Sanktionen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt | Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr |
Fahrlässig ohne Fahrerlaubnis gefahren | Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten |
Kurz & knapp: Führerscheinfreie Fahrzeuge
Grundsätzlich gelten alle Fahrzeuge für deren Führen im öffentlichen Straßenverkehr es keiner Erlaubnis bedarf als fahrerlaubnisfrei. Sie benötigen für diese keinen Führerschein.
Für das Fahren eines Mofas ist kein Führerschein notwendig. Aber eine Prüfbescheinigung muss vorliegen. Sie gelten dennoch als führerscheinfreie Kfz. Weitere Information, wann zum Beispiel ein Auto führerscheinfrei ist, erhalten Sie hier.
Missachten Sie die gesetzlichen Vorgaben zum Führen dieser Fahrzeuge, können durchaus Sanktionen drohen. Fahren Sie zum Beispiel ein Fahrzeug ohne entsprechende Fahrerlaubnis obwohl diese vorgeschrieben ist, machen Sie sich strafbar. Die Tabelle bietet hier einen Überblick zu möglichen Folgen.
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Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Welche zählen dazu?
Inhaltsverzeichnis
Was für Fahrzeuge darf man ohne Führerschein fahren? Gibt es überhaupt führerscheinfreie Autos? Gründe, warum Verkehrsteilnehmer sich die Fragen stellen, können vielfältig sein. Manchmal fehlen die finanziellen Mittel für eine Roller- oder PKW-Führerschein. Manchmal kann auch das Alter eine Rolle spielen, zum Beispiel dann, wenn junge Leute mobil sein möchten und nach Alternativen suchen.
Aber auch körperliche Einschränkungen, die das Erlangen eines Führerscheins erschweren oder eine nicht bestandene MPU können zu den Gründen zählen, warum Menschen führerscheinfreie Fahrzeuge ins Auge fassen.
Grundsätzlich sollten Sie zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis unterscheiden, da ersteres lediglich das Dokument darstellt, welches die erlangte Fahrerlaubnis wiedergibt. Die Fahrerlaubnis stellt dann die Berechtigung dar, ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug zu führen. Umgangssprachlich werden die Begriffe allerdings meist synonym verwendet, was auch auf fahrerlaubnis- bzw. führerscheinfreie Fahrzeuge zutrifft.
Als fahrerlaubnisfrei gelten im Prinzip alle Kraftfahrzeuge, die als Ausnahmen in § 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) benannt sind. Zu diesen zählen folgende Fahrzeuge:
- einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit nicht mehr als 25 km/h (Mokick, Mofa)
- Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter)
- zweirädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L1e-B) mit höchstens 25 km/h
- dreirädrige Kraftfahrzeuge (Klassen L2e-P und L2e-U) mit höchstens 25 km/h
- Krankenfahrstühle mit Elektromotor (vornehmliche Nutzung durch körperliche beeinträchtigte Personen), Gesamtmasse bis max. 500, Breite max. 110 cm, höchstens 15 km/h
- Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Flurförderfahrzeuge mit jeweils nicht mehr als 6 km/h
Darüber hinaus sind auch Fahrzeuge als erlaubnisfrei anzusehen, die kein Kraftfahrzeug sind. Dazu zählen Fahrräder bzw. alle „Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft betrieben werden“ (§ 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)). Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit diesen Fahrzeugen muss also keine Fahrerlaubnis vorhanden sein, daher gelten sie also als führerscheinfreie Fahrzeuge.
Bescheinigung für führerscheinfreie Mofas ist Pflicht
In § 5 FeV ist bestimmt, dass ein als Mofa ausgewiesenes Leichtkraftfahrzeug zwar ohne Führerschein bzw. Fahrerlaubnis gefahren werden darf, jedoch eine Prüfbescheinigung vorliegen muss. Folgendes gilt diesbezüglich:
Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b entspricht, führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er
1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Eine solche Prüfbescheinigung kann in Deutschland ab 15 Jahren erworben werden und berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis maximal 25 km/h. Fahren Sie führerscheinfreie Fahrzeuge für die eine Prüfbescheinigung vorgeschrieben ist, ohne eine diese zu besitzen, machen Sie sich strafbar. In diesem Fall handelt es sich um den Tatbestand Fahren ohne Fahrerlaubnis, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann.
