Im OWiG geregelte Vollstreckungsverjährung
Höchste Geldbuße | Vollstreckungsverjährung nach |
---|---|
bis 1.000 € | 3 Jahren |
über 1.000 € | 5 Jahren |
Verjährung der Vollstreckung gemäß StGB
Höchstmögliches Strafmaß | Vollstreckungsverjährung nach |
---|---|
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen | 3 Jahren |
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen | 5 Jahren |
Freiheitsstrafe zwischen 1-5 Jahren | 10 Jahren |
Freiheitsstrafe zwischen 5-10 Jahren | 20 Jahren |
Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren | 25 Jahren |
Kurz & knapp: Vollstreckungsverjährung
Die Frist zur Vollstreckungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten hängt davon ab, wie die höchstmögliche Geldbuße definiert ist. Eine Übersicht finden Sie hier.
Die Vollstreckungsverjährung im Strafrecht richtet sich ebenfalls nach dem höchstmöglichen Strafmaß. Hier finden Sie eine entsprechende Übersicht.
Gemäß § 34 Absatz 4 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ruht die Vollstreckungsverjährung, „solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, die Vollstreckung ausgesetzt ist oder eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.“
Inhaltsverzeichnis
Verjährung der Vollstreckung im Ordnungswidrigkeitenrecht
In Deutschland gilt bezüglich Straftaten und Ordnungswidrigkeiten das Prinzip der Verjährung. Dabei gibt es zwei Verjährungsfristen: die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung. Erstere bezieht sich auf den Zeitraum, in dem eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden darf.
Dies ist außer bei Mord nämlich nicht unendlich möglich. So soll sichergestellt werden, dass nach einer gewissen Zeit Rechtsfrieden herrscht. Wurden die Regelmissachtung allerdings fristgerecht verfolgt und entsprechende Sanktionen ausgesprochen, kann nur noch die Vollstreckungsverjährung greifen.
Damit ist der Zeitraum gemeint, in welchem eine rechtskräftige Sanktion vollstreckt werden kann. Dabei handelt es sich beispielsweise um eine Geldbuße oder eine Freiheitsstrafe. Wie lang die Vollstreckungsverjährung gemäß OWiG ist, richtet sich danach, wie hoch die maximale Geldbuße für den jeweiligen Verstoß ausfällt.
Zudem kann die Vollstreckungsverjährung auch ruhen. Dies ist in § 34 Absatz 4 OWiG geregelt:
Die Verjährung ruht, solange
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
Vollstreckungsverjährung bei einem Bußgeld im Straßenverkehr
In Bezug auf die Verfolgungsverjährung stellen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr eine Besonderheit dar, da diese schon nach drei Monaten verjähren können. Die Vollstreckungsverjährung betrifft dies allerdings nicht. Sie setzt bei den meisten Verstößen nach drei Jahren ein (Geldbuße bis 1.000 Euro). Liegt die Geldbuße, z. B. bei Alkohol am Steuer, über 1.000 Euro dauert die Vollstreckungsverjährung aber fünf Jahre.
Kann die Vollstreckungsverjährung bei einem Fahrverbot eintreten?
Dies ist ein durchaus umstrittenes Thema. In aller Regel unterliegt ein Fahrverbot allerdings nach herrschender Meinung nicht der Vollstreckungsverjährung.Vollstreckungsverjährung im Strafrecht
Auch im Strafrecht findet die Vollstreckungsverjährung Anwendung. Gemäß § 79 Absatz 2 richtet sich diese nach dem höchstmöglichen Strafmaß für die jeweilige Straftat. Wird lediglich eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen ausgesprochen, so verjähren die Ansprüche auf Vollstreckung nach drei Jahren.
Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, tritt die Vollstreckungsverjährung nach 25 Jahren ein. Auch im Strafrecht kann es vorkommen, dass die Vollstreckungsverjährung ruht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Verurteilten ein Aufschub der Vollstreckung gewährt wurde. In der Tabelle oben, können Sie alle Fristen aus dem Strafrecht nochmal genau nachlesen.
Wichtig: Die Vollstreckungsverjährung greift nicht bei lebenslangen Freiheitsstrafen, die beispielsweise für einen Mord ausgesprochen werden können.
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