Kurz & knapp: Schadensregulierung nach einem Unfall
1. Sie können ggf. den Versicherungsschutz verlieren.
2. Sie können das Schuldeingeständnis in der Regel nicht mehr zurücknehmen (auch wenn sich vielleicht später herausstellen sollte, dass sie nicht die Hauptschuld an dem Unfall trugen).
Für materielle und immaterielle Schäden von Dritten haftet nach einem Unfall in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Für eigene Schäden kommen ggf. Unfall- oder Kaskoversicherung auf. Sie sollten den Unfall spätestens eine Woche später bei der Versicherung angemeldet haben.
1. Persönliche und Kontaktdaten sowie Versicherungsinformationen des Unfallgegners
2. Ggf. Kfz-Schadengutachten
3. Ggf. Beweismittel (Fotos, Polizeibericht, Unfallbericht)
4. Ggf. einen Anwalt für Verkehrsrecht
Übersicht zu speziellen Themen rund um die Schadensregulierung:
Verkehrsunfall: Schadensregulierung richtig angehen
Inhaltsverzeichnis
Ein Autounfall gehört zum Risiko eines Kraftfahrers. Häufig braucht es nicht viel, bis ein Schaden am fremden Kfz entsteht. Ein Moment der Unachtsamkeit, eine Situation falsch eingeschätzt und schon knallt es. Wenn es dabei beim Blechschaden bleibt, ist das für alle Beteiligten trotz der Umstände noch ein Glücksfall. Kommen Personen bei einem Unfall zu Schaden, ist das häufig tragisch und für alle Beteiligten eine schwer zu meisternde Situation.
Bei der Schadensregulierung beim Kfz bzw. Personenschaden gibt es einige Dinge zu beachten, damit am Ende tatsächlich alle entstandenen Kosten bzw. Nachteile ausgeglichen werden. Im Streitfall empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, der die eigenen Interessen gegenüber der gegnerischen Partei übernimmt. Das ist in der Regel bei einem Autounfall die Versicherung des Schädigers.
Gemäß Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) muss jedes Kfz zumindest haftpflichtversichert sein, damit nach einem Unfall die entstandenen Kosten übernommen werden können.
Im § 1 PflVG heißt es:
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.
In der Theorie sind durch den verpflichteten Versicherungsschutz alle Schadensfälle abgedeckt. Die Schadensregulierung basiert dabei auf dem § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im entsprechenden Paragraphen ist geregelt, dass jeder, der vorsätzlich bzw. fahrlässig einen Schaden verursacht, diesen wieder ersetzen muss.
Im Wortlaut:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
In Kombination bedeutet dies, dass im Straßenverkehr grundsätzlich die Kosten durch die Versicherung nach einem Unfall getragen werden. Nun sind Versicherungen aber keine objektiven Instanzen, die quasi treuhänderisch nach Recht und Moral die Schadensregulierung betreiben. Stattdessen sind sie wirtschaftlich agierende Unternehmen, die natürlich versuchen, die finanziellen Belastungen möglichst gering zu halten. Geschädigte brauchen für die Schadensregulierung daher häufig einen langen Atem, um an ihr Recht zu kommen. Nicht selten muss sogar ein Gericht über einen Fall entscheiden.
Damit die Schadensregulierung optimal gelingt, sollten Sie einige Dinge beachten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Verhaltensregeln am Unfallort und dem Vorgehen bei der Schadensregulierung, wenn Sie den Versicherungsschaden melden.
Beweise sichern: Der erste Schritt bei der Schadensregulierung
Um von Beginn an auf der sicheren Seite zu sein, müssen Sie bereits nach dem Unfall entsprechende Schritte befolgen. Wichtige Beweismittel sind:
- Bilder vom Schaden und Unfallort
- Zeugen: Lassen Sie sich die Personalien geben.
- Unfallbericht
Bilder vom Verkehrsunfall für die Versicherung
Versicherungen zweifeln gern Aussagen der Unfallgeschädigten an, weshalb es unerlässlich ist, noch am Unfallort Bilder von den Schäden und von der Unfallsituation zu machen. Dazu sollten Sie vorausschauend zumindest eine Einwegkamera im Kfz mit sich führen. In Zeiten von Smartphones hat aber in der Regel jeder eine Kamera parat.
