Bußgelder – Abblendlicht nicht eingeschaltet
Verstoß | Punkte | Bußgeld (€) | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Nicht die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen benutzt, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten | 0 | 20.- | nein |
... mit Gefährdung | 0 | 25.- | nein |
... mit Unfall | 0 | 35.- | nein |
Nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) gefahren, obwohl die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen werden mussten | 0 | 10.- | nein |
... mit Gefährdung | 0 | 15.- | nein |
... mit Unfall | 0 | 35.- | nein |
Am Tag nicht mit Abblendlicht gefahren, trotz erheblicher Sichtbehinderung innerhalb geschlossener Ortschaft durch Regen, Nebel oder Schneefall | 0 | 25.- | nein |
... mit Unfall | 0 | 35.- | nein |
Am Tag nicht mit Abblendlicht gefahren, trotz erheblicher Sichtbehinderung außerhalb geschlossener Ortschaft durch Regen, Nebel oder Schneefall | 1 | 60.- | nein |
... mit Gefährdung | 1 | 75.- | nein |
... mit Unfall | 1 | 90.- | nein |
Am Tag das Kraftrad nicht mit Abblendlicht oder Tagfahrleuchten gefahren | 0 | 10.- | nein |
... mit Gefährdung | 0 | 15.- | nein |
... mit Unfall | 0 | 35.- | nein |
Der Bußgeldrechner zur Fahrzeugbeleuchtung
Kurz & Knapp: Vorschriften zum Abblendlicht
Das Abblendlicht muss bei Dämmerung und in der Dunkelheit eingeschaltet werden oder bei schlechten Sichtverhältnissen (z. B. Schnee).
Es ist so einzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
Wer vorschriftswidrig ohne Abblendlicht fährt, wird außerorts strenger sanktioniert als innerorts.
Abblendlicht – Was sie beachten müssen
Inhaltsverzeichnis
Bestimmte Verstöße im Straßenverkehr werden nach dem Bußgeldkatalog 2024 mit hohen Bußgeldern, Punkten und monatelangen Fahrverboten geahndet – wie zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen). Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit der Fahrzeugbeleuchtung zusammenhängen, sind die Sanktionen in der Regel etwas weniger hart.
Nichtsdestotrotz sind Beleuchtungen im Verkehr für die Sicherheit unerlässlich. Neben unter anderem dem Warnblinklicht und dem Fernlicht, ist das Abblendlicht ein pflichtmäßiger Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung.
Als Abblendlicht-Farbe bzw. für die Beleuchtung der Fahrbahn durch die Scheinwerfer darf nach § 50 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nur weißes Licht verwendet werden.
Wozu dient das Abblendlicht?
Das Abblendlicht dient – im Gegensatz zum Fernlicht – dazu, geringere Sichtweiten bis zu einer Entfernung von maximal 50 Metern vor dem Fahrzeug zu beleuchten. Das Abblendlicht sollte vor allem bei schlechter Sicht, die wetterbedingt durch z.B. Regen, Nebel oder Schneefall verursacht wird, verwendet werden. Dabei müssen Fahrer darauf achten, dass der Gegenverkehr und andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Weiterhin ist das Abblendlicht in der Morgen- und Abenddämmerung sowie bei Dunkelheit einzuschalten.
Wenn Sie das Abblendlicht einstellen, leuchtet das Abblendlicht-Symbol auf. Diese Kontrollleuchte ist grün.
Welche Maßnahmen sieht der Bußgeldkatalog im Rahmen des Abblendlichts vor?
Auch wenn die Maßnahmen nach der neuen Bußgeldtabelle insgesamt niedrig ausfallen, was die Verstöße in Bezug auf die Fahrzeugbeleuchtung betrifft, so sind die bei Beleuchtungsverstößen drohenden Sanktionen doch nicht zu vernachlässigen.
Es drohen folgende Bußgelder bei falscher, fehlender oder fehlerhaften Beleuchtung:
- Fährt ein Autofahrer trotz erheblicher Sichtbehinderung durch Schneefall, Nebel oder Regen am Tag außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Abblendlicht, wird nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro fällig, zudem erhält er zusätzlich ein Punkt in Flensburg. Ein Fahrverbot wird in diesem Fall nicht verhängt.
