Bußgeldkatalog zur Beleuchtung
Verstoß | Geldbuße |
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Bremsleuchten entsprechen am Fahrzeug oder Anhänger nicht den Vorschriften | 15 EUR |
Kurz & Knapp: Bremsleuchte an Fahrzeugen
Bremsleuchten sind in Deutschland wie Abblend- und Fernlicht Teil der vorgeschriebenen Beleuchtung. Es müssen mindestens zwei rote Bremsleuchten am Fahrzeug vorhanden sein.
Die dritte Zusatzbremsleuchte ist bei Neuwagen seit 1998 vorgeschrieben. Was diesbezüglich zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Eine LED-Bremsleuchte ist dann zulässig, wenn sie eine Zulassung in der EU besitzt und durch eine Prüforganisation abgenommen wurde. Das gilt auch, wenn die dritte Bremsleuchte als LED eingebaut wird.
Spezifische Informationen zur Bremsleuchte:
Muss eine Bremsleuchte am Fahrzeug immer rot sein?
Inhaltsverzeichnis
Die richtige Beleuchtung trägt nicht nur dazu bei, dass Fahrer die Fahrbahn und Hindernisse rechtzeitig erkennen, sondern signalisiert anderen Verkehrsteilnehmern bestimmte Situationen und Verhaltensweisen. So informiert die Bremsleuchte eben darüber, dass der Vorausfahrende bremst. Das Aufleuchten der Bremslampe ermöglicht es, Hinterherfahrenden sich rechtzeitig darauf einzustellen und ebenfalls abzubremsen. Ein Bremslicht am Auto oder Motorrad ist also immer unter dem Aspekt der Sicherheit zu betrachten.
Daher ist es nicht verwunderlich, dass der Gesetzgeber geregelt hat, was in Bezug auf diese Art der Beleuchtung an Fahrzeugen zu beachten ist. Wie viele Leuchten vorhanden sein müssen und wie diese auszusehen haben, definiert die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Insbesondere § 53 StVZO beinhaltet die Vorschriften zur Beleuchtung an Fahrzeugen. Für die Bremsleuchte sind dort folgende Bestimmungen zu finden:
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse […] anzeigen.
Vorgeschrieben sind an Fahrzeugen und Anhängern mindestens zwei rote Bremsleuchten. Andere Farben sind also nicht zulässig. Die Bremsleuchte muss zudem stärker als der rote Rückstrahler leuchten, besonders auch wenn diese miteinander verbaut sind. Die entsprechenden Leuchten dürfen darüber hinaus auch nicht beweglich sein, sondern sind fest am Fahrzeug zu verbauen. Eine blinkende Bremsleuchte ist ebenfalls nicht zulässig.
LED-Bremsleuchte: Zulässig oder nicht?
Ist die Bremsleuchte bereits ab Werk als LED verbaut, gehört sie zur Standardausrüstung am Fahrzeug und ist zulässig. Ein Nachrüsten mit einem LED-Bremslicht mit der StVZO derzeit nicht vereinbar, die diese Leuchte in der Regel keine Zulassung in der EU besitzen. Rüsten Fahrzeughalter ihren fahrbaren Untersatz dennoch mit einer LED-Bremsleuchte nach, bauen also die vorhandene Variante aus, kann das zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Etwas anders stellt sich das dar, wenn das gesamte Beleuchtungsmodul gegen eine LED-Version getauscht wird. Hat dieses eine Zulassung, ist somit auch die LED-Bremsleuchte inbegriffen und erlaubt. Ob solch ein kostenintensiver Tausch allerdings notwendig ist, muss jeder Halter selbst entscheiden. Auch erlaubt ist es, ein drittes Bremslicht als LED-Variante zu verbauen. Doch muss eine dritte Bremsleuchte laut StVZO überhaupt vorhanden sein?
Auto: Drittes Bremslicht als Pflicht
Zusätzliche Bremsleuchten sind in Deutschland und der Europäischen Union seit 1998 für alle Neuwagen verpflichtend einzubauen. Die Fahrzeuge müssen also bereits ab Werk mit einer dritten Bremsleuchte ausgestattet sein, damit sie eine Straßenzulassung erhalten. Die gesetzliche Grundlage bilden die Verordnung 76/756/EWG und die ECE-Reglung R48. In diesen wird unter anderem auch definiert, dass die zusätzliche Bremsleuchte höher als das ohnehin vorgeschriebene Paar angebracht sein muss. Des Weiteren ist dieses Bremslicht dann in der Mitte des Hecks zu platzieren, was sowohl außen als auch innen im Fahrzeug geschehen kann.
Ist noch keine dritte Bremsleuchte vorhanden und möchten Fahrzeughalter eine solche nachrüsten, sollten sie bestimmte Vorschriften beachten. Alle verbauten Leuchten müssen eine Prüfnummer oder eine Zulassung durch den TÜV besitzen. Liegen diese nicht vor, sind diese Leuchtmittel an Fahrzeugen nicht zulässig. Die dritte Bremsleuchte muss vom TÜV auch abgenommen sein, wenn sie keine Prüfnummer, also keine Zulassung besitzt.
Wollen Sie eine dritte Bremsleuchte nachrüsten, geht das als einzelne Leuchte oder als Leuchtenpaar. Nicht zulässig ist ein Nachrüsten jedoch, wenn bereits zwei Paar Bremsleuchten vorhanden sind.
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