Alles was Sie nicht beweisen können, kann Ihnen auf die Füße fallen. Machen Sie daher lieber ein Foto mehr. Wählen Sie den Bildausschnitt etwas größer, damit ein Eindruck von der Gesamtsituation entsteht. Außerdem hilf es später bei der besseren Orientierung, wenn vermessbare Punkte auf den Bildern zu sehen sind. Markante Objekte wie Bäume, Verkehrsschilder, Ampeln, Häuser oder Gullideckel auf dem Foto helfen im Streitfall einem Sachverständigen, den Standort zu bestimmen und den Unfallhergang zu rekonstruieren.
Zeugen und Polizei
Hilfreich beim Streitfall und somit für die Schadensregulierung sind auch die Aussagen von Zeugen. Lassen Sie sich vor Ort direkt die Personalien von Personen geben, die den Unfallhergang beobachtet haben. Nachträglich sind Zeugen meist nur mit viel Aufwand oder gar nicht mehr aufzutreiben.
Idealerweise melden Sie den Vorfall bei der Polizei. Selbst bei kleineren Schäden kommt diese zum Unfallort. Die polizeiliche durchgeführte, förmliche Aufnahme ist aber nicht immer zwingend notwendig. Insbesondere wenn es nur zu kleineren Schäden gekommen ist, gibt es keine Pflicht die Beamten zu rufen. Dennoch können die Polizisten bei der Schadensregulierung unterstützen. Sie stellen sicher, dass die korrekten Personalien ausgetauscht werden und können durch ihre Erfahrung auch darüber hinaus hilfreich sein. Eine polizeiliche Unfallakte wird aber bei Bagatellschäden nicht angelegt.
Kam es bei dem Verkehrsunfall zum Personenschaden oder wurde ein erheblicher Sachschaden verursacht, müssen Sie die Polizei rufen. Auch wenn der Unfallgegner aggressiv oder alkoholisiert bzw. berauscht ist, sollten Sie nicht auf die Beamten verzichten. Die Schuldfrage sollten Sie generell ausklammern. Orientieren Sie sich an den objektiven Gegebenheiten und räumen Sie weder gegenüber dem Unfallgegner noch der Polizei schuldhaftes Verhalten ein. Auch wenn Sie die Vermutung haben, dass der Unfall provoziert war, sollten Sie die Gegenwart der Polizei erbitten. Bußgelder bzw. Verwarngelder sollten Sie aber nur direkt zahlen, wenn über die Schuldfrage kein Zweifel herrscht.
Unfallbericht: Für die Schadensregulierung unverzichtbar
Sie sollten für die Versicherung nach einem Unfall unbedingt den europäischen Unfallbericht ausfüllen. Dieser hilft in der Regel bei einer schnellen Schadensregulierung. Vorausschauend sollten Sie daher stets zwei Exemplare im Handschuhfach verwahren, um diese im Notfall griffbereit zu haben.
Auf dem Musterbogen können Sie die wichtigsten Punkte vermerken, sodass keine relevanten Informationen verloren gehen. Füllen Sie den Unfallbericht zweimal aus. Einmal für Sie selbst und einmal für den Unfallgegner. Nach dem gemeinsamen Ausfüllen sollten beide Parteien unterschreiben. Beachten Sie, dass der Unfallbericht kein Schuldeingeständnis ist.
Informationen, die Sie unbedingt benötigen, sind:
- Name und Anschrift der Gegenpartei
- Nummernschild
- Daten zur gegnerischen Haftpflichtversicherung
- Falls möglich, die Telefonnummer zu einfacheren Korrespondenz
Kfz-Schadensregulierung: Schuldeingeständnis vermeiden
Vermeiden Sie jede Aussage, die darauf hindeuten könnte, dass Sie Schuld bzw. ein Teilschuld haben. Kurz nach dem Unfall gibt es oft ein großes Durcheinander, dennoch können Aussagen, die ein Schuldanerkenntnis nahelegen, später teuer zu Buche schlagen.
Unfall der Versicherung melden
Nach dem Verkehrsunfall haben Sie eine Woche Zeit, den Kfz-Schaden der Versicherung zu melden. Ihre Rechte und Pflichten im Schadensfall sind grundsätzlich in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) geregelt. Im § 7 AKB steht u. a. geschrieben:
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe des Abschnittes VII. selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.
Aber auch der Geschädigte sollte seiner Versicherung den Kfz-Schaden melden. Ist die Schuldfrage nicht vollständig geklärt, ist damit zu rechnen, dass die eigene Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung am Fremdfahrzeug tragen muss.
