Bußgeldtabelle: Nebelscheinwerfer ordnungswidrig benutzt
Verstoß | Bußgeld |
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Nebelscheinwerfer wurde eingeschaltet, obwohl die Sicht nicht erheblich durch Nebel, Schneefall oder Regen beeinträchtigt war | 20 € |
...mit Gefährdung | 25 € |
...mit Unfallfolge | 35 € |
Kurz & knapp: Nebelscheinwerfer innerorts
Ja, die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beinhaltet keine Vorschrift, die den Einsatz von Nebelscheinwerfern innerorts grundsätzlich untersagt. Hier gelten die gleichen Regelungen wie außerorts.
Der Einsatz von Nebelscheinwerfern ist – unabhängig vom Ort – nur erlaubt, wenn Ihre Sicht durch Nebel, Schnee oder Regen erheblich beeinnträchtigt wird. Liegen keine solche Witterungsbedingungen vor oder ist Ihre Sicht trotz dieser nicht erheblich behindert, weil z. B. die Straßenbeleuchtung innerhalb einer Ortschaft ausreicht, dürfen Sie die Nebelscheinwerfer nicht einschalten.
Ja, auch bei der Benutzung der Nebelschlussleuchte macht die StVO keinen Unterschied zwischen inner- und außerorts. Sofern Ihre Sicht aufgrund von Nebel weniger als 50 m beträgt, dürfen Sie die Nebelschlussleuchte einschalten, egal wo Sie sich befinden.
Auch innerorts sind Nebelscheinwerfer erlaubt!
Inhaltsverzeichnis
In den meisten Kraftfahrzeugen sind unterschiedliche Beleuchtungssysteme eingebaut, die je nach Situation für ausreichend Licht sorgen sollen. Dies hilft einerseits Ihnen als Fahrer, die Straße vor Ihnen gut zu erkennen, dient aber andererseits auch dazu, dass Sie selbst von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig gesehen werden.
Ein Beleuchtungssystem, welches mittlerweile in vielen Fahrzeugen installiert ist, sind die Nebelscheinwerfer. Wie der Name verrät, sollen sie vor allem bei Nebel die Sicht verbessern. Aber auch bei Schneefall oder starkem Regen leisten sie oft gute Dienste. Und auch nur dann ist ihr Einsatz erlaubt. § 17 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) legt diesbezüglich Folgendes fest:
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein.
Mit keinem Wort wird hier erwähnt, dass die Benutzung nur außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt sei. Darum ist es grundsätzlich auch gestattet, Nebelscheinwerfer innerorts einzuschalten. Wichtig ist jedoch, dass tatsächlich eine erhebliche Sichtbehinderung in Folge der Wetterverhältnisse vorliegt, andernfalls ist die Benutzung der Nebelscheinwerfer ordnungswidrig.
Da die Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften jedoch oftmals bereits durch die Straßenlaternen gut ausgeleuchtet sind, kann es hier tatsächlich zur Streitfrage geraten, ob Ihre Sicht wirklich so stark beeinträchtigt ist, dass dies das Einschalten der Nebelscheinwerfer innerorts rechtfertigt. Hier kommt es auf den genauen Ort und die konkreten Wetterverhältnisse an.
Sollten Sie ein Bußgeld aufgebrummt bekommen, weil Sie die Nebelscheinwerfer innerorts benutzt haben, kann sich somit ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnen. Lassen Sie sich ggf. von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten.
Alternative zu Nebelscheinwerfern innerorts: Nutzen Sie das Abblendlicht!
Laut StVO dürfen Sie bei schlechter Sicht durch Nebel, Schnee oder Regen die Nebelscheinwerfer einschalten. Das bedeutet aber nicht, dass Sie es auch müssen. Vorgeschrieben ist die Benutzung von Nebelscheinwerfern nämlich an keiner Stelle der StVO.
Ihr normales Abblendlicht wiederum dürfen Sie jederzeit einschalten, sowohl bei schlechter Sicht als auch als Tagfahrlicht. Demzufolge gibt es keine rechtlichen Probleme, wenn Sie bei Nebel oder Schnee statt der Nebelscheinwerfer (innerorts oder außerorts) einfach das Abblendlicht nutzen.
Dies kann sogar sinnvoller sein, da Letzteres in der Regel eine größere Reichweite hat und die Straße somit weiter ausleuchtet. Dafür ist beim Einsatz von Nebelscheinwerfern die Eigenblendung des Fahrzeugführers geringer, da das Licht nicht so stark vom Nebel oder Schnee reflektiert wird, wie das beim Abblendlicht der Fall ist.
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