.000 km beträgt. Dann bekommt der Geschädigte den Neupreis erstattet.
Kleiner Moment – schwere Folgen
Inhaltsverzeichnis
Nur einen Augenblick nicht aufgepasst, zu schnell gefahren und schon ist es passiert. Ein Unfall stellt für alle Beteiligten eine schwierige Situation dar. Selbst wenn es zu keinen schwereren Verletzungen kam, ist ein Autounfall folgenreich, denn die Unfallregulierung kann häufig sehr kostspielig sein. Der Halter, dessen Fahrzeug beschädigt wurde, hat ein Recht darauf, dass sein Kfz wieder instand gesetzt wird. In der Regel zahlt das die Versicherung des Verursachers.
Doch wie ist die Situation, wenn der Gutachter für ein Auto einen Totalschaden diagnostiziert? Was ist ein technischer und was ein wirtschaftlicher Totalschaden? Unser Ratgeber klärt Sie auf.
Definition: Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden
Bei einem technischen Totalschaden ist ein Fahrzeug in einem Unfall so schwer beschädigt worden, dass eine Reparatur technisch ausgeschlossen werden kann bzw. einen so enormen wirtschaftlichen Aufwand darstellt, dass die Reparatur als technisch unmöglich gilt. Ein technischer Totalschaden ist also gleichzeitig ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt immer dann vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Unfallfahrzeugs, den sogenannte „Schrottwert“, übersteigen. Mit dem Begriff „Wiederbeschaffungswert“ ist der Betrag gemeint, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Eine Reparatur ist zwar technisch möglich, aber wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die Kosten nicht mehr im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs stehen. Demnach kann sogar eine geringe Beschädigung einen wirtschaftlichen Totalschaden darstellen, wenn der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs durch das Alter oder den Marktwert sehr niedrig ist.
Ein Beispiel:
Bei einem Auffahrunfall wurde ein Fahrzeug beschädigt. Die Reparaturkosten betragen 6.000 Euro. Für ein gleichwertiges Fahrzeug müssten 4.000 Euro aufgewendet werden. Das Unfallfahrzeug kann für 500 Euro verkauft werden (Restwert).
Wiederbeschaffungswert – Restwert < Reparaturkosten
4.000 Euro – 500 Euro < 6.000 Euro
Weil die Reparaturkosten die Wiederanschaffungskosten abzüglich des Restwerts übersteigen, wird von einem wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen.
Wie wird ein wirtschaftlicher Totalschaden an einem Auto festgestellt?
In einem Unfallgutachten wird durch einen Sachverständigten der Unfallschaden am Kfz überprüft und die Kosten für die Reparatur finanziell bewertet. Die Kostenkalkulation basiert dabei auf gängigen gewerblichen Preisen unter Verwendung von neuwertigen Ersatzteilen. Gleichzeitig werden der Wiederbeschaffungs- und der Restwert geschätzt.
Kommt der Fachmann nach seiner Prüfung zum Schluss, dass am Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, also die Reparaturkosten zu hoch sind, haben Betroffene verschiedene Möglichkeiten zu handeln.
Sie können ihr verunfalltes Fahrzeug veräußern und sich die Differenz zum Wiederbeschaffungswert durch die gegnerische Versicherung auszahlen lassen.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist für eine Versicherung häufig günstiger als eine technisch mögliche Reparatur. Ein Grund dafür ist die zunehmende Komplexität der Elektronik, welche die Reparaturkosten oft um ein Vielfaches erhöht.
Für Geschädigte sind daher bei der Abrechnung von einem Totalschaden weniger die Reparaturkosten entscheidend. Als Schadensersatz können sie meist nur die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs minus den Restwert des Unfallwagens geltend machen.
Eine Ausnahme bildet die Versicherung mit Voll- bzw. Teilkasko. Geschädigte haben dann die Möglichkeit, bis zu 130% der Wiederbeschaffungskosten als Schadensersatz zu fordern, vorausgesetzt das Fahrzeug kann für diesen Betrag vollständig und fachgerecht repariert werden.
Häufig kommt es bei der Schadensregulierung nach einem Unfall zu Rechtsstreitigkeiten. Damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, ist es empfehlenswert, bei Schwierigkeiten einen Anwalt einzuschalten.
Wirtschaftlicher Totalschaden – trotzdem reparieren?
Ein Geschädigter hat nach § 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich das Recht, die Kosten für die Instandsetzung seines Fahrzeugs ausgeglichen zu bekommen. Dabei spielt es keine Rolle, wann und in welchem Umfang er diese Reparatur tatsächlich durchführen lässt. Entscheidend ist vielmehr, welcher Schaden gemäß sachkundiger Prüfung entstanden ist. Als Höchstmaß der Reparaturkosten gilt allerdings der Wiederbeschaffungswert.