Verschiedene Versicherungen tragen verschiedene Kosten
- Haftpflichtversicherung: Schäden an fremdem Eigentum.
- Teilkasko: Schäden ohne Haftung (z.B. Wild- oder Hagelschaden).
- Vollkasko: Alle Schäden auch bei Selbstverschulden.
In der Regel ist bei einem Auffahrunfall die Versicherung des auffahrenden Autos in der Zahlung. Nach allgemeinem Rechtsverständnis kommt es nur zum Auffahrunfall, wenn der Mindestabstand unterschritten wird. Daher liegt die Hauptschuld meist beim Auto, das in den Kofferraum rauscht.
Es ist unerlässlich, mit dem Halter des Kfz, das den Schaden verursacht hat, Kontakt zu halten. Er ist verpflichtet, seiner Versicherung vom Unfall zu berichten. Sie sollten als Geschädigter auch darauf bestehen und nicht auf Angebote eingehen, bei dem vorgeschlagen wird, den Schaden ohne Versicherung zu regulieren.
Zentralruf der Autoversicherer
Sie können Schäden am Kfz nach einem Unfall auch melden, indem Sie den Zentralruf der Versicherer e. V. kontaktieren. Dafür müssen Ihnen allerdings Name sowie Anschrift der Haftpflichtversicherung bzw. das Kennzeichen bekannt sein. Der Zentralruf der Autoversicherer ist eine kostenlose Telefonnummer, die vom Verband der Schadensversicherer unterhalten wird. Dort können Schädiger und Geschädigte gleichermaßen anrufen und den Schaden der Versicherung melden. Die Zentrale leitet die Unfallmeldung dann an die zuständige Haftpflichtversicherung weiter.
Den Zentralruf erreichen Sie unter den Telefonnummer: 0800-25 02 600
Unfall ohne Versicherung
Kommt es zu einem Verkehrsunfall verbunden mit einer Fahrerflucht oder ist das gegnerische Kfz nicht korrekt versichert, stellt das für die Schadensregulierung ein enormes Problem dar. Ohne entsprechenden Ansprechpartner bzw. entsprechender Liquidität, welche eigentlich die gegnerische Haftpflichtversicherung bietet, bleiben Geschädigte oftmals auf den Kosten sitzen.
Für solche Fälle gibt es den Verkehrsopferhilfe e. V. bzw. den Deutsches Büro Grüne Karte e. V.. Beide Vereine können den geschädigten Kraftfahrer bei der Schadensregulierung unterstützen, wenn das klassische Pflichtversicherungssystem an seine Grenzen kommt bzw. gänzlich versagt.
Verkehrsopferhilfe e. V.
Wurde nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, besteht die Gefahr, dass bei einem Fall von Fahrerflucht, der Geschädigte die Kosten für entstandene Schäden selbst tragen muss, denn die Haftpflicht übernimmt nur Schäden am fremden Kfz. Mit der Verkehrsopferhilfe gibt es aber die Möglichkeit, trotz dieses Umstands einen Ausgleich zu erhalten. Er wählt nach einem Autounfall eine zuständige Versicherung aus. Der Ablauf der Schadensregulierung unterscheidet sich dann im Vergleich zu einem Normalfall nur unwesentlich.
Wenn bei Unfallflucht keine Versicherung einspringen kann oder das gegnerische Auto nicht ausreichenden Versicherungsschutz hatte, bietet die Verkehrsopferhilfe, ein Fond der deutschen Haftpflichtversicherer, einen Ausweg aus dieser misslichen Lage. Bei Fahrerflucht übernimmt sie aber nur Fälle von erheblichem Sachschaden, wenn es gleichzeitig zu einem Personenschaden gekommen ist. Dadurch will der private Verein ein teilweise unberechtigtes Überstrapazieren ihrer Leistung verhindern. Bei mangelndem Versicherungsschutz gibt es keine solche Einschränkung.
Ziel der Verkehrsopferhilfe ist es, die Lücken im Pflichtversicherungsgesetz zu schließen, um geschädigte Verkehrsteilnehmer vor unzumutbarer Härte zu bewahren. Ein Anspruch auf die Hilfe bzw. Regulierung von Schäden durch die Verkehrsopferhilfe besteht allerdings nicht.
Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Sollte es im Inland zu einem Unfall kommen, bei dem ein ausländisches Fahrzeug beteiligt war, kann die Schadensregulierung auch über den Deutsches Büro Grüne Karte e. V. in Hamburg erfolgen. Dieser kann bei einem Rechtsstreit die Rolle eines Haftpflichtversicherers übernehmen und dient Geschädigten damit als Ansprechpartner in Deutschland. Der Verein ist allerdings nicht für die Schadensregulierung zuständig, wenn der Unfall im Ausland erfolgt ist. In diesem Fall müssen Sie den ausländischen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen.
Autounfall: Versicherung zahlt nicht
Es gibt Fälle, in denen Versicherungen es ablehnen, den Schaden am Kfz zu regulieren. Aber was bedeutet es, wenn es nach einem Unfall heißt, die Versicherung zahlt nicht? In den meisten Fällen bleibt dann nur noch der Rechtsweg. Häufigste Gründe dafür sind die Behauptungen, dass die Schuldfrage noch nicht geklärt, das Gutachten fehlerhaft oder die Schadenshöhe unangemessen ist. Um dennoch sein Recht durchzusetzen, sollten Sie in einem solchen Fall unbedingt einen Anwalt beauftragen, damit dieser Ihre Interessen entsprechend vertreten kann. Nur so ist es dann möglich, dass durch richterlichen Beschluss die Versicherung die Schadensregulierung übernimmt. Eine Rechtsschutzversicherung ist sicherlich hilfreich. Bei berechtigten Forderungen müssen gegnerische Versicherungen die Anwaltskosten bezahlen.
In den meisten Fällen ist es aber keine komplette Verweigerung der Versicherung. Stattdessen zahlt sie nicht alle Posten. Nach dem Unfall gibt es oftmals ein Anrecht auf eine Vielzahl von Positionen. Neben den Reparaturkosten müssen beispielsweise Schmerzensgeld, Kosten für ein Mietauto oder Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden. Oftmals wird dadurch die Schadensregulierung sehr komplex. Ohne Anwalt kann es schwierig werden, alle Ansprüche durchzusetzen.
Schadensregulierung: Was zahlt die Versicherung?
Bei der Schadensregulierung gibt es viele Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. Wichtig ist zu wissen, worauf Geschädigte überhaupt ein Anrecht haben. In der Regel zahlt die generische Haftpflicht den kompletten Schaden, den Sie melden. Voraussetzung ist, dass der Unfallgegner die alleinige Schuld hat und die Schadensmeldung berechtigt bzw. es tatsächlich zu einem Schaden gekommen ist. Haben Sie eine Teilschuld zugesprochen bekommen, wird entsprechend gekürzt.
- Rechtsanwaltskosten: Anwaltskosten können erstattet werden, wenn die Beauftragung als erforderlich gehalten werden durfte. Im Grunde ist dies eigentlich immer der Fall.
- Schmerzensgeld: Körperlichen Schaden sollten sofort durch einen Arzt bestätigt werden. Heilungskosten und Schmerzensgeld müssen durch die gegnerische Versicherung getragen werden, soweit diese berechtigt sind. Der Geschädigte muss seinen Anspruch beweisen. Häufig gibt es an dieser Stelle Streit mit der Versicherung.
- Beerdigungskosten: Eine standesgemäße Beerdigung ist ersatzfähig. Die Kosten für die Pflege und Instandsetzung des Grabes allerdings nicht.
- Autoreparatur: Die Versicherung zahlt dem Geschädigten die Instandsetzung seines Fahrzeuges bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Der Reparaturaufwand kann fiktiv erstattet werden. Das bedeutet, er erhält den Wert des Reparaturaufwandes, den der Gutachter festgestellt hat. Ob er tatsächlich sein Fahrzeug reparieren lässt, bleibt seine Entscheidung.
- Reparatur bei wirtschaftlichem Totalschadensfall: Auch hier zahlt die Versicherung maximal bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Was darüber liegt, gilt als wirtschaftlich unvernünftig. Ist dies dennoch gewünscht, begleicht die Versicherung nur den Betrag für ein gleichwertiges Fahrzeug minus des Restwertes.
- Sachverständigenkosten: Dem Geschädigten steht die Wahl des Sachverständigen frei. Die Kosten müssen von der gegnerischen Partei übernommen werden. Handelt es sich nur um Bagatellschäden, genügt der Kostenvoranschlag der Werkstatt.
- Abschleppkosten
- Verbringungskosten: Kosten für die Überführung des Unfallwagens von einer einfachen Werkstatt zur Spezialwerkstatt (z.B. Lackiererei) werden übernommen.