- Innerorts werden für denselben Verstoß 20 Euro fällig. Weitere Folgen gibt es aber nicht. Die mildere Strafe resultiert dabei aus der niedrigeren Gefahr, die innerorts in der Regel besteht. Hier sind die Straßen nämlich meist beleuchtet.
- Im Tunnel muss das Abblendlicht immer eingeschaltet werden. Eine Missachtung der Pflicht führt in diesem Fall zu einem Bußgeld von 10 Euro.
Asymmetrisches Abblendlicht
Scheinwerfer sind in der Regel so konzipiert, dass sie asymmetrisches Licht ausstrahlen. Das heißt, dass z.B. in Ländern wie Deutschland, wo Rechtsverkehr besteht, die rechte Fahrbahn stärker ausgeleuchtet wird als die linke. Das bietet den Vorteil, dass einerseits der Gegenverkehr weniger stark geblendet wird und andererseits Verkehrsteilnehmer am rechten Straßenrand schneller erkannt werden können.
Für das genaue Einstellen der Scheinwerfer sieht die StVZO genaue Regelungen vor. So heißt es zum Beispiel in §50 Abs. 6 StVZO :
„Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist.“
Nutzen Sie die Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig, wird ein Bußgeld von 20 Euro fällig. Entsteht dabei eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung, erhöhen sich die Bußgelder auf 25 Euro bzw. 35 Euro.
Zudem ist darauf zu achten, dass die Beleuchtungseinrichtungen nicht verschmutzt oder verdeckt sind. Auch hier werden 20 Euro fällig. Wenn der Zustand zusätzlich zu einer Gefährdung oder einer Sachbeschädigung führt, erhöht sich der zu zahlende Betrag entsprechend auf 25 Euro bzw. auf 35 Euro.
Krafträder müssen nach dem Verkehrsrecht in jedem Fall und unabhängig von den Wetterverhältnissen mit Abblendlicht fahren.
LED-Abblendlicht – Ein neuer Trend im Aufkommen
Besonders beliebt bei Autofahrern sind die LED-Leuchten wegen ihrer starken Leuchtkraft und dem niedrigem Stromverbrauch. Zudem gelten sie als langlebig. Anders als in den USA ist in Europa die Verwendung von LED-Leuchten an Fahrzeugen erst seit 2010 erlaubt.
Wann müssen Sie das Fernlicht einschalten?
Neben dem Abblendlicht gibt es, wie bereits erwähnt, auch das Fernlicht. Wie der Name schon sagt, hat es eine größere Reichweite als das Abblendlicht. Es kann etwa einen Bereich von 100 bis 200 Metern vor dem Fahrzeug beleuchten.
Da hier die Blendwirkung größer ist, müssen Fahrer sofort abblenden, wenn ihnen andere Fahrzeuge entgegenkommen oder sie sich vorausfahrenden Kfz nähern. Auch Passanten oder Radfahrer dürfen nicht geblendet werden. Ist eine durchgehende Straßenbeleuchtung vorhanden, dürfen Sie das Fernlicht nicht einschalten.
Doch wo und wann sollten Sie die spezielle Fahrzeugbeleuchtung einsetzen? Grundsätzlich empfiehlt sich der Einsatz des Fernlichts bei Fahrten auf Landstraßen in der Dämmerung oder bei Dunkelheit. Gut zu wissen: Sie dürfen das Fernlicht auf der Autobahn einsetzen – allerdings nur, wenn der Mittelstreifen lichtdicht ist. Auch hier besteht ansonsten die Gefahr der Blendung des entgegenkommenden Verkehrs.
Auf ein angeschaltetes Fernlicht weist eine Kontrollleuchte im Armaturenbrett hin. Das angezeigte Symbol ähnelt dem für das Abblendlicht. Es leuchtet jedoch nicht grün. Vielmehr weist auf das Fernlicht die Farbe blau hin.
Was ist das Tagfahrlicht?
Zusätzlich sind moderne Fahrzeuge mit dem sogenannten Tagfahrlicht ausgestattet. Seit Februar 2011 muss jedes Neufahrzeug über diese spezielle Beleuchtungseinrichtung verfügen. Doch worin unterscheiden sich Tagfahr- und Abblendlicht eigentlich genau?
