Kurz & knapp: Fehlerhafter Bußgeldbescheid
Welche Angaben ein Bußgeldbescheid enthalten muss, ist gesetzlich geregelt. Sind nicht alle Angaben enthalten oder weist der Bescheid Fehler auf, ist dieser unter Umständen anfechtbar.
Ein fehlerhafter Bußgeldbescheid ist nicht unbedingt unwirksam. Beispielsweise ist ein Tippfehler nicht schwerwiegend genug.
Im Zweifelsfall kann ein Anwalt für Verkehrsrecht beurteilen, ob Formfehler oder falsche Angaben im Bußgeldbescheid einen Einspruch begünstigen.
Übersicht zu speziellen Themen rund um Fehler im Bußgeldbescheid:
Worauf bei einem Bußgeldbescheid zu achten ist
Um die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) durchzusetzen, werden beispielsweise Blitzer aufgestellt. Mit diesen können nämlich Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr dokumentiert werden.
Wird ein Autofahrer z. B. dabei erwischt, wenn er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, dient das Blitzerfoto als Beweis für dieses Delikt.
Anschließend wird dem Verkehrssünder ein Bußgeldbescheid zugeschickt, der ihn unter anderem über das dem Bußgeldkatalog entnommene, zu entrichtende Bußgeld und über ein eventuelles Fahrverbot in Kenntnis setzt. Es gibt prinzipiell die Möglichkeit, gegen Bußgeldbescheide Einspruch einzulegen.
Welche Auswirkungen hat ein fehlerhafter Bußgeldbescheid? Woran erkennt der Empfänger, ob ein Bußgeldbescheid falsch ist? Lohnt sich ein Einspruch? Antworten darauf finden Sie in diesem Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Welche Angaben muss ein Bußgeldbescheid enthalten?
Es gibt Vorschriften darüber, welche Angaben in einem Bußgeldbescheid stehen müssen. Diese Regelungen finden sich im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Dort sind unter anderem in § 66 Absatz 1 die notwendigen Informationen, die im Bescheid enthalten sein müssen, aufgelistet:
die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
die Beweismittel,
die Geldbuße und die Nebenfolgen.
Außerdem müssen laut § 66 Absatz 2 OWiG Bußgeldbescheide noch weitere Hinweise liefern. Dazu zählt die Information, dass der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt, sollte kein Einspruch erfolgen. Unabdingbar ist darüber hinaus die Erklärung, dass ein Einspruch auch eine nachteilige Entscheidung für den Betroffenen zur Folge haben kann.
Vollständig ist der Bescheid damit jedoch noch immer nicht. Er muss nämlich des Weiteren die Aufforderung enthalten, innerhalb von zwei Wochen nachdem der Bescheid rechtskräftig geworden ist, die verlangte Geldbuße zu zahlen. Möglich ist hierbei unter Umständen auch eine andere Frist, wenn sie explizit genannt wird. Weiterhin ist der Empfänger des Bußgeldbescheides darüber zu informieren, dass er bei Zahlungsunfähigkeit darüber eine schriftliche Erklärung abzugeben hat.
Welche Fehler im Bußgeldbescheid sind möglich?
Fehlt eine der Angaben, wie sie in § 66 OWiG festgelegt sind, kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid möglicherweise Erfolg haben. Enthält der Bußgeldbescheid falsche Angaben, also z. B. einen falschen Namen, gilt dasselbe. Allerdings macht ein bloßer Schreibfehler im Namen den Bescheid noch nicht ungültig.
Anfechtbar kann ein Bußgeldbescheid jedoch nicht nur durch formale Fehler, sondern auch durch darin aufgeführte fehlerhafte Messergebnisse werden. Ist der Blitzer z. B. nicht richtig geeicht oder nicht korrekt bedient worden, ist die gemessene Geschwindigkeit unter Umständen falsch.
Wenn dem Bußgeldbescheid kein Blitzerfoto beigelegt ist, macht dieser Umstand das amtliche Schreiben der Behörde nicht ungültig. Der Behörde kann durchaus trotzdem ein Blitzerfoto vorliegen.
