Kurz & knapp: § 13 StVO
In § 13 StVO geht es um Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit. Dabei kann es sich sowohl um eine Parkscheibe als auch um einen Parkschein handeln. Für letzteren stehen in aller Regel Parkscheinautomaten zur Verfügung. Sie können das Ticket mit Kleingeld bezahlen oder dieses über eine Handy-App buchen.
Wer ohne einen Parkschein parkt oder die zulässige Höchstparkdauer überschreitet, muss mit einer Geldbuße von mindestens 20 Euro rechnen. Unserer Tabelle können Sie weitere Sanktionen für das Überschreiten der Höchstparkdauer entnehmen.
Die Nutzung einer Parkscheibe kann durch entsprechende Verkehrsreichen angeordnet werden. Zudem müssen Sie eine solche benutzen, wenn der Parkscheinautomat defekt ist.
Parkraumbewirtschaftung in Städten
Inhaltsverzeichnis
Mehr Grünanlagen, bessere Radwege und ein Ausbau vom Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel – all diese Dinge sollen den Schadstoffausstoß im Straßenverkehr verringern. Doch wo immer mehr Flächen anderweitig genutzt werden, sind die Parkplätze oft Mangelware.
Da aber immer noch viele Menschen auf ein eigenes Kraftfahrzeug zurückgreifen, kann sich das schnell zu einem Problem entwickeln. Durch die Parkraumbewirtschaftung sollen der Parksuchverkehr und die Höchstparkdauer reguliert werden.
Doch wie genau lässt sich gemäß § 13 StVO die Parkzeit überwachen? Welche Bußgelder drohen, wenn Sie keinen Parkschein kaufen? Diesen Fragen geht der nachfolgende Ratgeber auf den Grund und informiert Sie umfassend.
Wie kann die Parkzeit überwacht werden?
In § 13 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Folgendes zur Überwachung der Parkzeit definiert:
An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
Die erstgenannten Parkuhren werden in Deutschland üblicherweise nicht mehr eingesetzt. Sie wurden fast vollständig durch Parkscheinautomaten abgelöst. Befinden Sie sich in einer Zone mit Parkraumbewirtschaftung, sind Sie verpflichtet, einen Parkschein zu lösen.
Diesen erhalten Sie gegen Bargeld am Automaten. Allerdings ist es auch möglich, die Parkgebühr per Smartphone zu entrichten. Dafür benötigen Sie ein Konto beim jeweiligen Anbieter und eine Kreditkarte.
Interessant: Als Anwohner in einer Zone mit Parkraumbewirtschaftung können Sie einen sogenannten Anwohnerparkausweis beantragen. Dieser kostet einmalig etwas über 20 Euro und ist für zwei Jahre gültig.
Wann ist gemäß § 13 StVO kein Parkschein notwendig?
Da wir nun geklärt haben, wann Sie grundsätzlich ein Parkticket ziehen müssen, wollen wir uns nachfolgend damit beschäftigen, wann kein Parkschein vonnöten ist. § 13 StVO definiert die nachfolgenden Ausnahmen:
- § 13 Abs. 3 StVO: Haben Sie eine entsprechende App auf dem Smartphone, können Sie auch über diese virtuell einen Parkschein ziehen. Das Ordnungsamt kann diesen dann kontrollieren, wenn Sie eine entsprechende Vignette des Anbieters, bei welchem Sie das Handyparken betreiben, am Fahrzeug angebracht haben.
- § 13 Abs. 4 StVO: Wenn Sie nur kurz zum Ein- und Aussteigen halten oder das Fahrzeug entladen, müssen Sie ebenfalls kein Parkticket bezahlen.
- § 13 Abs. 5 StVO: Fahrer von Carsharing- oder E-Autos sind von der Parkscheinpflicht befreit, „soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist.“
Gut zu wissen: Auch auf einem Privatparkplatz sind Sie verpflichtet, einen Parkschein zu ziehen oder die Parkscheibe zu benutzen. Tun Sie dies nicht, kann Ihnen der Inhaber eine Vertragsstrafe aufbrummen und ggf. sogar Ihr Fahrzeug abschleppen lassen. Die Kosten müssen Sie in diesem Fall tragen.
Gegen die StVO bezüglich § 13 verstoßen: Mögliche Sanktionen
Wer gegen die Regeln, welche von der StVO vorgegeben werden, verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen. So ist es auch, wenn Sie gegen die Vorgaben aus § 13 StVO verstoßen.
Überschreiten Sie die zulässige Höchstparkdauer um 30 Minuten, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 20 Euro rechnen. Je länger Sie dort stehen, desto mehr steigt das Bußgeld an. Bei über drei Stunden müssen Sie mit 40 Euro rechnen.
Die nachfolgende Tabelle fasst die Sanktionen noch einmal übersichtlich für Sie zusammen:
Ohne Parkschein geparkt bzw. Überschreitung der Parkzeit | Verwarnungsgeld in Euro |
---|---|
... bis zu 30 Minuten | 20 |
... bis zu 1 Stunde | 25 |
... bis zu 2 Stunden | 30 |
... bis zu 3 Stunden | 35 |
... über 3 Stunden | 40 |
Schnibbe R meint
29. August 2023 at 13:57
Hallo Leute meine parktest war um 4 Minuten überzogen weil ich die Toilette noch aufsuchen musste . Ich kam deswegen 4 Minuten nach Ablauf der Parkteich zu spät ! Dafür soll ich jetzt 20 Euro zahlen ! Da muss ich mich echt wundern also doch Raubrittertum !!!