Kurz & knapp: § 1 StVO
In § 1 StVO steht, dass alle Verkehrsteilnehmer zu gegenseitiger Rücksichtnahme und ständiger Vorsicht aufgefordert sind. Diese Grundregel für die Teilnahme am Straßenverkehr ist essentiell, um Unfälle zu vermeiden.
§ 1 Absatz 2 StVO fordert alle Verkehrsteilnehmer dazu auf, sich so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet, belästigt oder behindert werden.
Im Bußgeldkatalog gibt es keine eigene Ordnungswidrigkeit nach dem Motto „Sie haben gegen § 1 StVO verstoßen“. Allerdings kann eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit einer anderen Ordnungswidrigkeit zu einem höheren Bußgeld führen. Unsere Tabelle zeigt Ihnen beispielhaft einige Regelmissachtungen gegen § 1 der StVO.
Im Straßenverkehr gelten wichtige Grundregeln
Inhaltsverzeichnis
Damit jeder Verkehrsteilnehmer weiß, in welche Richtung er fahren darf und wie er sich in unterschiedlichen Situationen verhalten muss, gibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterschiedliche Regeln vor.
Diese sollen eine allgemeine Verkehrssicherheit schaffen. Wer sich nicht an die Regelungen der StVO hält, begeht in aller Regel eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot sanktioniert werden.
§ 1 StVO definiert die Grundregeln. Doch welche genau sind das? Und drohen Bußgelder, wenn Sie zum Beispiel gegen die gegenseitige Rücksichtnahme verstoßen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Was steht in der StVO unter § 1?
Wie bereits erwähnt, beschreibt die StVO alle grundlegenden Regelungen für Verkehrsteilnehmer. Diese umschließen sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr.
Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Regeln sind Ordnungsamt und Polizei zuständig.
Während in den nachfolgenden Paragraphen Geschwindigkeits-, Abstands- und Vorfahrtsregeln definiert werden, ist in § 1 Absatz 1 StVO eine Grundregel definiert:
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Diese Regelung ist sehr allgemein gehalten und soll im Nachfolgenden etwas konkreter beschrieben werden. Es versteht sich von selbst, dass die Teilnahme am Straßenverkehr eine hohe Konzentration erfordert.
Das bedeutet, dass Sie sich nicht hinters Steuer setzen sollten, wenn Sie sich körperlich und geistig nicht dazu in der Lage fühlen. Denn in diesen Fällen können Sie der geforderten ständigen Vorsicht nicht in vollem Umfang Rechnung tragen.
Die gegenseitige Rücksichtnahme ist besonders in Situationen wichtig, in welchen die Verkehrslage unübersichtlich ist. Das schließt zum Beispiel ein, dass Kraftfahrer in gewissen Situationen nicht auf ihre Vorfahrt beharren.
Ein Beispiel für die Rücksichtnahme und ständige Vorsicht: Wenn sich Kfz-Fahrer einem Zebrastreifen nähern, müssen diese ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Möchte ein Fußgänger die Straße überqueren, muss der Fahrer den Wagen zum Stehen bringen. Etwas anders sieht es aus, wenn ein Radfahrer auf seinem Zweirad sitzt. In diesem Fall hat der Radler eigentlich keine Vorfahrt. Dennoch ist es in der Praxis üblich, dass Autofahrer nicht auf ihr Recht, zuerst fahren zu dürfen, bestehen. Dadurch können Unfälle vermieden werden.
Was besagt Paragraph 1 Absatz 2 StVO?
Die zweite wichtige Grundregel für die Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland wird in § 1 Absatz 2 StVO definiert:
Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Hierbei sind Kfz-Fahrer besonders in der Pflicht, denn diese sind die stärkeren Verkehrsteilnehmer. Fußgänger oder Radler werden hingegen eher als schwächere Verkehrsteilnehmer bezeichnet, da diese bei Kollisionen viel weniger geschützt sind.
Auch diese in § 1 StVO vorgegebene Regel ist sehr allgemein gefasst. Allerdings gibt es beispielsweise Verkehrszeichen, die diese Regelung noch einmal bestärken. So weisen entsprechende Schilder auf spielende Kinder oder Schulen hin.
Auch Tempo-30-Zonen sind ein wesentlicher Faktor, um die Gefährdung anderer zu verringern. Sie werden daher bevorzugt in Wohngebieten, vor Kindergärten, Schulen oder Altenheimen errichtet.
Können im Zusammenhang mit § 1 StVO Bußgelder ausgesprochen werden?
Für einen Verstoß gegen § 1 StVO gibt es kein allgemeines Bußgeld. Gerade bei einer Zuwiderhandlung gegen Absatz 2 des Paragraphen handelt es sich in aller Regel um eine Ordnungswidrigkeit, die einen anderen Bereich betrifft.
So kann zum Beispiel ein Parkverstoß für sich eine Regelmissachtung darstellen, die eine entsprechende Geldbuße nach sich zieht. Kommt dann eine Behinderung oder Gefährdung anderer hinzu, steigt das Bußgeld an. In einigen Fällen wird dann zusätzlich auch ein Punkt in Flensburg ausgesprochen.
Die nachfolgende Tabelle fasst einige Verkehrsordnungswidrigkeiten zusammen, die in Verbindung mit § 1 StVO stehen:
Ordnungswidrigkeit | Geldbuße |
---|---|
Anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund von mangelnder Rücksicht beschmutzt | 10 € |
Durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt andere Verkehrsteilnehmer belästigt | 10 € |
Fahrzeug falsch abgestellt, so dass ein anderes Fahrzeug nicht wegfahren konnte | 20 € |
Parken auf einer Fußgängerfurt einer Ampel mit Behinderung anderer | 20 € |
Einfahren in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich, ohne einem vekehrsbedingt wartenden Fahrzeug die Möglichkeit zu geben, diesen zu verlassen | 30 € |
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt | 30 € |
Beim Vorbeifahren ein Fahrzeug gestreift | 35 € |
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Fahren auf dem Hinterrad mit einem Kraftrad | 50 € |
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