Beim Tagfahrlicht brennen auch tagsüber ständig Leuchten am Auto. Im Gegensatz zum Abblendlicht geht es nicht darum, die Straße auszuleuchten. Vielmehr ist von Bedeutung, dass andere Verkehrsteilnehmer das Fahrzeug schneller erkennen können. Das erhöht die Sicherheit im Straßenverkehr.
Bei Motorrädern ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu beachten: Laut § 17 Abs. 2a StVO müssen Motorräder auch am Tage entsprechende Beleuchtungseinrichtungen einschalten. Es bietet sich das Tagfahrlicht fürs Motorrad an, falls das Zweirad damit ausgestattet ist. Doch es kann auch das Abblendlicht verwendet werden.
Besonders aufmerksam müssen Kfz-Fahrer sein, die im Ausland unterwegs sind. Im Gegensatz zu Deutschland gilt in vielen Ländern auch tagsüber eine gesetzlich festgelegte Lichtpflicht. Dazu zählen unter anderem Bulgarien, Dänemark und Finnland. Verstoßen Sie gegen die Regel, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Sind Sie beispielsweise am Tage ohne eingeschaltetes Abblend- oder Tagfahrlicht in der Schweiz unterwegs, müssen Sie mit einem Bußgeld von rund 30 Euro rechnen.
TOM meint
27. März 2019 at 10:43
Hallo,
ich wollte fragen, ob es sein kann, dass originale(ab Werk verbaute) Tagfahrleuchten bei einem „Neufahrzeug“ von 2018, abschaltbar sein können? Wenn TFLs verbaut sind, muss meiner Auffassung nach, eine solche Beleuchtungseinrichtung auch funktionieren/darf nicht abschaltbar sein, wenn es Vorschrift ist das Neufahrzeuge das haben müssen und muss daher sobald Zündung AN, auch leuchten!? Mir sagte letztens Einer, er könne seine TFLs angeblich abschalten(Im Bord-Menü) und das das nicht strafbar wäre, weil keine Gesetzliche Vorschrift, was er mir beides nicht widerlegen konnte(wollte). Spätestens der TÜV will die in Funktion sehen, oder irre ich da?
Besten Dank schon jetzt :)
Falk meint
5. Dezember 2018 at 16:41
Hallo, ich habe einen Bescheid bekommen, dass ich eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 24 begangen habe.
Ich hatte LED Leuchtmittel.
Nun soll ich 162,16 € zahlen & einen Punkt erhalten.
Ich bin noch in der Probezeit, muss ich mit weiteren Maßnahmen rechnen?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Falk
bussgeldkatalog.de meint
10. Dezember 2018 at 10:21
Hallo Falk,
leider können wir anhand Ihrer Informationen nicht erkennen, welcher Tatbestand Ihnen vorgeworfen wird.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Alf meint
22. November 2018 at 22:58
Hallo,
daß in zunehmendem Maß Fahrzeuge mit einseitig kaputtem Abblendlicht und/oder Standlicht unterwegs sind, was zu einer Erlöschung der Betriebserlaubnis führen müßte und nachts eine echte Gafahr darstellt, ist wohl allgemein bekannt. Warum unternehmen die zuständigen Stellen seit Jahren nichts dagegen?
Gruß
alf
Marco meint
24. Oktober 2018 at 13:43
Hallo mein abblendlicht ist ausgefallen kann nur noch mit Fernlicht fahren.. War schon in der Werkstatt die finden den fehler nicht… Darf ich mit dem auto morgen mit Fernlicht zur arbeit fahren
bussgeldkatalog.de meint
26. Oktober 2018 at 8:19
Hallo Marco
Davon ist abzuraten. Suchen Sie am besten erneut eine Werkstatt auf, ggf. eine andere als zuvor, um das Problem beheben zu lassen.
– Die Redaktion
Jona meint
12. April 2018 at 13:50
Guten Tag,
angenommen man fährt tagsüber bei guten Sichtverhältnissen mit dem Auto und aktivierten illegalen Abblendlicht (kein E-Prüfzeichen vorhanden). Wie sieht dabei die Rechtslage aus? Wenn es Nachts aktiviert ist, klar. Erlöschen der Betriebserlaubnis, aber wie sieht es Tagsüber aus?
bussgeldkatalog.de meint
7. Mai 2018 at 8:38
Hallo Jona,
in der Regel sollte die Tageszeit bei nicht eingetragenen und nicht erlaubten Bauteilen keine Rolle spielen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Sandra meint
7. März 2018 at 0:24
Hallo, wurde von der Polizei Abends angehalten, weil ein Abblendlicht defekt war. Muss dafür 35,- Euro zahlen….ist das rechtens?
