Bußgeldtabelle: Xenon-Scheinwerfer unzulässig
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug ist unzulässig | 20 € |
Fahrzeug wurde trotz fehlender Betriebserlaubnis im Straßenverkehr geführt | 50 € |
Kurz & knapp: Bußgeld wegen Xenon-Scheinwerfern
Xenon-Scheinwerfer strahlen ein helleres Licht aus als Halogenlampen – deshalb ziehen viele Fahrzeughalter eine Nachrüstung mit Xenon-Gasentladungslampen in Erwägung.
Der Einbau und die Verwendung von Xenon-Scheinwerfern sind grundsätzlich erlaubt, wenn zusätzlich eine automatische Leuchtweitenregulierung, eine Scheinwerferreinigungsanlage und ein Vorschalt- und Zündgerät verbaut werden.
Ein Bußgeld droht erst, wenn durch den Einbau der Xenon-Lampen die Betriebserlaubnis erloschen ist oder wenn für den Straßenverkehr unzulässige Leuchtmittel verwendet wurden.
Eignen sich Xenon-Leuchtmittel zur Beleuchtung im Straßenverkehr?
Inhaltsverzeichnis
Die Beleuchtung am eigenen Fahrzeug spielt im Straßenverkehr eine entscheidende Rolle. Denn durch diese können Fahrzeugführer nicht nur bei Nacht oder bei schlechten Witterungsbedingungen wie Nebel, Schneefall oder Starkregen besser sehen, sondern sie sorgt auch dafür, dass Sie von anderen Verkehrsteilnehmer besser und früher wahrgenommen werden.
Je stärker und heller die Beleuchtung, desto besser also? Nein. Denn ein zu intensiv strahlendes Licht birgt auch einige Gefahren. Andere Autofahrer können schließlich dadurch geblendet werden und so kann es schneller als erwartet zu einem Unfall kommen. Um dies zu vermeiden, schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor, was bezüglich der Scheinwerfer einzuhalten ist.
Wegen des helleren Lichts wollen viele Fahrzeughalter die Scheinwerfer an ihrem Fahrzeug mit Xenon-Lampen nachrüsten. Aber ist das überhaupt erlaubt? Welche Vorteile und Nachteile ergeben sich aus der Nutzung von Xenon-Leuchtmitteln? Kann ein Bußgeld wegen Xenon-Scheinwerfern die Folge sein? Die Antworten auf diese Fragen erhalten Sie im Folgenden.
Sind Xenon-Scheinwerfer am Fahrzeug erlaubt?
Xenonlicht erkennen Sie daran, dass das Licht leicht bläulich strahlt und wesentlich heller ist als das von Halogenlampen. Xenon-Gasentladungslampen dienen dazu, die Helligkeit des Abblendlichts bzw. des Fernlichts eines Fahrzeugs zu steigern und somit die Sicht des Fahrzeugführers bei Dunkelheit bzw. schlechten Wetterverhältnissen zu verbessern. Und nicht nur das – Xenon-Lampen besitzen gegenüber Halogenlampen weitere Vorteile:
- Sie verbrauchen im Vergleich weniger Energie.
- Sie halten wesentlich länger und müssen daher seltener ausgewechselt werden.
- Ihre Lichtfarbe ähnelt der des Tageslichts. Der höhere Blauanteil sorgt dafür, dass der Fahrer munterer und konzentrierter ist.
- Bei guten Sichtverhältnissen ist der Kontrast zwischen Licht und Umgebung stärker.
Doch ist der Einsatz solcher Lampen überhaupt erlaubt oder droht ein Bußgeld, wenn Xenon-Scheinwerfer im Straßenverkehr verwendet werden? Gemäß § 50 Abs. 10 der StVZO ist der Einbau von Gasentladungslampen grundsätzlich erlaubt. Allerdings gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
- einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
- einer Scheinwerferreinigungsanlage und
- einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
Der Einbau und die Verwendung von Xenon-Gasentladungslampen hat aber auch einige Nachteile:
- Hohe Kosten für die Anschaffung und den Einbau der Lampen sowie der automatischen Leuchtweitenregulierung, Scheinwerferreinigungsanlage und des Vorschalt- und Zündgeräts.
- Die Wartung und der Austausch der Lampen sowie der damit verbundenen Geräte sollten unbedingt von einem Fachmann vorgenommen werden.
- Der Gegenverkehr kann durch das hellere Licht der Xenon-Lampen auch bei richtiger Einstellung stärker geblendet werden.
- Die Lichtintensität nimmt mit zunehmendem Alter schneller ab, jedoch ist die Leuchtkraft vergleichsweise immer noch stärker als bei Halogenlampen.
- Bei Nebel und schlechten Sichtverhältnissen hat das bläuliche Licht negative Auswirkungen auf den Kontrast und die Sichtweite.
Scheinwerfer mit Xenon-Lampen nachrüsten und Strafe vermeiden: So geht’s!
Wollen Sie also Xenon-Lampen für die Beleuchtung an Ihrem Fahrzeug verwenden, sollten Sie darauf achten, dass diese zusätzlichen Ausstattungen ebenfalls vorhanden sind. Andernfalls kann ein Bußgeld drohen. Xenon-Gasentladungslampen können käuflich erworben werden. Dabei sollten Sie aber darauf achten, dass diese über das ECE-Prüfsiegel verfügen. Denn nur dann sind die Lampen für die Verwendung im Straßenverkehr zugelassen.
Besitzen Sie nicht die nötigen Fachkenntnisse, um die Lampen an den Fahrzeug-Scheinwerfern selbst auszutauschen, müssen Sie außerdem Kosten für den Einbau bei einer Kfz-Werkstatt in Kauf nehmen. Denn werden die Gasentladungslampen nicht ordnungsgemäß installiert oder eingestellt, kann auch hier ein Bußgeld die Folge sein. Wurden Scheinwerfer mit Xenon-Lampen ausgestattet, müssen diese außerdem regelmäßig gewartet werden.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug mit Xenon-Gasentladungslampen nachrüsten, sollten Sie außerdem bedenken, dass diese Änderung am Fahrzeug vom TÜV abgenommen werden muss, da ansonsten die Zulassung für das Kfz erlischt. Damit die Betriebserlaubnis bestehen bleibt, müssen Lampen sowie die erforderlichen Zusatzausstattungen vorschriftsmäßig eingebaut worden sein. Ist dies nicht der Fall, entfällt nicht nur die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für das Fahrzeug, sondern auch der Versicherungsschutz.
Somit ist die Verwendung von Xenon-Scheinwerfern nicht illegal. Jedoch muss dabei beim Kauf, beim Einbau und bei der Zulassung einiges beachtet werden, damit ein Bußgeld vermieden werden kann.
Scheinwerfer mit Xenon: Wann ein Bußgeld droht
Ein Bußgeld droht bei Xenon-Scheinwerfern nur dann, wenn bei einer Verkehrskontrolle auffällt, dass entweder unzulässige Leuchtmittel verwendet wurden (20 Euro) oder wenn die Lampen nicht vorschriftsmäßig eingebaut wurden und damit die Betriebserlaubnis erloschen ist (50 Euro).
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