Thorsten meint
4. Januar 2021 at 12:10
In einem Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde zwei Angaben gemacht, die nach meiner Auffassung einen formellen Fehler darstellen:
-Fehlende Angabe der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeit
Angabe im Bescheid sieht wie folgt aus: Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 128 km/h.
Es fehlt die Angabe der tatsächlichen Geschwindigkeit sowie wie hoch der Toleranzabzug tatsächlich ist.
– Fehlende Angabe des Meßgerätes
Angabe im Bescheid sieht wie folgt aus: Beweismittel: Messung mit Lasergerät und Foto
Nach meiner Auffassung liegen hier formale Fehler vor, die den Bescheid unwirksam machen
Nikolas meint
5. März 2020 at 9:01
Hallo,
Habe einen Bußgeldbescheid wg der Überschreitung der zul Höchstgeschwindigkeit erhalten.
In diesem ist aber am Tatort eine falsche Geschwindigkeit angegeben.
Nachweisbar sind am Tatort 60kmh im Bescheid ist der Ort mit 50kmh angegeben.
Lohnt ein Einspruch per Anwalt? Was ist eure Meinung von Privat zu Privat? 😉
Mfg Nikolas
Fernando meint
13. November 2018 at 23:22
Hallo, habe einen Bußgeldbescheid wegen THC am Steuer erhalten.
Ich bin zum ersten Mal auffällig geworden und soll 1000 Euro Bußgeld zahlen.
Laut Bußgeldkatalog sind es bei Erstdelikt aber nur 500 Euro. Soll ich Widerspruch einlegen oder
einfach die zuständige Behörde kontaktieren und einen neuen Bescheid abwarten. Zudem wurde mir auch
keine 4 Monatsfrist gewährt, da ich laut Bußgeldhöhe wohl innerhalb der letzten zwei Jahre schon mal den
Führerschein abgegeben haben soll, was aber nicht zutrifft.
Erbitte Ihre kurze Stellungnahme.
bussgeldkatalog.de meint
15. November 2018 at 14:34
Hallo Fernando
Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit des Ihnen übermittelten Bußgeldbescheides haben, dann können Sie einen Anwalt mit den Details Ihres Falls betrauen, um Einspruch einzulegen. Dieser berät Sie, ob sich dies in Ihrem Fall lohnt. Wir dürfen hingegen keine Rechtsberatung geben.
– Die Redaktion
Michael meint
30. September 2018 at 11:29
Hallo,
In meinem Bußgeldbescheid wurde hingewiesen, dass in der Anlage das Messprotokoll vom 10.07. beiliegt. Tatsächlich lag das Protokoll vom 07.05. bei, welches auch der bewusste Tag war.
Zählt dies unter Formfehler?
bussgeldkatalog.de meint
4. Oktober 2018 at 15:46
Hallo Michael
Fehler bei der Angabe von Daten im Bußgeldbescheid zählen zu Formfehlern, wegen denen Sie sich an die zuständige Bußgeldstelle wenden können.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Hannes meint
24. August 2018 at 15:29
Hallo.
Im Bußgeldbescheid werde ich zu einer Geldbuße von 87,50€ + Gebühren und Auslagen aufgefordert.
Die gesetzliche Geldbuße beträgt 80€!
Hinweise auf die zusätzlichen 7,50€ gibt es nicht!
Ist das korrekt so, oder ergibt sich daraus die Möglichkeit eines erfolgreichen Einspruchs?
Viele Grüße Hannes
bussgeldkatalog.de meint
13. September 2018 at 9:27
Hallo Hannes,
fragen Sie ggf. bei der Behörde nach. Bei wiederholten Verstößen kann die Behörde bspw. vom Katalog abweichen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Nicole meint
2. Juli 2018 at 10:27
Hallo, wurden in einen verkehrsberuhigten Bereich geblitzt was der Standort eines alten Supermarkt ist und nicht wie im Schreiben verfasst war Grundschule, denn die Schulen sind nicht im verkehrsberuhigten Bereich. Auf Nachfrage auf der Behörde kam dann, wäre ein Schreibfehler.. wie geht man vor lohnt es sich?