Führerscheinfreies Auto: Gibt es das überhaupt?
Auch ein Fahrzeug, das augenscheinlich ein Auto ist, kann führerscheinfrei sein. Gelten sie als Mobilitätshilfe oder Krankenfahrstuhl, wird für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr keine Fahrerlaubnis benötigt. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
So darf beispielsweise ein Krankenfahrstuhl, der führerscheinfrei gefahren werden kann, nur mit einem Elektromotor ausgestattet und höchstens 15 km/h schnell sein. Zudem darf die maximale Breite von 110 cm nicht überschritten werden. Führerscheinfreie Elektrofahrzeuge wie diesen sind darüber hinaus auf ein Leergewicht von 300 kg beschränkt. Mit Fahrer und Beladung dürfen es höchstens 500 kg sein.
Als Mobilitätshilfe gelten führerscheinfreie Fahrzeuge dann, wenn sie zweispurig aber nicht breiter als 70 cm sind, höchsten 20 km/h erreichen und eine lenkerähnliche Stange aufweisen. In beiden Fällen muss aus der Bauweise des Fahrzeugs hervorgehen, dass sie vorrangig zum Gebrauch durch körperlich beeinträchtigte Personen gedacht sind.
Möchten Sie ein führerscheinfreies Auto kaufen, sollten Sie darauf achten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und Sie zum Führen tatsächlich keine Fahrerlaubnis benötigen. Entsprechen die Fahrzeuge nicht den gesetzlichen Vorgaben, muss ein Führerschein vorhanden sein, wenn Sie diese fahren möchten.
Bevor die Bestimmungen in der FeV angepasst wurden, war es möglich, Autos, die auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h gedrosselt waren, ohne Führerschein zu fahren. Seit 2002 gibt es diese Regelungen nicht mehr. Dennoch hält sich die Annahme, dass es sich weiterhin um führerscheinfreie Fahrzeuge handelt. Wie jedoch bereits erwähnt, müssen die zuvor beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein, damit dies der Fall ist.
Sind Sie sich bezüglich der Zulassung des Fahrzeugs unsicher oder wollen herausfinden, ob es sich um fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge handelt, sollten Sie bei der Zulassungsbehörde und bei der Fahrerlaubnisbehörde nachfragen.
Diese können in der Regel eine Aussage dazu treffen, ob Sie einen Führerschein benötigen oder nicht. Auch hier gilt: Fahren Sie ohne entsprechende Fahrerlaubnis, obwohl dies notwendig wäre, machen Sie sich strafbar.
Ausnahmefall Landwirtschaft: Führerscheinfreie Fahrzeuge nach § 4 FeV
Gemäß den Bestimmungen in § 4 FEV dürfen Fahrzeuge, die ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden und bestimmte Vorgaben erfüllen, ebenfalls ohne Fahrerlaubnis gefahren werden. Sie gelten als führerscheinfreie Fahrzeuge, wenn sie zu folgenden Kategorien zählen:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Fahrzeuge bauartbedingt eindeutig für die Nutzung in der Land- oder Forstwirtschaft gedacht sind. Es ist also nicht möglich, einen PKW auf 6 km/h zu drosseln und diese dann ohne Führerschein zu fahren.
Manfred C. meint
28. Mai 2024 at 11:29
Guten Tag,
was mir trotz ausgiebiger Google-Inanspruchnahme nicht gelungen ist herauszufinden:
Was passiert nach einem Führerscheinentzug wenn man ein dreirädriges Fahrzeug (L2E-p) mit 25kmh fahren möchte? Und vor 1965 geboren und älter als 15 Jahre ist.
Und wie ist das während einem Fahrverbot?
Paula D. meint
21. April 2024 at 10:35
Bin eine 87 jährige rüstige Frau nur das laufen macht mir Schwierigkeiten welches Fahrzeug darf ich ohne Führerschein fahren.