LG Sandra
bussgeldkatalog.de meint
23. April 2018 at 10:46
Hallo Sandra,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Toni meint
15. Februar 2018 at 23:57
Darf ich an meiner Mercedes Benz A140 Baujahr 2000 meine abblendlichter lampen mit Xenon Lampen austauschen ?
bussgeldkatalog.de meint
23. April 2018 at 8:17
Hallo Toni,
Veränderungen an der Beleuchtung müssen in der Regel vom TÜV abgenommen werden. Erkundigen Sie sich daher am besten direkt vor Ort.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Peter meint
31. Januar 2018 at 9:03
Hi, darf man innerorts mit Fernlicht fahren?
Wenn nein, wo genau steht der Punkt in der stvo? Ich finde nur den Hinweis mit den schlechten Lichtverhältnissen. Von. Innerorts u außerorts ist doch dort nicht die Rede?
Danke und Grüße
bussgeldkatalog.de meint
16. April 2018 at 10:02
Hallo Peter,
die StVO untersagt die Nutzung des Fernlichts auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung. Dies ist in der Regel innerorts gegeben. Zudem ist dort auch immer mit Gegenverkehr zu rechnen, sodass ein rechtzeitiges Abblenden nicht immer gewährleistet werden kann.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Klaus meint
16. Dezember 2017 at 5:24
Bin Nachts von Lemgo nach Höxter gefahren. Unter anderem war Regen Schneeschauer und Nebelbanken vorhanden. Bin mit Nebelscheinwerfer gefahren um bessere Sicht zu bekommen.In Höxter wurde ich von der Polizei angehalten und sollte 20€ Verwarnungsgeld bezahlen. Klar da war eben kein Nebel mehr. Habe vergessen es auszuschalten. Ist dieses OK?
bussgeldkatalog.de meint
20. Dezember 2017 at 12:12
Hallo Klaus,
ja das ist rechtens, da beim missbräulichen Nutzen der Nebelscheinwerfer ein Bußgeld von 20 Euro anfällt.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Tim meint
9. August 2017 at 12:44
Hallöchen.
Vor Kurzem ist mir ein Brief ins Haus geflattert, welcher mir nahelegte, eine meiner Abblendleuchten zu wechseln, da diese defekt sei. Ich fahre immer mit Dauerlicht, allerdings bin ich schon eine ganze Weile nicht mehr bei Dämmerlicht oder später durch die Gegend gedüst, weshalb es mir nicht aufgefallen ist.
Den Schaden habe ich behoben und auch umgehend bei der nächsten Polizeistation gemeldet, wie im Brief vorgegeben.
Eine Woche später erhielt ich einen Bußgeldbescheid von 15 Euro, aufgrund des Fahrens mit defektem Abblendlicht.
Ist das so in Ordnung? Ein Bußgeld hätte ich wenn, dann bereits mit dem ersten Schreiben erwartet.
Gruß
Tim
bussgeldkatalog.de meint
14. August 2017 at 10:07
Hallo Tim,
offensichtlich wurden die beiden Schreiben von unterschiedlichen Behörden verfasst, da kann es schon mal zu verzögerten Bearbeitungszeiten kommen. Das ist also nicht ungewöhnlich.
Das Team von bussgeldkatalog.de
Robert meint
4. Juli 2017 at 13:39
Hallo
Bin versehentlich mit Fernlicht durch einen Tunnel gefahren. Wollte jetzt wissen ob ich ein Bußgeld bekomme und wenn ja wie hoch das Bußgeld sein wird ??
bussgeldkatalog.de meint
10. Juli 2017 at 10:55
Hallo Robert,
falls Sie ein Bußgeld erhalten sollten, liegt dies bei der unsachgemäßen Benutzung des Fernlichts ohne Beschädigung oder Gefährdung in der Regel bei 10 Euro.
bussgeldkatalog.de
Marcel meint
29. November 2016 at 17:48
Hallo,
Welche Strafe würde auf mich zu kommen, wenn ich meine Abblendlichtbirne durch eine passende LED ersetze ?
bussgeldkatalog.de meint
5. Dezember 2016 at 10:24
Hallo Marcel,
ist das Teil nicht für Ihr Fahrzeug zugelassen, erlischt die Betriebserlaubnis, was ein Bußgeld von 50 Euro nach sich zieht. Bei zugelassenen Produkten sollten jedoch keine Probleme entstehen. Lassen Sie sich am besten in einer Fachwerkstatt beraten.
bussgeldkatalog.de
Dirk meint
19. November 2016 at 21:23
Ist es eigentlich falsch,in der aktuellen,dunklen Jahreszeit permanent mit Licht zu fahren?
