Kurz & knapp: Zusatzzeichen der StVO
Zusatzzeichen können Vorschriftzeichen, Gefahrzeichen und Richtzeichen modifizieren.
Sie können nicht nur informieren, sondern auch selbst Gebote und Verbote ausdrücken.
In der Regel sind Zusatzzeichen weiße Schilder mit schwarzem Rand. In Ihrer Mitte sind üblicherweise Piktogramme oder Aufschriften zu finden.
Zusätzliche Informationen für Kraftfahrer
Es gibt eine Vielzahl von Verkehrszeichen, welche den Straßenverkehr gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) regeln. Die wichtigsten drei Kategorien sind Vorschriftzeichen, Gefahrenzeichen und Richtzeichen. Diesen Verkehrszeichen können Autofahrer bereits viele wichtige Informationen entnehmen.
Sie können Gebote bzw. Verbote ausdrücken, Hinweise geben oder rein informativen Charakter haben.
Eine weitere Kategorie sind die sogenannten Zusatzzeichen. Sie können anderen Verkehrszeichen beigefügt werden und deren Bedeutung erweitern bzw. Beschränkungen oder Ausnahmen deklarieren. Zusatzzeichen übernehmen damit eine wichtige Funktion und ermöglichen, dass es nahezu unendlich viele Varianten gibt, Verkehrsschilder zu kombinieren.
Kraftfahrer erhalten so alle notwendigen Informationen. Verkehrszusatzzeichen stehen aber nie allein, sie müssen, um eine Bedeutung zu haben, stets auf ein anderes Verkehrszeichen Bezug nehmen. Zusatzzeichen sind in der StVO, insbesondere in den Anlagen 1 bis 3, und im Verkehrszeichen-Katalog (VzKat) näher beschrieben.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliches zu Zusatzzeichen
Im § 39 Abs. 3 StVO werden die Zusatzzeichen vorgestellt. Dort heißt es:
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
Die Verwendung von Zusatzzeichen wird in den Paragraphen 40 und 41 StVO noch weiter präzisiert. Im letzterem zum Thema Vorschriftzeichen heißt es im zweiten Absatz:
Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
Beispiele für Zusatzzeichen
Es gibt unzählige Kombinationen aus Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen im Verkehr. Darüber hinaus können je nach Bedarf neue Schilder erstellt werden. Letztlich lassen sich Zusatzzeichen aber in die folgenden vier Hauptgruppen zusammenfassen:
- Allgemeine Zusatzzeichen
- „Frei“-Zusatzzeichen
- beschränkte Zusatzzeichen
- besondere Zusatzzeichen
Allgemeine Zusatzzeichen zeigen beispielsweise, in welcher Richtung (Zeichen 1000) bzw. Entfernung eine Gefahrenstelle ist. Sie können aber auch Hinweise zu Gefahren oder zum Verlauf einer Vorfahrtsstraße (Zeichen 1002) darstellen. Auch die Länge einer Verbotsstrecke (Zeichen 1002) kann durch sie bestimmt werden.
„Frei“-Zusatzzeichen können Ausnahmen erklären und somit ein Verbot für bestimmte Personengruppen bzw. Fahrzeugklassen aufheben.
Beschränkte Zusatzzeichen können die Gültigkeit einer Regel auf beispielsweise bestimmte Uhrzeiten oder Tage (z. B. Zeichen 1042-30 „werktags“) begrenzen. Ebenfalls kann ein Gebot bzw. Verbot durch ein Zusatzzeichen auf bestimmte Personengruppen oder Fahrzeugklassen eingeschränkt werden. Eine Beschränkung kann ebenfalls auf festgelegten Witterungsverhältnissen basieren. Das Zeichen 1052-36 („bei nasser Fahrbahn“) ist dafür ein gutes Beispiel.
Besondere Zusatzzeichen können ein Verkehrsschild weiter konkretisieren. Dazu geben sie zusätzliche Informationen (z. B. eine Ausnahme, Beschränkung oder sonstiges). Die Zeichen 1060-30 (Streugut), 1060-10 (Schleudergefahr) und 2001 (Kein Winterdienst) können dies verdeutlichen. Ein gutes Beispiel für besondere Zusatzzeichen ist das Zeichen 1010-10. Dieses erlaubt Kindern auch das Spielen auf der Fahrbahn sowie dem Seitenstreifen.