- Merkantiler Minderwert: Stellt der sachverständige eine Wertminderung fest, kann diese auch von der Versicherung getragen werden. Fahrzeuge, die in einem Unfall verwickelt waren, bringen in der Regel einen geringeren Erlös beim Verkauf ein. Diese Wertminderung kann beglichen werden, selbst wenn keine Absicht besteht, das Fahrzeug zu verkaufen.
- Mietwagen/Nutzungsentschädigung: Während der Reparatur des Unfallwagens haben Sie ein Anrecht auf Mobilität. Entsprechend können Sie sich einen Wagen nach dem Unfall mieten. Alternativ gibt es eine Nutzungsausfallentschädigung in Geld.
- Haushaltsführungsschaden: Es gibt Ersatzansprüche, wenn eine Haushaltsführende Person unfallbedingt an dieser Aufgabe gehindert wird. Es können fiktive Kosten einer Hilfskraft abgerechnet werden.
- Unterhaltsleistungen: War eine tödlich verunglückte Person unterhaltspflichtig, haben die Angehörigen ein Anrecht auf einen Ersatz des Unterhaltsschadens gegenüber dem Schädiger.
- Kostenpauschale: Es gibt eine Unkostenpauschale für Mehrausgaben durch Zeitverlust und Telefonate im Rahmen der Schadensregulierung. Die Pauschale beträgt eine Höhe von ca. 25 €.
Luise meint
23. Januar 2019 at 14:25
Ich habe erst seit 2 Wochen ein Auto und muss mich als Fahranfänger erst einmal über alle Regelungen informieren. Gut zu wissen, welche Informationen ich im Schadensfall unbedingt an meine [Angabe von der Redaktion entfernt] Versicherung Hauptvertretung weitergeben muss. An die Daten der gegnerischen Haftpflichtversicherung hätte ich so gar nicht gedacht!
Heiner E. meint
21. September 2018 at 7:49
Guten Tag,
durch einen unverschuldeten Unfall ist jetzt unser Auto ein Totalschaden.
Dadurch sind jetzt unsere Winterreifen + Alu – Felgen für uns wertlos .
Wär ersetzt uns die Winterreifen + Alu – Felgen ?
Mit freundlichen Grüssen
Heiner Ettwein
bussgeldkatalog.de meint
21. September 2018 at 16:31
Hallo Heiner,
wenden Sie sich mit Ihrer Frage am besten an Ihre Versicherung oder an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Yannis meint
22. Juni 2017 at 17:19
Ich hatte einen Unfall (ich der geschädigte)
Der Verursacher gab auch die Schuld zu.
Leider handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Unfalltag 14.06. , einen Mietwagen habe ich kurz nach Mitternacht durch den Notdienst von Sixt am 15.06. erhalten.
Wie lange habe ich Anrecht auf den Mietwagen? (14 Tage, oder 1-3 Tage Bedenkzeit + 9 Tage Fahrzeugsuche (laut Gutachten) nach Eingang des Gutachtens?)
Was ist mit den Abmelde und baldigen Anmeldekosten?
Zeitverlust und Fahrtwege für die Fahrzeugsuche sind durch 25€ ebenfalls nicht abgedeckt, muss mir ggf 1-2 Tage URLAUB nehmen.?!?
Mein alter Wagen hatte noch 21,5 Monate TÜV, was ist mit diesen Kosten, diese entstehen mir bei Wiederbeschaffung eventuell ganz oder teilweise durch eine frühere HU?!?
Im Internet finde ich leider nichts zu diesen ganzen Umkosten…
Können Sie mir weiterhelfen?
bussgeldkatalog.de meint
26. Juni 2017 at 9:30
Hallo Yannis,
diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung geben dürfen. Unter diesem link können Sie sich jedoch über Nutzungsausfallentschädigungen informieren: https://www.bussgeldkatalog.de/nutzungsausfallentschaedigung/
bussgeldkatalog.de
W., Renate meint
18. März 2017 at 17:49
Ich hatte beim Rückwärtsfahren einen Schaden an einem PKW im Jahr 2015 verursacht. Meine Versicherung teilte mir mit, daß der Schaden reguliert wurde. Heute nach 2 Jahren erhielt ich eine Klageschrift vom Geschädigten, eine Restsumme an ihn zu zahlen, die die Versicherung nicht anerkannt hatte.
Wie soll ich mich verhalten?
bussgeldkatalog.de meint
20. März 2017 at 10:17
Hallo Renate,
wir dürfen leider keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt.
bussgeldkatalog.de