Kurz & Knapp: Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen Handy am Steuer
In § 23 Abs. 1a ist das Handyverbot am Steuer festgehalten. Erwähnt werden in dem Gesetzestext nicht nur Mobiltelefone, sondern technische Geräte, die zur Kommunikation, Information oder Organisation dienen und für eine Nutzung aufgenommen bzw. gehalten werden müssen.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid für den Tatbestand „Handy am Steuer“ bekommen und wollen Einspruch einlegen, so müssen Sie auf verschiedene Dinge achten. Dazu gehört das Einhalten der Frist (meist 14 Tage) und der Form (schriftlich).
Die Erfolgsaussichten für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen Handy am Steuer können wir nicht pauschal benennen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann den Einzelfall am besten beurteilen
Video: Das Wichtigste zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Bußgeldbescheid für die Nutzung des Handys beim Fahren
Inhaltsverzeichnis
Das Handy gehört für viele Menschen in jeder Lebenslage dazu. Deshalb nutzen es einige auch im Auto. Doch das Benutzen des Handys ist am Steuer verboten. Aufgrund der Ablenkung des Fahrers vom Straßenverkehr durch das Handy am Ohr steigt das Unfallrisiko. Wird ein Autofahrer geblitzt oder von Polizeibeamten erwischt, während er damit z. B. telefoniert, droht in der Regel ein höheres Bußgeld.
Das Blitzerfoto dient als Beleg für die Tat. In einem Bußgeldbescheid wird der Betroffene, normalerweise über die zu erwartenden Sanktionen informiert.
Aber müssen diese immer akzeptiert werden? Gibt es Fälle, in denen ein Fahrer trotz Handy am Steuer erfolgreich Einspruch einlegen kann? Antworten darauf finden Sie in diesem Ratgeber.
Wann genau ist das Handy am Steuer verboten?
Die Nutzung des Handys in Fahrzeugen ist gesetzlich geregelt. In § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
- a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
- b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Der Bußgeldkatalog sieht für die verbotene Benutzung eines Handys ein Bußgeld von 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor. Kommt es zur Gefährdung oder Sachbeschädigung steigen nicht nur die bestehenden Sanktionen, auch eine weitere kommt hinzu: das Fahrverbot für einen Monat.
Doch nicht nur das Telefonieren mit dem Handy hat Sanktionen zur Folge. Auch andere Formen der Nutzung wurden vor Gericht als strafbar angesehen. Dazu zählen unter anderem folgende Aktivitäten:
- Uhrzeit auf dem Display nachsehen
- Anrufer wegdrücken
- Verwendung des Handys als Diktiergerät
- Musik hören über das Handy
- SMS schreiben oder lesen
In einigen Fällen ist das Handy am Steuer normalerweise allerdings nicht rechtswidrig. Eine Rolle spielt hierbei unter anderem die Frage, ob das Handy während der Fahrt in der Hand gehalten wird.
Nicht bestraft werden Fahrer in der Regel in folgenden Situationen:
- Telefonieren über eine Freisprechanlage
- Telefonieren im Stau, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist
Video: Handyverstoß im Auto und auf dem Fahrrad
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen Handy am Steuer
Wollen Sie einem Bußgeld wegen Handy am Steuer durch einen Einspruch entgehen, müssen sie diesen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides einlegen. Wie im vorangegangenen Kapitel deutlich geworden ist, zieht ein Einspruch gegen den Vorwurf „Handy am Steuer“ eine Einzelfallentscheidung nach sich. Von großer Bedeutung ist üblicherweise das Blitzerfoto.
Sollte darauf z. B. nicht genau zu erkennen sein, welche Person gefahren ist, muss das Bußgeld unter Umständen nicht gezahlt werden. Außerdem ist der Bußgeldbescheid möglicherweise ungültig, wenn bestimmte Angaben fehlen – etwa die Nennung der Geldbuße und der Nebenfolgen. Welche Informationen ein Bußgeldbescheid enthalten muss, ist in § 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) festgelegt.
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