Kurz & knapp: Auf der Dienstreise mit dem Privat-Pkw einen Unfall gebaut
In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Schäden, die auf einer Dienstreise mit dem privaten Fahrzeug bei einem Unfall entstanden sind.
Nein, es existieren gewisse Situationen, in denen dies nicht der Fall ist, wie z. B. wenn das private Auto aus Bequemlichkeit oder um Zeit zu sparen für die Fahrt zu Lehrgängen genutzt wird.
Führte eine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zum Unfall, haftet er im Normalfall allein für entstandene Schäden.
Wie definiert sich eine Dienstreise?
Inhaltsverzeichnis
Die Dienstreise ist ein Begriff aus der Arbeitswelt. Er bezeichnet eine Tätigkeit aus beruflichen Gründen außerhalb des gewohnten Arbeitsortes und der Wohnung des Arbeitnehmers. Beispiele für Dienstreisen sind die Teilnahme an Kongressen oder Tagungen, Fahrten zu Kunden oder der Besuch von Messen im Auftrag des Arbeitgebers.
Es gibt die Möglichkeit, dass der Reisende sein eigenes Fahrzeug für Hin- und Rückfahrt nutzt. Was passiert nun aber, wenn er während der Dienstreise mit dem Privat-Pkw in einen Unfall verwickelt wird? Wer übernimmt in so einem Fall laut Arbeitsrecht die Haftung für den Schaden?
Unfall mit dem Privat-Pkw auf der Dienstfahrt
Prinzipiell ist es so, dass der Arbeitgeber das Unfallrisiko trägt, wenn der Arbeitnehmer für die Dienstreise mit dem Privat-Pkw fährt und einen Unfall erleidet – solange diese Nutzung vom Arbeitgeber angewiesen worden ist oder durch eine betriebliche Veranlassung erfolgte. Die Kosten für Schäden, die durch einen Unfall auf der Dienstfahrt am Fahrzeug entstehen, hat dann im Regelfall die Firma zu übernehmen. Im Recht ist die Grundlage dafür § 670 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
„Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“ (§ 670 BGB)
Das Unternehmen muss aber nicht immer zahlen, wenn ein Arbeitnehmer mit dem eigenen Auto verunglückt. So ist das Unternehmen nicht in der Pflicht, die bei einem Unfall entstandenen Kosten zu tragen, wenn das private Auto in folgenden Situationen Schaden nimmt:
- Einsatz des Privat-Pkw auf dem Weg zu Lehrgängen aus Gründen der Zeitersparnis oder der Bequemlichkeit
- Parken mit dem Privat-Pkw auf einem Firmenparkplatz
- Nutzung des eigenen Wagens für den Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstelle
Diese Fälle zählen nämlich zum sogenannten allgemeinen Lebensrisiko. Doch es gibt auch für Dienstfahrten Ausnahmen, in denen die Firma nicht für Unfallschäden haftet. Diese werden im folgenden Kapitel dargelegt.
Wann haftet der Arbeitgeber bzw. die Firma nicht?
Nicht bei jedem auf einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw geschehenem Unfall muss die Firma die Kosten für den Schaden tragen. Wenn der Arbeitgeber dem Betroffenen eine Kilometerpauschale bezahlt, ist es möglich, dass diese ab einer bestimmten Höhe das Schadensrisiko des Erstgenannten abdeckt. Handelt es sich bei der Pauschale jedoch nur um den steuerlich zulässigen Kilometersatz, so muss der Arbeitgeber üblicherweise lediglich den Rückstufungsschaden in der Autoversicherung bezahlen. Soll der vollständige, auf einer Dienstreise mit dem Privat-Pkw beim Unfall verursachte Schaden abgedeckt werden, kommt eine Dienstreise-Kaskoversicherung in Frage.
Ein anderer Ausschlussgrund bei einem, auf der Dienstreise mit dem Privat-Pkw geschehenen, Unfall kann fahrlässiges Handeln des Fahrers sein. Fahrlässigkeit würde bedeuten, dass der Betroffene eine Mitschuld am Unfall hat. In so einem Fall verringert sich der Anspruch des Dienstreisenden auf Schadensersatz oder erlischt sogar vollständig. Es kommt darauf an, welcher Grad an Fahrlässigkeit dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Unfall bei der Dienstfahrt mit dem Privat-Pkw nachgewiesen wird.
- Bei einer leichten Fahrlässigkeit, also einer sehr geringfügigen Pflichtverletzung, haftet der Arbeitnehmer normalerweise nicht.
- Liegt eine mittlere Fahrlässigkeit vor, hat der Arbeitnehmer für einen Anteil der Schäden, die auf der Dienstreise mit dem Privat-Pkw bei einem Unfall verursacht worden sind, zu haften.
- Handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit, so haftet ausschließlich der Arbeitnehmer. Eine grobe Fahrlässigkeit ist eine äußerst schwerwiegende Pflichtverletzung. Diese kann beispielsweise beim Fahren unter dem Einfluss von Alkohol vorliegen.
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