Ich sehe sehr oft unbeleuchtete Fahrzeuge,die man erst sehr spät erkennt.Speziell in den Wintermonaten hat man doch sehr oft wechselnde Sichtverhältnisse.
Bisher halte ich es so,dass ich Dauerlicht einschalte,sobald ich die Winterbereifung aufgezogen hab…beim Wechsel auf Sommerreifen schalte ich auf die Fahrlichtautomatik um.
bussgeldkatalog.de meint
21. November 2016 at 9:46
Hallo Dirk,
Sie dürfen permanent mit Licht fahren. In einigen Ländern – z. B. Dänemark, Polen und Schweden – ist dies sogar Pflicht.
bussgeldkatalog.de
Dirk meint
23. November 2016 at 23:58
Danke für die Antwort. Sollte man dann nicht besser die Strafen für Fahren mit nicht angepasster Beleuchtung erhöhen?
Ein permanentes Fahren mit Licht in den Wintermonaten halte ich für sinnvoll.
bussgeldkatalog.de meint
28. November 2016 at 9:48
Hallo Dirk,
diese Frage muss vom Gesetzgeber beantwortet werden.
bussgeldkatalog.de
Petra S. meint
19. Oktober 2016 at 18:19
Guten Tag,
wird ein Bußgeld verhängt, wenn ich nicht beide Glühlampen beim Abblendlicht wechsle (es ist nur eine defekt)??
bussgeldkatalog.de meint
24. Oktober 2016 at 9:27
Hallo Petra,
wenn nur eine von beiden defekt ist, muss auch nur diese gewechselt werden.
bussgeldkatalog.de
R.L. meint
4. Juni 2016 at 17:53
Guten Tag,
leider finde ich nichts über Veränderugen am Scheinwerfer, d.h. foliert, lasierte oder lackierte Rückleuchten, sowie Seitenmarkierungen und Frontscheinwerfer.
Dirk meint
24. November 2016 at 0:12
Wenn man vorhandene Beleuchtungseinrichtungen „tunt“,dann benötigt man eine entsprechende ABE oder „TÜV“-Gutachten.Ohne dies erlischt die Betriebserlaubniss.
A.P. meint
4. Mai 2016 at 10:08
Ist es Pflicht abends oder nachts, in geschlossenen Ortschaften mit Beleuchtung, das Abblendlicht einzuschalten?
bussgeldkatalog.de meint
9. Mai 2016 at 8:42
Hallo,
ja, das Abblendlicht ist einzuschalten.
bussgeldkatalog.de
K. E. meint
26. April 2016 at 18:43
Hi,
bin kürzlich mal angehalten worden, weil ich als Tagfahrlicht meine Nebellampen benutzt habe, und zahlen musste. Ist das rechtens ..?
Grüßles,
K. E.
bussgeldkatalog.de meint
2. Mai 2016 at 8:50
Hallo,
dies ist rechtens, da es in Deutschland nicht erlaubt ist, die Nebelschlussleuchte trotz ausreichender Sicht einzuschalten.
bussgeldkatalog.de
Peter meint
7. November 2016 at 15:35
Hi,
die Frage von K.E. bezog sich m.E.n. nicht auf die Nebelschlussleute, sondern auf die „Nebelscheinwerfer“ vorne am Wagen. Wie verhält es sich dann, wenn man diese eingeschaltet hat und in eine Kontrolle kommt, ohne dass Nebel vorherrscht?
LG, Peter
bussgeldkatalog.de meint
14. November 2016 at 9:37
Hallo Peter,
werden die Nebelscheinwerfer missbräuchlich benutzt, fällt ein Bußgeld von 20 Euro an. Verbunden mit einer Gefährdung erhöht sich dieses auf 25 Euro, mit Sachbeschädigung auf 35 Euro.
bussgeldkatalog.de