Kurz & knapp: Akteneinsicht
Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist es ratsam, Akteneinsicht zu beantragen und so nähere Informationen über Ihren Fall in Erfahrung zu bringen (z. B.: Mit welchem Blitzer wurden Sie geblitzt/gemessen?).
Sie können in einem Bußgeldverfahren entweder einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen oder diese selbst beantragen.
Der Antrag auf Akteneinsicht ist mit Kosten in Höhe von 12 Euro verbunden, wenn die entsprechenden Dokumente versendet werden müssen. Im Falle einer Online-Akteneinsicht entstehen keine Kosten. Dies besagt § 107 Absatz 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Akteneinsicht kann Gewissheit bringen
Inhaltsverzeichnis
Haben Sie eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einen Abstandsverstoß begangen, werden Sie darüber durch den Anhörungsbogen sowie den Bußgeldbescheid in Kenntnis gesetzt. Diese Schreiben enthalten allerdings nicht alle Informationen, welche für das Bußgeldverfahren relevant sind.
So fehlen darin nicht selten die genauen Modellbezeichnungen der Blitzer oder das Blitzerfoto ist nur in schlechter Qualität vorhanden. Allerdings können gerade solche Informationen von Bedeutung sein, wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen wollen. In diesem Fall kann es notwendig sein, die Akteneinsicht zu beantragen.
Doch wann besteht die Möglichkeit zur Akteneinsicht? Ist ein Antrag notwendig? Und kann dieser nur durch einen Anwalt gestellt werden? Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Gesetzliche Vorgaben zur Akteneinsicht
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und möchten die genauen Umstände der Ordnungswidrigkeit in Erfahrung bringen? Oder hegen Sie sogar Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides? In diesem Fall kann es sinnvoll sein, eine Akteneinsicht zu beantragen. Denn nur so können Sie die Unterlagen und Informationen prüfen.
Die Möglichkeit der Akteneinsicht ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgehalten. In § 49 Absatz 1 OWiG heißt es dazu:
Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Die Akteneinsicht ist mit Kosten verbunden. In der Regel belaufen sich diese gemäß § 107 Abs. 5 OWiG auf 12 Euro, wenn die Akten versendet werden müssen. Weitere Kosten können für Kopien anfallen. Mittlerweile kann auch online eine Akteneinsicht erfolgen; Gebühren werden in diesem Fall keine fällig. Dabei erhalten Sie Zugangsdaten, mit denen Sie auf die Dokumente zugreifen können. Allerdings ist die Akteneinsicht in der Dauer beschränkt.
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Dieser muss nicht persönlich auf der Behörde erscheinen, sondern kann sich die Unterlagen in die Kanzlei schicken lassen. Die Dauer der Einsicht ist dabei auf vier Wochen begrenzt.
Akteneinsicht beantragen: Unser Muster zeigt wie!
Möchten Sie die Akteneinsicht ohne Anwalt vornehmen, müssen Sie selbst dafür einen Antrag stellen. Diesen reichen Sie bei der zuständigen Bußgeldstelle ein. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, müssen Sie zudem einen Termin für die Einsicht in die Ermittlungsakte vereinbaren.
Ist Ihr Anreiseweg zur Behörde, von welcher der Bußgeldbescheid stammt, besonders weit oder umständlich, kann unter Umständen auch die Möglichkeit bestehen, dass die Akteneinsicht bei der Polizei erfolgen kann. Diesen Wunsch sollten Sie bereits im Antrag mitteilen.
Antrag auf Akteneinsicht (Muster)
Sie wollen die Akteneinsicht beantragen? Das nachfolgende Muster kann als Orientierung für mögliche Formulierungen dienen.
[Anschrift der zuständigen Bußgeldstelle]
[Ort, Datum]
Betreff: Antrag auf Akteneinsicht (Aktenzeichen xxx/xx)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Akteneinsicht nach § 49 OWiG (Aktenzeichen xxx/xx).
Die Einsicht in die Akte möchte ich bei der zuständigen Behörde [Name und Anschrift der Bußgeldstelle] vornehmen.
Alternativ: Aufgrund des langen Anreiseweges beantrage ich die Zusendung der Akte an die zuständige Polizeidienststelle [Name und Anschrift der Dienststelle].
Ich bitte um Rückmeldung, zu welchem Zeitpunkt ich die betreffende Akte einsehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
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