Kurz & knapp: Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
Als BKatV wird die Bußgeldkatalog-Verordnung abgekürzt. Die Verordnung aus dem Verkehrsrecht bildet unter anderem die Rechtsgrundlage für die Höhe der Regelsätze für Bußgelder und Verwarnungsgelder.
Die BKatV sieht für Bußgelder Regelsätze zwischen 60 und 1.500 Euro vor. Beläuft sich die Geldsanktion für einen Verstoß im Straßenverkehr auf weniger als 60 Euro, wird üblicherweise ein Verwarnungsgeld verhängt.
Gemäß Paragraph 4 BKatV kann ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn Fahrzeugführer grob gegen ihre Pflichten verstoßen. Die Dauer des zeitweisen Führerscheinverzichts ergibt sich bei Ordnungswidrigkeiten aus dem Bußgeldkatalog.
Allgemeine Informationen zur Bußgeldkatalog-Verordnung
Inhaltsverzeichnis
Die „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr“ – üblicherweise abgekürzt als Bußgeldkatalog-Verordnung oder BKatV – ist eine grundlegende Rechtsnorm im Verkehrsrecht. Sie setzt unter anderem im Bußgeldkatalog (BKat) die Verwarnungsgelder und Bußgelder fest, die bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr üblicherweise erhoben werden.
In diesem Zusammenhang ist von sogenannten Regelsätzen die Rede. Die aufgeführten Beträge der Geldsanktionen finden somit immer dann Anwendung, wenn die Verkehrsverstöße fahrlässig begangen wurden und gewöhnliche Tatumstände vorliegen. Liegt hingegen zum Beispiel ein vorsätzliches Handeln oder Beharrlichkeit vor, können die zuständigen Behörden oder Richter von den Regelsätzen abweichen und die Sanktionen erhöhen.
In ihrer ursprünglichen Fassung trat die BKatV am 1. Januar 1990 in Kraft. Seitdem wurde die Verordnung immer wieder überarbeitet. So trat zum Beispiel am 9. November 2021 die BKatV-Novelle in Kraft. Diese hatte das Ziel, die allgemeine Verkehrssicherheit zu verbessern und den Rad- sowie Fußverkehr zu stärken. Diese Änderung der BKatV ging unter anderem mit höheren Bußgeldern für Geschwindigkeitsverstöße oder das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen einher.
BKatV im Detail: Was besagen die einzelnen Paragraphen?
§ 1 BKatV enthält grundlegende Informationen. So wird etwa die Funktion des Bußgeldkataloges und die Differenzierung der Regelsätze bei gewöhnlichen Tatumständen sowie fahrlässiger und vorsätzlicher Begehung erklärt. Zudem schreibt der Gesetzgeber vor, dass für Ordnungswidrigkeiten, für die der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von bis zu 55 Euro vorsieht, kein Bußgeld, sondern ein sogenanntes Verwarnungsgeld zu erheben ist.
In § 2 BKatV wird die Verwarnung konkreter thematisiert. Das dabei verhängte Verwarnungsgeld beträgt mindestens 5 und maximal 55 Euro, wobei bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit für eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld besteht.
Die gesetzlichen Vorgaben für die Regelsätze bei Bußgeldern ergeben sich aus § 3 BKatV. Demnach werden zum Beispiel mögliche Eintragungen im Fahreignungsregister beim Bußgeldkatalog in der Regel nicht berücksichtigt. Ausnahmen bilden laut § 3 Abs. 1 BKatV etwa wiederholte Alkohol- oder Drogenverstöße am Steuer.
Geht das Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern mit einer Gefährdung anderer oder einer Sachbeschädigung einher, erhöhen sich dadurch gemäß § 3 Abs. 3 BKatV die Regelsätze. Eine Übersicht dazu liefert Tabelle 4 im Anhang der Bußgeldkatalog-Verordnung. Nachfolgend finden Sie daraus einen Auszug:
Regelsatz | Mit Gefährdung | Mit Sachbeschädigung |
---|---|---|
60 Euro | 75 Euro | 90 Euro |
80 Euro | 100 Euro | 120 Euro |
100 Euro | 120 Euro | 145 Euro |
120 Euro | 145 Euro | 175 Euro |
150 Euro | 180 Euro | 220 Euro |
200 Euro | 240 Euro | 290 Euro |
Wird ein Tatbestand vorsätzlich begangen, wird dies ebenfalls bei den Sanktionen berücksichtigt. Gemäß § 3 Abs. 4a BKatV ist in einem solchen Fall die Verdopplung des Regelsatzes vorgesehen.
Übrigens! Sowohl bei Verwarnungsgeldern gemäß Paragraph 2 BKatV als auch bei Bußgeldern gemäß Paragraph 3 BKatV unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Tateinheit und Tatmehrheit. Wurden durch eine Handlung mehrere Tatbestände in Tateinheit begangen, muss der Verkehrssünder in der Regel nur eine Geldsanktion bezahlen, üblicherweise die mit dem höchsten Regelsatz.
Fahrverbot gemäß BKatV
Bei einer groben Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers kann gemäß Bußgeldkatalog-Verordnung ein Regelfahrverbot drohen. Die Dauer der Sanktion wird gemäß § 4 Abs. 1 BKatV in der Regel durch den Bußgeldkatalog bestimmt.
Zudem müssen sogenannte Wiederholungstäter laut § 4 Abs. 2 BKatV mit einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Dabei handelt es sich um Fahrzeugführer, die innerhalb eines Jahres zwei Mal bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h erwischt wurden. Sieht der Bußgeldkatalog für den jeweiligen Tempoverstoß bereits ein Fahrverbot vor, verlängert sich dieses entsprechend.
Einen längeren Verzicht auf den Führerschein müssen zudem auch Personen befürchten, die mehrfach gegen die Promillegrenze verstoßen oder ein Fahrzeug unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln führen. Denn gemäß § 4 Abs. 3 BKatV sieht der Bußgeldkatalog in diesem Fall 3 Monate Fahrverbot vor, zudem erhöht sich das Bußgeld von 500 Euro auf 1.000 bzw. 1.500 Euro.
Allerdings sieht der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Möglichkeit vor, ein Fahrverbot abzuwenden. Ein Verzicht auf ein eigentlich vorgesehenes Regelfahrverbot hat laut § 4 Abs. 4 BKatV aber finanzielle Auswirkungen. So heißt es dazu:
Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
§ 4 BKatV
Üblicherweise bedeutet dies, dass sich die Geldsanktion verdoppelt oder verdreifacht.
Wollen Sie herausfinden, welche Sanktionen gemäß BKatV für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr drohen, sollten Sie einen Blick in die Anlage der Verordnung werfen. Denn dort findet sich der Bußgeldkatalog. Wem die Tabelle zu unübersichtlich ist, kann für die häufigsten Verkehrsverstöße aber auch den Bußgeldrechner nutzen.
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