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Alkohol am Steuer: Bußgeldkatalog
Kurz & knapp: Wichtiges zur Atemalkoholkonzentration
Die AAK gibt an, wieviel Ethanol (Alkohol) sich in der Atemluft befindet. Sie wird Milligramm pro Liter Atemluft gemessen.
Eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l entspricht einer Blutalkoholgrenze von 0,5 Promille. Kraftfahrer, die diesen Grenzwert erreicht haben und trotzdem fahren, begehen eine Ordnungswidrigkeit.
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, einen Atemalkoholtest zu machen, dürfen diesen also verweigern. Besteht allerdings der dringende Tatverdacht einer Verkehrsgefährdung oder einer strafbaren Trunkenheitsfahrt, darf die Polizei die Entnahme einer Blutprobe veranlassen.
Sofern es um die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit geht, ist die AAK verwertbar. Geht es um die Feststellung einer Straftat, bedarf es zwingend einer Blutuntersuchung. Näheres erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Die etwas andere Fahne: Alkohol in der Atemluft
Inhaltsverzeichnis
Wenn den Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle die berühmte Alkoholfahne entgegenschlägt, darf sich der derart riechende Verkehrsteilnehmer auf eine genauere Untersuchung einstellen. Denn dann steht der Verdacht im Raum, dass der Kraftfahrer verbotswidrig unter Alkoholeinfluss gefahren ist.
Um dem nachzugehen, wird die Polizei zuerst die Atemalkoholkonzentration testen – der Fahrer „darf pusten“ bzw. ins Atemalkohol-Testgerät blasen. Auf diese Weise finden die Beamten heraus, ob die Alkoholfahne auf einen nur geringen Konsum zurückzuführen und damit rechtlich unbedenklich ist oder ob es sich schon um eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat handelt.
In der Atemluft ist die Alkoholkonzentration bzw. der Ethanolwert niedriger als im Blut. Außerdem werden beide Werte unterschiedlich angegeben:
- Atemalkoholkonzentration (AAK) in Milligramm pro Liter Atemluft (mg/l)
- Blutalkoholkonzentration (BAK) in Gramm je Liter Blut (g/l) bzw. in Promille (‰)
Dabei entspricht eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l einer Blutalkoholgrenze von 0,5 Promille. Eine Umrechnung der Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration ist deshalb nicht notwendig.
Wer mit einem dieser Werte hinterm Steuer erwischt wird, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Das hat der Gesetzgeber in § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) festgelegt. Denn beide Werte wirken sich gleichermaßen negativ auf die Fahrtüchtigkeit aus.
Infografik: So funktioniert ein Alkomat für die AAK-Messung
Verwertbarkeit der Atemalkoholkonzentration bei Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren
In § 24a Abs. 1 StVG heißt es eindeutig:
„Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft hat oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut […] hat.“
Soweit es um einen Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze geht, genügt also ein entsprechender Messwert für die Atemalkoholkonzentration, um dem Fahrer ein sattes Bußgeld und gegebenenfalls ein Fahrverbot aufzubrummen.
Eine Blutentnahme ist hierfür also nicht (mehr) zwingend erforderlich, wie es bis 1998 noch der Fall war.
Einige Bedingungen müssen die Ordnungshüter in blau dennoch einhalten:
- Verwendung eines Messgeräts mit Bauartzulassung für die amtliche Verkehrsüberwachung
- Gerät ist geeicht
- Einhaltung der Messvorgaben
- Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messbeginn
- Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Messung der Atemalkoholkonzentration (kann in der Wartezeit inbegriffen sein)
- zweite Messung nach 2 bis 5 Minuten
Halten sich die Polizisten bei der Messung der Atemalkoholkonzentration an diese Vorgaben, so ist das Messergebnis laut Bundesgerichtshof ohne Sicherheitsabschläge verwertbar (BGH, Beschluss vom 3.4.2001, Az. 4 StR 507/00). Diese Grundsatzentscheidung gilt nicht nur für das Draeger-Messgerät.
Anders sieht es hingegen aus, wenn die Polizisten eine Straftat vermuten. Steht der Verdacht der Verkehrsgefährdung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) Strafgesetzbuch (StGB) oder der absoluten Fahruntüchtigkeit im Raum, muss die Blutalkoholkonzentration ermittelt werden. Der Richter darf die Atemalkoholkonzentration allenfalls als Indiz berücksichtigen.
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