Zusatzzeichen | Bedeutung |
---|---|
1000-20 - Richtung, rechtsweisend | |
1000-22 - Fußgänger: anderen Gehweg benutzen | |
1000-30 - beide Richtungen | |
1000-32 - Radfahrer kreuzen von rechts und links | |
1001-31 - Längenangabe (für Gebot oder Verbot) | |
1002-10 - Verlauf der Vorfahrtstraße | |
1002-12 - Verlauf der Vorfahrtstraße | |
1004-31: Halt in 100 Metern | |
1004-35 - Entfernung (bis zum Gebot oder Verbot) | |
1005-30 -Erklärung zum Reißverschlussverfahren | |
1006-30 - Warnung vor einer Ölspur | |
1006-35 - Warnung vor verschmutzter Fahrbahn | |
1006-38 - Warnung vor vermehrter Staugefahr | |
1012-30 - Anfang der Anordnung | |
1012-31 - Ende der Anordnung | |
1012-32 - Radfahrer absteigen | |
1012-35 - bei Rot hier halten |
Besonderheiten bei Zusatzzeichen
Zusatzzeichen werden in Deutschland meist unter anderen Verkehrszeichen angebracht. Es gibt aber eine Ausnahme. Das Zusatzzeichen 1000-32 (Radfahrer kreuzen von rechts und links) muss in Kombination mit einem Stopp-Schild (Zeichen 206) oder „Vorfahrt gewähren“-Schild (Zeichen 205) über dem Vorschriftzeichen montiert werden.
Ebenfalls eine Ausnahme ist das Zusatzzeichen 1022-10 (Fahrrad frei), welches auch ohne Kombination mit einem anderen Verkehrszeichen verwendet werden kann, wenn eine linksseitige Fahrbahn für Fahrräder (Radweg) freigegeben werden soll.
Strafen für das Nichtbeachten von Zusatzzeichen
In der Regel drücken Zusatzzeichen für sich allein keine Regel aus. Demnach können auch keine Bußgelder, Punkte oder ein Fahrverbot für eine Missachtung verhängt werden. In Kombination mit einem anderen Verkehrszeichen z. B. einem Vorschriftzeichen sieht der Fall aber etwas anders aus. Es ist also vom Verkehrsschild abhängig, mit dem das Zusatzzeichen in Kombination auftritt.
Tobias meint
7. Mai 2022 at 5:17
Zone 30 mit Zusatzzeichen 1053-30. Kein „Parken“ Schild( weißes P auf blauem Grund. Markierungen sind halb auf dem Gehweg. Somit Gehwegparken freigegeben. Wenn ein Rad des Fahrzeugs 2 cm über der Markierung steht werden Knöllchen über 55 Euro verteilt, Begründung: Parken auf dem Gehweg.
Yeronimo meint
22. September 2020 at 7:40
Das Zusatzschild 1007-30 stellt keine Schneeflocke dar. Es warnt vielmehr vor unerwarteter Glatteisbildung. Es gibt dem Verkehrsteilnehmer die wichtige Information, dass es glatt sein kann, obwohl – zum Beispiel im Sommer – nicht damit gerechnet wird. Nicht nur im Frühtau zu Berge, sondern auch in Senken usw. Oder für Ortsfremde, die die regionalen Witterungsbesonderheiten nicht kennen. Sicherlich sinkt die Wahrscheinlichkeit von Glätte im Sommer. Deshalb ist sie ja unerwartet – wenn sie denn dann doch kommt. Und das hat dem einen oder anderen dann doch das Leben gekostet. Betrachte das Zusatzschild wie eine Versicherung: Sei froh, wenn Du sie nicht brauchst. Oder: fahre 80, auch wenn es dann – erwartungsgemäß – nicht glatt ist.
Tobi Mo meint
7. Februar 2024 at 16:17
Gelten zwei unter einem Verkehrszeichen (VZ) angebrachten Zusatzzeichen (ZZ) dann zusammen oder jedes für sich, z.B. VZ 274 „30 km/h“, darunter ZZ „verschmutzte Fahrbahn“ und darunter ZZ „Baustellenausfahrt“.
Wie lange gelten denn dann die 30 km/h?
Bis hinter der Baustellenausfahrt oder weiter, bis ein Aufhebungszeichen kommt?
Meyer meint
8. Januar 2020 at 22:52
Zusatzzeichen Schneeflocke
S.h. Gültigkeit eines Zusatzzeichen und rechtliche Bedeutung.
Wass soll der Schwachsinn im Sommer?
Prima Amtsschimmel!