Besteht ein Beschädigter trotz wirtschaftlichen Totalschadens auf eine Reparatur, ist das sein gutes Recht. Die Kosten für die Reparatur dürfen aber die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen (130%-Regelung). Dies ist eine Sonderregelung bei der Schadensabwicklung durch die Kfz-Versicherer. Die 130% geben dabei den Rahmen für die Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeugs an.
Gründe für eine Reparatur trotz wirtschaftlichen Totalschadens:
- Schwierigkeiten beim Erwerb eines Fahrzeugs zum Wiederbeschaffungswert
- ideeller Wert am verunfallten Fahrzeug
- Unsicherheiten in Bezug auf Funktionsfähigkeit eines „neuen“ Autos
Es ist nicht einfach möglich, mit Versicherungsgeld sein Fahrzeug wieder auf Vordermann zu bringen, denn für die 130%-Regelung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Voraussetzungen für die 130%-Regelung:
- Reparaturkosten dürfen maximal 30% über Wiederherstellungskosten liegen.
- Das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate ab Unfall weiter angemeldet und versichert bleiben.
- Reparatur muss entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen durchgeführt werden.
- Nachweis der gutachtenkonformen Reparatur per Rechnung.
- Reparatur in Eigenregie ist möglich – muss aber durch einen Sachverständigen mittels Reparaturbescheinigung als gutachtenkonform bestätigt werden.
- Unvollständige Reparaturen werden nicht per 130%-Regelung abgerechnet. Die Regulierung geschieht maximal auf Basis der Berechnung des Totalschadens.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden darf bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes repariert werden. Übersteigt die Instandsetzung diesen Wert gilt sie als wirtschaftlich unvernünftig. Dann wird nicht gemäß 130%-Regel reguliert, sondern maximal die Höhe Wiederherstellungskosten gezahlt.
Fallen jedoch während der Reparatur sogenannte verborgene Mängel auf, die zweifelsfrei auf den Unfall zurückzuführen sind, ist eine Überschreitung der 130%-Regelung dennoch möglich.
Was ist ein unechter Totalschaden?
Kommt es zu einem Autounfall mit einem Neuwagen, kann der Geschädigte den Neuwagenpreis als Schadensersatz einfordern. Bei einem unechten Totalschaden geht es in erster Linie nicht um die Wirtschaftlichkeit, sondern die Zumutbarkeit. Die Fahrleistung des Fahrzeugs muss zum Zeitpunkt des Unfalls unter 1.000 km liegen (in Sonderfällen 3.000 km). Ein Fahrzeug, dessen Erstzulassung noch keine vier Wochen her ist, gilt ebenfalls als Neuwagen.
Bei einem fiktiven unechten Totalschaden liegt trotz erheblicher Beschädigung in der Regel noch kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Die Reparatur hat geringere Kosten als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Sie wäre technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Gleichzeitig würde die Reparatur aber einen unzumutbaren Wertverlust bedeuten, denn der Verkauf eines Unfallwagens ist deutlich schwieriger.
Es wird also fiktiv angenommen, es sei ein wirtschaftlicher Totalschaden vorhanden. Die Abrechnung basiert auf dem Neupreis des Fahrzeugs (Neupreis minus Restwert).
Ein Schädiger kann bei einem Totalschaden seine Vollkasko in Anspruch nehmen. Innerhalb des ersten halben Jahres nach Erstzulassung bekommt er den Neupreis erstattet.
B meint
8. Oktober 2020 at 18:11
Moin, ich bräuchte einen Rat.
Auto würde nach 130prozent Regelung repariert. Nun nach 2 Monaten ist Motor hinüber… Darf man es verschrotten obwohl laut 130prozent Regelung Auto mind. 6monate angemeldet sein muss?
Roman M meint
11. September 2017 at 17:26
Guten Tag ich brauche ein Rat und zwar vor kurze habe ein Unfall .
Laut Gutachter Wirtschaftlich Totalschaden ,aber mein Auto wurde Repariert nach sogenante130%.
Meine frage VW macht jetzt Umtauschprämie .Kann ich mein Auto verschrotten das ich diese Umtauschprämie bekommen kann . Immer hin sind das 6000 Euro
Vielen dank
Roman M
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bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2017 at 8:48
Hallo Roman,
das erfragen Sie am besten bei VW selbst, welche Kriterien ein zu verschrottendes Auto für die entsprechende Umtauschprämie haben muss.
Das Team von bussgeldkatalog.de