Kurz & Knapp: Amtshaftung in Deutschland
Der Begriff Amtshaftung beschreibt die Übernahme von Schadensersatzleistungen des Staates für das schuldhafte Verhalten eines Beamten oder Angestellten in Ausübung der hoheitlichen Aufgaben.
Die rechtliche Grundlage zur Amtshaftung bilden Paragraph 839 BGB und Art. 34 GG.
Der Amtshaftungsanspruch wird von Fall zu Fall entschieden. Wollen Sie gemäß Amtshaftungsrecht eine Klage erheben, so ist dies nur mit einem Anwalt möglich.
Was bedeutet Amtshaftung?
In vielen Berufen tragen die Arbeitnehmer eine große Verantwortung. Ärzte bekommen nicht selten das Leben ihres Patienten anvertraut. Auch bei Piloten kann ein einziger Fehler die Mitreisenden das Leben kosten.
Allerdings ist keine Berufsgruppe komplett davon befreit, dass Fehler passieren können. Nur haben diese glücklicherweise meist nicht so gravierende Auswirkungen. Doch was passiert eigentlich, wenn Beamte oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst etwas falsch machen und dadurch ein Schaden für Dritte entsteht?
In Deutschland gilt in solchen Fällen häufig die sogenannte Amtshaftung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Wann es zum Amtshaftungsprozess kommen kann und warum das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Grundgesetz bei der Amtshaftung eine wichtige Rolle spielen, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Wann besteht ein Amtshaftungsanspruch?
Gerade wenn Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst ein Fehler unterläuft, kann dies ernste Konsequenzen für Dritte nach sich ziehen. Haben diese dann einen berechtigten Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, stellt sich unweigerlich die Frage, wer eigentlich haftet, wenn der Schaden bei Arbeitsausübung entstanden ist.
Die Antwort auf diese Frage ist zunächst einmal im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 839 Absatz 1 definiert:
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. […]
Klingt erstmal logisch – wer den Schaden verursacht, muss auch dafür geradestehen. Allerdings muss § 839 BGB stets in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz betrachtet werden:
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. […]
Amtshaftung bedeutet in diesem Zusammenhang also, dass der Staat für den verursachten Schaden durch einen im öffentlichen Dienst angestellten aufkommen muss. Dazu muss allerdings ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Handeln des Amtsträgers und dem Herbeiführen des Schadens bestehen.
Kann bei Amtshaftung eine Verjährung eintreten?
Die Verjährung der Amtshaftung tritt regelmäßig nach drei Jahren in Kraft. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu welches der Geschädigte Kenntnis von seinem Amtshaftungsanspruch gewonnen hat oder diese nur durch grobe Fahrlässigkeit nicht erlangen konnte.
Amtshaftung: Regress des Beamten ist möglich
Allerdings bedeutet die Amtshaftung nicht, dass der Staat automatisch für jeden Schaden aufkommen und auf den Kosten sitzenbleiben muss. Gemäß Artikel 34 Satz 2 GG besteht nämlich die Möglichkeit, den Schadensverursacher in Regress zu nehmen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Schadensverursacher vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Nur dann kann sich der Stadt den Schadensersatz vom Betroffenen zurückholen.
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