Kurz & knapp: Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV)
Die FeV regelt sämtliche Voraussetzungen zur Zulassung von Personen im Straßenverkehr bzgl. des Führens eines Kraftfahrzeugs. Neben den Führerscheinklassen sind dort auch Regelungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis enthalten.
Außerdem legt die Fahrerlaubnis-Verordnung fest, wann der Führerschein entzogen und wann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden kann.
Die FeV setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Dazu gehören „Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr“, Vorschriften zu “ Führen von Kraftfahrzeugen“ und die Vorschriften zum Umgang mit und die Übertragung von Daten zu den verschiedenen relevanten Registern.
Die FeV im deutschen Verkehrsrecht
Die FeV ist bereits seit 1. Januar 1999 die maßgebende Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Sie entstand im Rahmen der Harmonisierung des europäischen Straßenverkehrsrechts und löste den Teil A der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ab. Letztere soll vollständig abgebaut werden und in insgesamt vier neuen Verordnungen mit entsprechender Novellierung aufgehen. Neben der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind das die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV).
Inhaltsverzeichnis
Die FeV schreibt als Gesetz sämtliche Voraussetzungen zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr fest. In ihr sind die Führerscheinklassen, Regelungen zur Erteilung der Fahrerlaubnis bzw. zum Führerscheinentzug sowie zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) enthalten.
Inhalt der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die FeV ist in fünf Teile gegliedert und beschreibt umfänglich, welche Anforderungen die Personen erfüllen müssen, um ein Kraftfahrzeug auf öffentlichem Grund führen zu dürfen. Darüber hinaus wird geklärt, unter welchen Umständen die Fahrerlaubnis entzogen bzw. eingeschränkt werden darf.
Teil I: Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr (§ 4 FeV – § 20 FeV)
Zunächst wird festgelegt, dass jeder zum Straßenverkehr uneingeschränkt zugelassen ist, soweit für ihn bzw. sein Fahrzeug keine weiteren Vorschriften gelten oder besondere Einschränkungen existieren. Darüber hinaus erhalten die Behörden das Recht, die Zulassung zu entziehen, falls entsprechende Gründe vorliegen.
Teil II: Führen von Kraftfahrzeugen (§ 21 FeV – § 48b FeV)
Der zweite Teil der FeV ist in zehn Abschnitte untergliedert. In ihm werden detaillierte Regelungen getroffen. Zu nennen sind beispielsweise Vorschriften zum Führerscheinerwerb, zur Prüfung und Probezeit oder zu ausländischen Führerscheinen. Auch das Recht der Behörden zur Verhängung einer MPU ist in diesem Teil begründet.
Die zehn Abschnitte des zweiten Teils der FeV
- Allgemeine Regelungen
- Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis z. B. Mindestalter (§ 10 FeV), Sehvermögen (§ 12 FeV) oder Eignungszweifel wegen Drogen (§ 14 FeV) bzw. Alkohol (§ 13 FeV)
- Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
- Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse z. B. Anerkennung der Fahrerlaubnisse der EU-Mitgliedstaaten (§ 28 FeV)
- Fahrerlaubnis auf Probe
- Fahreignungs-Bewertungssystem
- Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen, insbesondere im § 46 FeV
- Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
- Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Teil III: Register (§ 49 FeV – § 64 FeV)
Der dritte Teil der Fahrerlaubnis-Verordnung regelt den Umgang mit und die Übertragung von Daten zu den verschiedenen relevanten Registern. Zu nennen sind das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) und das Fahreignungsregister in Flensburg (FAER). Im ZFER werden alle Daten bezüglich des Führerscheins gespeichert und im FAER werden Verkehrssünder die sogenannten Punkte gut geschrieben.
Teil IV: Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben (§ 65 FeV – § 72 FeV)
Im vierten Abschnitt der FeV werden die Zuständigkeiten für verschiedene Aufgaben, die im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis notwendig sein können, geklärt. Hier geht es im speziellen um ärztliche Gutachter, Fahrschul-Prüfer oder verkehrspsychologische Berater. Aber auch Richtlinien wie beispielsweise in Paragraph 70 FeV zu Trägern von Wiederherstellungskursen der Kraftfahreignung sind hier anzutreffen.
Teil V: Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 73 FeV – § 78 FeV)
Der letzte Teil der Fahrerlaubnis-Verordnung klärt Themen wie Zuständigkeiten oder was eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) darstellt. Entscheiden sind aber auch die Anlagen der FeV.
Anlage 4 und 5 FeV
Grundlage des ärztlichen Gutachtens bzw. des ärztlichen Fahrverbots ist die Anlage 4 FeV. Hier ist eine Liste verschiedener Krankheiten und Mängel zu finden, die einen Entzug oder eine Einschränkung der Fahrerlaubnis erfordern. In der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Anlage 5 sind darüber hinaus Dokumente zur Eignungsuntersuchung der C- und D-Klassen aufgeführt. Die Richtlinien für die Prüfung des Sehvermögens sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 6 zu finden.
MICHAEL S. meint
22. Oktober 2024 at 17:01
Mein Sohn besitzt bereits den Führerschein Klasse T und B.
Der Führerschein T berechtigt ihn bereits heute zum Führen einer Zugmaschinen mit zwei zulassungsfreien oder zulassungspflichtigen Anhängern, solange die Kombination die zulässige Gesamtmasse von 40 t nicht überschreitet.
Für das Fahren eines PKW mit Anhänger > 750 KG muss jetzt noch eine Prüfung für den Führerschein BE (Gesamtgewicht max. 7.500 kg) vollzogen werden.
Warum wird nicht bereits der Sachverhalt aus dem Führerschein T in den BE überführt bzw. angerechnet?
T., Kerstin meint
3. November 2020 at 20:05
Ich wurde mit 1,7 Promille am Steuer erwischt, dies war mein einziges und erstes Vergehen. Ich fahre 38 Jahre unfallfrei und bin kein Alkoholiker. Habe jetzt im November die Gerichtsverhandlung. passiert ist alles im August. Mit was muss ich rechnen? Ich bin Krankenschwester und benötige dringend den FS. Ist es auch möglich ein ärztliches Gutachten von einem Verkehrsmediziner erstellen zu lassen ohne diese MPU die noch mehr Zeit verschluckt? Für eine detailirte Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
bussgeldkatalog.de meint
11. November 2020 at 17:23
Hallo Kerstin,
ab einem Promillewert von 1,1 droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Außerdem wird laut Bußgeldkatalog die Fahrerlaubnis entzogen, es drohen 3 Punkte in Flensburg und ab 1,6 Promille ist eine MPU in Deutschland unumgänglich.
Die Redaktion von bussgeldkatalog.de
Kevin meint
21. August 2024 at 22:12
Hallo, ich musste 2018 mein Führerschein wegen THC abgeben. Wie ist das jetzt mit dem neuen Gesetz muss ich noch eine MPU machen?