Kurz & knapp: Ordnungswidrigkeitenverfahren
Hier erfahren Sie, wie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in Deutschland üblicherweise abläuft, wenn es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr handelt.
Beim Ordnungswidrigkeitenverfahren wird eine Gebühr von mindestens 25 Euro fällig. Die Kosten richten sich nach der Höhe des jeweiligen Bußgeldes, dürfen allerdings einen Betrag von höchstens 7.500 Euro nicht übersteigen.
Ja. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt vom Bußgeldbescheid schriftlich einen Einspruch gegen diesen einlegen. Die Bußgeldstelle muss den Sachverhalt dann erneut prüfen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren?
Während Straftaten in Deutschland im Rahmen eines Strafverfahrens sanktioniert werden, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, wenn Betroffene beispielsweise die Verkehrsregeln missachten und sich somit eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr leisten.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich Verkehrsteilnehmer nicht an das Tempolimit halten oder über eine rote Ampel fahren. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat ist die Sanktionierung. In § 1 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist definiert, wie Ordnungswidrigkeiten geahndet werden:
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
Im Gegensatz dazu wird eine Straftat mit einer Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert, welche im Rahmen eines Strafverfahrens festgelegt wird. Der Ahndung einer Regelmissachtung im Straßenverkehr geht hingegen das Ordnungswidrigkeitenverfahren voraus.
Gut zu wissen: Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können nicht nur mit einer Geldbuße sanktioniert werden. Auch Punkte in Flensburg oder Fahrverbote von bis zu drei Monaten sind denkbar.
Wann wird kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet?
Da ein Ordnungswidrigkeitenverfahren auch mit einem verwaltungstechnischen Aufwand verbunden ist und dementsprechend Arbeitskraft kostet, besteht die Möglichkeit, dieses Verfahren zu umgehen. So kann beispielsweise bei einem Parkverstoß im ruhenden Verkehr ein Verwarnungsgeld ausgesprochen werden.
In § 56 Absatz 1 OWiG ist dazu Folgendes definiert:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
Bezahlt der Betroffene ein gegen ihn ausgesprochenes Verwarnungsgeld, wird kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Dies hat den Vorteil, dass für den Betroffenen keine Gebühren und Auslagen zusätzlich anfallen.
Ordnungswidrigkeitenverfahren: Dieser Ablauf ist vorgesehen
Doch wie genau läuft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eigentlich ab? Diese Frage wollen wir klären, indem wir Ihnen beispielhaft den Ablauf eines Bußgeldverfahrens bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit erläutern.
Zunächst wird eine Regelmissachtung, zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung, durch einen Blitzer registriert. Anhand der Aufnahme, welche das Gerät anfertigt, lässt sich das Nummernschild des Kfz ermitteln.
Durch einen Datenabgleich mit dem Kraftfahrt-Bundesamt kann die Bußgeldstelle schnell ausfindig machen, wer der Halter des Wagens ist. Kommt dieser auch als Fahrer in Betracht, erhält er einen Anhörungsbogen und kann diesen nutzen, um sich zu dem Vorfall zu äußern.
Ist dieser Verfahrensschritt abgeschlossen, erstellt die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid, in welchem die fälligen Sanktionen aufgelistet werden. Dieser wird dem Verkehrssünder postalisch zugestellt. Bezahlt dieser die Geldbuße, gilt das Ordnungswidrigkeitenverfahren als abgeschlossen.
Wichtig: Die Beantwortung des Anhörungsbogens kann auch zu einer Einstellung vom Ordnungswidrigkeitenverfahren. Kann der Betroffene nachweisen, dass er die Regelmissachtung nicht begangen hat, wird das Verfahren gegen ihn eingestellt und die Bußgeldstelle muss den tatsächlichen Fahrer ermitteln.
Ordnungswidrigkeitenverfahren: Welche Kosten entstehen?
Wie bereits beschrieben, kann die Behörde auf ein Ordnungswidrigkeitenverfahren verzichten und bei geringfügigen Regelmissachtungen eine Verwarnung aussprechen. Dieser Schritt kommt vor allem dem Verkehrssünder zugute, da dieser dann keine Gebühren zahlen muss.
Doch wie hoch fallen diese im Rahmen von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren eigentlich aus? § 107 Absatz 1 OWiG liefert die Antwort auf diese Frage:
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Wichtig: Zusätzlich zu diesen Gebühren wird auch eine Pauschale von 3,50 Euro für die postalische Zustellung vom Bußgeldbescheid fällig. Demnach müssen Sie zu jeder Geldbuße, welche im Rahmen von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesprochen würde, Gebühren von mindestens 28,50 Euro einplanen.
Wie kann ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen?
Haben Sie einen Bußgeldbescheid bekommen und halten die Sanktionen für ungerechtfertigt, haben Sie die Möglichkeit, einen Einspruch gegen selbigen einzulegen. Dieser muss binnen zwei Wochen nach Erhalt schriftlich bei der Bußgeldstelle eingehen.
Die Gründe für einen Einspruch können vielfältig sein. So kommt es beispielsweise vor, dass Blitzer und Radaranlagen keine korrekten Messergebnisse liefern. Auch die Verjährung der Ordnungswidrigkeit kann eine Einspruchsbegründung sein.
Die Bußgeldstelle hat nämlich nur drei Monate Zeit, einen Bußgeldbescheid zu erstellen. Die Verjährungsfrist kann allerdings unterbrochen werden. Dies ist beispielsweise bei der Zusendung vom Anhörungsbogen der Fall.
Gut zu wissen: Zwar ist es nicht vorgeschrieben, dass Sie einen Anwalt mit dem Einspruch beauftragen, dieser Schritt kann allerdings durchaus sinnvoll sein. Durch sein geschultes Auge kann der Rechtsbeistand im Rahmen einer Akteneinsicht mögliche Messfehler im Protokoll des Blitzers erkennen und den Einspruch darauf stützen.
Wie geht es nach einem Einspruch weiter?
Ist Ihr Einspruch bei der Bußgeldstelle eingegangen, wird das sogenannte Zwischenverfahren eröffnet. Die Behörde wird zunächst überprüfen, ob alle Formalitäten eingehalten wurden. Ist dies der Fall und der Einspruch damit zulässig, werden die vorliegenden Beweise erneut gesichtet.
An diesem Punkt kann es zu einer Einstellung vom Ordnungswidrigkeitenverfahren kommen, wenn die Behörde Beweise dafür findet, dass der Beschuldigte die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Hält sie hingegen an den Anschuldigungen fest, wird das Hauptverfahren eröffnet.
Dieses findet vor dem Amtsgericht statt. Das Beschuldigte ist verpflichtet, an diesem Verfahren teilzunehmen. Für die Staatsanwaltschaft gilt dies nicht. Ihr Erscheinen ist optional. Mit der Entscheidung des Richters wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren endgültig beendet.
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