Mit freundlichen Grüßen Paula Deyerl
Michael W. meint
19. Januar 2024 at 10:47
Guten Tag,
ich wollte mal fragen ob mein 6 Jähriges Kind mit mein 6km/h Kleintraktor fahren darf ( nur in Ortslage, vom Haus zum Garten), da ich kein mindest Älter für 6km/h Fahrzeuge gefunden habe.
Vielen Dank
Michael M meint
25. Juni 2023 at 11:15
Es ist schon unmöglich, was der deutsche Gesetzgeber in Sachen Verkehrsrecht versaubeutelt.
Da kauft sich ein(e) 65-jährige(r) Rentner/in ein volksmündig genanntes Senioren Trike, bauartbedingt 1-sitzig, 25 km/h schnell und benötigt weder Fahrerlaubnis, noch sonstige Dokumente um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Lediglich besteht für Halter:innen die Verpflichtung eine Haftpflicht. Das war es.
Nun zu der unmöglichen Handhabe bei Fahrzeugen fast identischer Bauart, lediglich mit einem Rad mehr am Fahrzeug. Also 4-rädrig. Breite, Länge, Höhe des Fahrzeugs bleiben gleich, auch die maximale Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ist vom Hersteller voreingestellt.
Beide Fahrzeuge haben einen Lenker, kein Lenkrad. Alle technischen Begebenheiten sind bei beiden Fahrzeugen identisch. Lediglich das eine Rad mehr, bzw. weniger macht hier den Unterschied.
Da ist es für mich unverständlich, dass ein Fahrzeug (4-rädrig) der Führerscheinklasse AM unterliegt, wogegen das Fahren der Trike Version Führerscheinfrei bleibt.
Natürlich fände ich es sinnvoll, dass beide Varianten Führerscheinfrei gefahren werden könnten, da bei Vergehen im Straßenverkehr, über das vorhandene Versicherungskennzeichen, eine Halterabfrage getätigt werden kann.
Auch finde ich es sehr befremdlich, dass die weitaus einfacher zu fahrende Variante mit 4 Rädern der Führerscheinpflicht obliegt, während die Trike Version ganz ohne daherkommt.
Wäre ein Unterschied in Sachen Höchstgeschwindigkeit vorhanden, verstünde ich die Argumentation mit dem Führerschein. Jedoch komme ich hier zum finalen persönlichen Gedanken-Schluss,
dass eine Gesetzgebung nicht irrsinniger sein kann, als in der von mir geschilderten Thematik.
Hier sollte der Gesetzgeber nachbessern und beide Fahrzeugarten als Führerscheinlose Fahrzeuge benennen.
So wie es jetzt ist, kann es meines Erachtens nicht bleiben.
Jens L meint
31. Juli 2023 at 0:04
Der Irrsinn in Deutschland kennt wirklich keine Grenzen. Darf nach 30 Jahren Schwertransport und nicht bestandener MPU nicht mal mehr Radlader mit 20 Kmh fahren.
Klaus H meint
9. September 2023 at 17:24
Tröste dich, ich war 47j International und Unfallfrei unterwegs und hab die MBU auch nicht bestanden.
Ein gutes hat es, ich konnte meinen Job endlich an den Nagel hängen und fahre jetzt sicher mit Bus und Bahn.
Lege mir jetzt ein Kabinenroller zu und kann mit 25kmh ohne Fahrerlaubnis fahren.
Jetzt spar ich richtig Geld und was ist Zeit.
Hab auch meine Ruhe wieder gefunden und Unterwegs sehe ich mehr als jeder Autofahrer.
Bin 1960 geboren und warte mal 10j ab.Bei den Spritpreisen kann ich mir Unterwegs auch mal Zwei Eis können.
B Karl-Heinz meint
13. Oktober 2022 at 11:29
Gut Tag was darf ich ohne Führerschein fahren. geboren Mai 1949
Klaus H meint
9. September 2023 at 17:27
Du darst Mofa fahren, also auch einen Kabinenroller nicht schneller als 25kmh.
Du bist unter dem Jahrgang 1965 geboren und da gab es den Mofaschein dazu.
Ab 1965 musstest du eine Prüfbescheinigung nachweissen.