Vg
bussgeldkatalog.de meint
11. Juli 2018 at 17:12
Hallo Nicole,
der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Formfehlers kann erfolgreich sein. Hierfür haben Sie nach seiner Zustellung zwei Wochen Zeit. Ein Anwalt kann Sie hinsichtlich der Erfolgsaussichten in Ihrem spezifischen Fall beraten.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Serkan meint
22. Juni 2018 at 2:20
Hallo,
ich wurde heute beim wenden auf der Autobahn erwischt (Stau).
Dabei wurden weder meine Personalien aufgenommen – noch nach dem Führerschein gefragt, jedoch denke ich mein Kennzeichen notiert.
Zu meiner Frage:
Ich wurde weder belehrt noch sonst etwas dergleichen -> habe nur eine Prädigt über die gefahren bekommen.
Habe ich die Tage/Wochen mit Post von der Bußgeldstelle oder der Wache zu rechnen ?
Könnte man dagegen vorgehen falls etwas kommt ?
(Formfehler, keine Belehrung, Personalien nicht festgestellt, etc.)
LG
bussgeldkatalog.de meint
22. Juni 2018 at 11:29
Hallo Serkan
In der Regel ist es ratsam zunächst bis zum Erhalt des Bescheids abzuwarten, bzw. zu warten ob überhaupt ein Bescheid kommt. Da es sich beim Wenden auf der Autobahn um ein Verkehrsvergehen handelt, kann es durchaus sein, dass auch ohne Belehrung ein Bescheid versand wird. Wenn Sie anschließend wegen Zweifeln am Schreiben Einspruch einlegen wollen, ist der Gang zum Anwalt ratsam. Wir dürfen Ihnen keine Rechtsberatung erteilen.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Erika meint
7. Juni 2018 at 22:50
Hallo,
Wenn auf dem Bußgeldbescheid bei der Adresse die Hausnummer fehlt. Ist dieser dann rechtsgültig oder bloß ein Formfehler?
LG
bussgeldkatalog.de meint
11. Juni 2018 at 10:21
Hallo Erika,
durch die Angaben im Bußgeldbescheid soll eine Identifikation möglich sein. Ist dies durch fehlerhafte Angaben nicht möglich, kann der Bescheid dadurch fehlerhaft sein. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir allerdings nicht einschätzen. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie immer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen. Ob es sich in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie zusammen mit einem Rechtsanwalt abwägen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Dennis meint
13. April 2018 at 14:10
Hallo habe einen Bussgeldbescheid bekommen wo ich auf der Autobahn geblitzt worden bin mit 39km/h zu schnell. So laut Bussgeldbescheid kostet das 160€ + 28,50€.
Bis 40 km/h kostet aber ausserhalb 120 erst innerorts kostet es 160€. Was tun?
bussgeldkatalog.de meint
27. April 2018 at 17:42
Hallo,
wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen wollen, sollten Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser kann Sie umfassend beraten.
Ihr Team von bussgeldkatalog.de
Heinz-H. K. meint
30. August 2017 at 20:35
Hallo,
ich wurde in einer geschlossenen Ortschaft geblitzt. Beweismittel Einseitensensor ES3.0. Ich habe laut Schreiben vom Landkreis *** die Geschwindigkeit nach Toleranzabzug um 20 km/h überschritten, was ich im Anhörungsschreiben auch zugegeben habe. Nun bekomme ich aber einen Bußgeldbescheid 80€ 25€ Gebühr und 3,50€ = 108,50€ und soll einen Punkt bekommen. Nach dem Bußgeldkatalog sind es aber innerorts bis 20 km/h nur 35€ oder sehe ich es falsch? Lohnt es sich hier Widerspruch einzulegen?
MfG Heinz-H. K.
bussgeldkatalog.de meint
4. September 2017 at 10:36
Hallo Heinz,
eins vorweg: Wir sind keine offizielle Beratungsstelle. Uns ist es daher nicht erlaubt, eine Rechtsauskunft zu erteilen. Zudem sind unsere Angaben, trotz aller Bemühungen um Richtigkeit, ohne Gewähr.
Wenn Sie Fragen bezüglich Ihrer Sanktion haben, können Sie sich mit der ausstellenden Behörde in Verbindung setzten oder einen Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren.
Das Team von bussgeldkatalog.de